Ratzeburg, und in dem
Dorffe Petrau (weilen die damahlige Umstände und Zeiten in der Eil ein mehrers
nicht zugeben wollen) durch unsere zur Regierung verordnete Ministros und
respective Abgesandte, haben effectuiren lassen; Solches auch sowohl dem
gegenwärtigen Chur-Sächsischen Rath Zapffen, als der Sächsischen Ritter- und
Landschafft kund gethan, und protestando uns unsere Mecklenburgische
Hertzogliche Jura in causa Successionis ex Confraternitate antiquissima, als
auch an unserm vor diesem gewesenen Stiffte, per Instrumentum Pacis aber
secularisirten Fürstenthum Ratzeburg, noch zustehende hohe Gerechtsame adhuc
restituendorum ablatorum ex capite novi Spolii, Krafft von Käyserlicher Majestät
Carolo V. gloriosissimae memoriae, für das damahlige Stifft Ratzeburg wider die
Hertzoge zu Sachsen ausgesprochenen Definitivis, und darauf erfolgter
verschiedener Käyserlichen Executorialien, expresse vorbehalten haben. Wenn wir
denn gemeynet, auch von Rechts wegen höchstbefugt seyn, unsere vorbesagte Jura
radicata an dem durch nunmehr tödtlichen Hintritt praedicti ultimi Ducis
Saxo-Lauenburgici uns heimgefallenen gantzen Hertzogthum Sachsen, mit dessen
incorporirten Pertinentien, Landen und Leuten, zu prosequiren, und dahero der
ergriffenen Possession, und eingelegter in Krafft dieses repetirender
Protestation, beharrlichen insistiren, und denn die Herren und sie, aus allem
kürtzlich vorher angeführten ersehen, daß es mit der Sachsen-Lauenburgischen
nunmehrigen Succession unser Seits in uralten und unstreitigen Rechten, und im
heiligen Römischen Reich herge-
Ratzeburg, und in dem
Dorffe Petrau (weilen die damahlige Umstände und Zeiten in der Eil ein mehrers
nicht zugeben wollen) durch unsere zur Regierung verordnete Ministros und
respective Abgesandte, haben effectuiren lassen; Solches auch sowohl dem
gegenwärtigen Chur-Sächsischen Rath Zapffen, als der Sächsischen Ritter- und
Landschafft kund gethan, und protestando uns unsere Mecklenburgische
Hertzogliche Jura in causa Successionis ex Confraternitate antiquissima, als
auch an unserm vor diesem gewesenen Stiffte, per Instrumentum Pacis aber
secularisirten Fürstenthum Ratzeburg, noch zustehende hohe Gerechtsame adhuc
restituendorum ablatorum ex capite novi Spolii, Krafft von Käyserlicher Majestät
Carolo V. gloriosissimae memoriae, für das damahlige Stifft Ratzeburg wider die
Hertzoge zu Sachsen ausgesprochenen Definitivis, und darauf erfolgter
verschiedener Käyserlichen Executorialien, expresse vorbehalten haben. Wenn wir
denn gemeynet, auch von Rechts wegen höchstbefugt seyn, unsere vorbesagte Jura
radicata an dem durch nunmehr tödtlichen Hintritt praedicti ultimi Ducis
Saxo-Lauenburgici uns heimgefallenen gantzen Hertzogthum Sachsen, mit dessen
incorporirten Pertinentien, Landen und Leuten, zu prosequiren, und dahero der
ergriffenen Possession, und eingelegter in Krafft dieses repetirender
Protestation, beharrlichen insistiren, und denn die Herren und sie, aus allem
kürtzlich vorher angeführten ersehen, daß es mit der Sachsen-Lauenburgischen
nunmehrigen Succession unser Seits in uralten und unstreitigen Rechten, und im
heiligen Römischen Reich herge-
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Ratzeburg, und in dem
Dorffe Petrau (weilen die damahlige Umstände und Zeiten in der Eil ein mehrers
nicht zugeben wollen) durch unsere zur Regierung verordnete Ministros und
respective Abgesandte, haben effectuiren lassen; Solches auch sowohl dem
gegenwärtigen Chur-Sächsischen Rath Zapffen, als der Sächsischen Ritter- und
Landschafft kund gethan, und protestando uns unsere Mecklenburgische
Hertzogliche Jura in causa Successionis ex Confraternitate antiquissima, als
auch an unserm vor diesem gewesenen Stiffte, per Instrumentum Pacis aber
secularisirten Fürstenthum Ratzeburg, noch zustehende hohe Gerechtsame adhuc
restituendorum ablatorum ex capite novi Spolii, Krafft von Käyserlicher Majestät
Carolo V. gloriosissimae memoriae, für das damahlige Stifft Ratzeburg wider die
Hertzoge zu Sachsen ausgesprochenen Definitivis, und darauf erfolgter
verschiedener Käyserlichen Executorialien, expresse vorbehalten haben. Wenn wir
denn gemeynet, auch von Rechts wegen höchstbefugt seyn, unsere vorbesagte Jura
radicata an dem durch nunmehr tödtlichen Hintritt praedicti ultimi Ducis
Saxo-Lauenburgici uns heimgefallenen gantzen Hertzogthum Sachsen, mit dessen
incorporirten Pertinentien, Landen und Leuten, zu prosequiren, und dahero der
ergriffenen Possession, und eingelegter in Krafft dieses repetirender
Protestation, beharrlichen insistiren, und denn die Herren und sie, aus allem
kürtzlich vorher angeführten ersehen, daß es mit der Sachsen-Lauenburgischen
nunmehrigen Succession unser Seits in uralten und unstreitigen Rechten, und im
heiligen Römischen Reich herge-
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Ratzeburg, und in dem Dorffe Petrau (weilen die damahlige Umstände und Zeiten in der Eil ein mehrers nicht zugeben wollen) durch unsere zur Regierung verordnete Ministros und respective Abgesandte, haben effectuiren lassen; Solches auch sowohl dem gegenwärtigen Chur-Sächsischen Rath Zapffen, als der Sächsischen Ritter- und Landschafft kund gethan, und protestando uns unsere Mecklenburgische Hertzogliche Jura in causa Successionis ex Confraternitate antiquissima, als auch an unserm vor diesem gewesenen Stiffte, per Instrumentum Pacis aber secularisirten Fürstenthum Ratzeburg, noch zustehende hohe Gerechtsame adhuc restituendorum ablatorum ex capite novi Spolii, Krafft von Käyserlicher Majestät Carolo V. gloriosissimae memoriae, für das damahlige Stifft Ratzeburg wider die Hertzoge zu Sachsen ausgesprochenen Definitivis, und darauf erfolgter verschiedener Käyserlichen Executorialien, expresse vorbehalten haben. Wenn wir denn gemeynet, auch von Rechts wegen höchstbefugt seyn, unsere vorbesagte Jura radicata an dem durch nunmehr tödtlichen Hintritt praedicti ultimi Ducis Saxo-Lauenburgici uns heimgefallenen gantzen Hertzogthum Sachsen, mit dessen incorporirten Pertinentien, Landen und Leuten, zu prosequiren, und dahero der ergriffenen Possession, und eingelegter in Krafft dieses repetirender Protestation, beharrlichen insistiren, und denn die Herren und sie, aus allem kürtzlich vorher angeführten ersehen, daß es mit der Sachsen-Lauenburgischen nunmehrigen Succession unser Seits in uralten und unstreitigen Rechten, und im heiligen Römischen Reich herge-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/365>, abgerufen am 22.11.2024.
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