brachter, per Capitulationem Caesaream confirmirter Gewohnheit der
uralten Erb-Verbrüderungen beruhet, solche auch in denen vorangezogenen
Intercessionalien, als gesammtem Reichs-Consensu, fundirt, und diese unsere Jura
immerhin, von einem Seculo zu dem andern, immota geblieben; Als gelanget an die
Herren und sie unser freundlich- und günstiges Gesinnen, sie wollen dieses unser
zweyfaches, an dem vacant gewordenen Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, mit allen
darzu gehörigem Land und Leuten, also, wie es weyland Hertzogs Julii Frantz Lbd.
in Possess, Eigenthum und Genieß-Brauch gehabt, und genossen, sowohl auch an
unserm particulairen Fürstenthum Ratzeburg, ratione adhuc restituendorum,
competirendes Recht in gehörige Consideration ziehen, und nicht allein dieses
ietztbesagten Fürstenthums halber uns competirender Session und Voto beystimmen,
sondern auch ihre, Nahmens ihrer gnädigen und günstigen Herren und Obern
führende heilsame Vota zu einem gedeylichen Reichs-Concluso für uns dahin
abgeben, und also cooperiren helffen, daß wir den schon bey den Münster- und
Oßnabrückischen Friedens-Tractaten intendirten Zweck nunmehr erreichen, und von
Käyserl. Maj. mit mehrbesagtem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, Engern und
Westphalen, cum Appertinentiis würcklich investiret, und in völlige Possession
gesetzet, und in selbiger mainteniret werden möchten. Solches seynd wir etc.
Datum Graffenhaag, den 9. Junii, 1690.
Derer Herren und Ihrer
Freund-williger und wohl-affectionirter allezeit, Christian Ludwig.
brachter, per Capitulationem Caesaream confirmirter Gewohnheit der
uralten Erb-Verbrüderungen beruhet, solche auch in denen vorangezogenen
Intercessionalien, als gesammtem Reichs-Consensu, fundirt, und diese unsere Jura
immerhin, von einem Seculo zu dem andern, immota geblieben; Als gelanget an die
Herren und sie unser freundlich- und günstiges Gesinnen, sie wollen dieses unser
zweyfaches, an dem vacant gewordenen Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, mit allen
darzu gehörigem Land und Leuten, also, wie es weyland Hertzogs Julii Frantz Lbd.
in Possess, Eigenthum und Genieß-Brauch gehabt, und genossen, sowohl auch an
unserm particulairen Fürstenthum Ratzeburg, ratione adhuc restituendorum,
competirendes Recht in gehörige Consideration ziehen, und nicht allein dieses
ietztbesagten Fürstenthums halber uns competirender Session und Voto beystimmen,
sondern auch ihre, Nahmens ihrer gnädigen und günstigen Herren und Obern
führende heilsame Vota zu einem gedeylichen Reichs-Concluso für uns dahin
abgeben, und also cooperiren helffen, daß wir den schon bey den Münster- und
Oßnabrückischen Friedens-Tractaten intendirten Zweck nunmehr erreichen, und von
Käyserl. Maj. mit mehrbesagtem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, Engern und
Westphalen, cum Appertinentiis würcklich investiret, und in völlige Possession
gesetzet, und in selbiger mainteniret werden möchten. Solches seynd wir etc.
Datum Graffenhaag, den 9. Junii, 1690.
Derer Herren und Ihrer
Freund-williger und wohl-affectionirter allezeit, Christian Ludwig.
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brachter, per Capitulationem Caesaream confirmirter Gewohnheit der
uralten Erb-Verbrüderungen beruhet, solche auch in denen vorangezogenen
Intercessionalien, als gesammtem Reichs-Consensu, fundirt, und diese unsere Jura
immerhin, von einem Seculo zu dem andern, immota geblieben; Als gelanget an die
Herren und sie unser freundlich- und günstiges Gesinnen, sie wollen dieses unser
zweyfaches, an dem vacant gewordenen Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, mit allen
darzu gehörigem Land und Leuten, also, wie es weyland Hertzogs Julii Frantz Lbd.
in Possess, Eigenthum und Genieß-Brauch gehabt, und genossen, sowohl auch an
unserm particulairen Fürstenthum Ratzeburg, ratione adhuc restituendorum,
competirendes Recht in gehörige Consideration ziehen, und nicht allein dieses
ietztbesagten Fürstenthums halber uns competirender Session und Voto beystimmen,
sondern auch ihre, Nahmens ihrer gnädigen und günstigen Herren und Obern
führende heilsame Vota zu einem gedeylichen Reichs-Concluso für uns dahin
abgeben, und also cooperiren helffen, daß wir den schon bey den Münster- und
Oßnabrückischen Friedens-Tractaten intendirten Zweck nunmehr erreichen, und von
Käyserl. Maj. mit mehrbesagtem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, Engern und
Westphalen, cum Appertinentiis würcklich investiret, und in völlige Possession
gesetzet, und in selbiger mainteniret werden möchten. Solches seynd wir etc.
Datum Graffenhaag, den 9. Junii, 1690.</p><p>Derer Herren und Ihrer</p><p>Freund-williger und wohl-affectionirter allezeit, Christian Ludwig.</p></div></body></text></TEI>
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brachter, per Capitulationem Caesaream confirmirter Gewohnheit der uralten Erb-Verbrüderungen beruhet, solche auch in denen vorangezogenen Intercessionalien, als gesammtem Reichs-Consensu, fundirt, und diese unsere Jura immerhin, von einem Seculo zu dem andern, immota geblieben; Als gelanget an die Herren und sie unser freundlich- und günstiges Gesinnen, sie wollen dieses unser zweyfaches, an dem vacant gewordenen Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, mit allen darzu gehörigem Land und Leuten, also, wie es weyland Hertzogs Julii Frantz Lbd. in Possess, Eigenthum und Genieß-Brauch gehabt, und genossen, sowohl auch an unserm particulairen Fürstenthum Ratzeburg, ratione adhuc restituendorum, competirendes Recht in gehörige Consideration ziehen, und nicht allein dieses ietztbesagten Fürstenthums halber uns competirender Session und Voto beystimmen, sondern auch ihre, Nahmens ihrer gnädigen und günstigen Herren und Obern führende heilsame Vota zu einem gedeylichen Reichs-Concluso für uns dahin abgeben, und also cooperiren helffen, daß wir den schon bey den Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Tractaten intendirten Zweck nunmehr erreichen, und von Käyserl. Maj. mit mehrbesagtem Fürstenthum Sachsen-Lauenburg, Engern und Westphalen, cum Appertinentiis würcklich investiret, und in völlige Possession gesetzet, und in selbiger mainteniret werden möchten. Solches seynd wir etc. Datum Graffenhaag, den 9. Junii, 1690.
Derer Herren und Ihrer
Freund-williger und wohl-affectionirter allezeit, Christian Ludwig.
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/366>, abgerufen am 22.11.2024.
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