verschmertzen
wird, für dieselbe ein favorables Reichs-Gutachten förderlichst, und zwar des
ohnmaßgeblichen Begriffs, von dreyen Reichs-Collegien wegen abzufassen, daß
ihro, über vorhin Anno 1678. per ein Drittheil erhaltenes Moderatum, wo nicht
auf die, ihrer Seits, gebetene zehen, iedoch zum wenigsten auf nächst folgende
sechs Jahr, an dem Rest ihres Matricular Anschlages, noch ein Drittheil, so, daß
das gantze Residuum annoch in 12. und 6 2/3. Reichs-Thaler bestünde, nachgesehen
werden möge; Dahingegen sie schuldig seyn solte, nach Verfliessung dieser sechs
Jahr, die vormahls bestandene zwey Drittheil wieder matriculariter zu tragen,
und solcher Proportion nach, die künfftige Reichs- und Cräyß-Praestanda, wie sie
auch Nahmen haben möchten, im allem, gleich ehe vor geschehen, praestiren.
Allermassen nun zu derer Herren und Euerer ohngezweifelter Willfährigkeit das
disseitige gute Vertrauen gestellet, und dieses Werck allerförderst an Ihrer
Käyserlichen Majestät, zu verhoffender allergnädigster Condescendenz,
allerunterthänigst gebracht wird; Also ist nicht minder zu hoffen, daß
offtermeldte Stadt, welche vorhero iederzeit das Ihrige wohl, richtig und
rühmlich ad Publicum contribuiret, vermittelst sothaner sechs jährigen
Sublevation, wieder zu bessern Kräfften und der Capacität gelangen werde, ihre
Circular-Onera dem gemeinen Reichs- und Cräyß Wesen noch ferner fort leisten zu
können; Denenselben im übrigen mit Freundschafft, günstig- und gnädigstem Willen
wohl zugethan verbleibende. Datum den 29. Maji, 1689.
verschmertzen
wird, für dieselbe ein favorables Reichs-Gutachten förderlichst, und zwar des
ohnmaßgeblichen Begriffs, von dreyen Reichs-Collegien wegen abzufassen, daß
ihro, über vorhin Anno 1678. per ein Drittheil erhaltenes Moderatum, wo nicht
auf die, ihrer Seits, gebetene zehen, iedoch zum wenigsten auf nächst folgende
sechs Jahr, an dem Rest ihres Matricular Anschlages, noch ein Drittheil, so, daß
das gantze Residuum annoch in 12. und 6 2/3. Reichs-Thaler bestünde, nachgesehen
werden möge; Dahingegen sie schuldig seyn solte, nach Verfliessung dieser sechs
Jahr, die vormahls bestandene zwey Drittheil wieder matriculariter zu tragen,
und solcher Proportion nach, die künfftige Reichs- und Cräyß-Praestanda, wie sie
auch Nahmen haben möchten, im allem, gleich ehe vor geschehen, praestiren.
Allermassen nun zu derer Herren und Euerer ohngezweifelter Willfährigkeit das
disseitige gute Vertrauen gestellet, und dieses Werck allerförderst an Ihrer
Käyserlichen Majestät, zu verhoffender allergnädigster Condescendenz,
allerunterthänigst gebracht wird; Also ist nicht minder zu hoffen, daß
offtermeldte Stadt, welche vorhero iederzeit das Ihrige wohl, richtig und
rühmlich ad Publicum contribuiret, vermittelst sothaner sechs jährigen
Sublevation, wieder zu bessern Kräfften und der Capacität gelangen werde, ihre
Circular-Onera dem gemeinen Reichs- und Cräyß Wesen noch ferner fort leisten zu
können; Denenselben im übrigen mit Freundschafft, günstig- und gnädigstem Willen
wohl zugethan verbleibende. Datum den 29. Maji, 1689.
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wird, für dieselbe ein favorables Reichs-Gutachten förderlichst, und zwar des
ohnmaßgeblichen Begriffs, von dreyen Reichs-Collegien wegen abzufassen, daß
ihro, über vorhin Anno 1678. per ein Drittheil erhaltenes Moderatum, wo nicht
auf die, ihrer Seits, gebetene zehen, iedoch zum wenigsten auf nächst folgende
sechs Jahr, an dem Rest ihres Matricular Anschlages, noch ein Drittheil, so, daß
das gantze Residuum annoch in 12. und 6 2/3. Reichs-Thaler bestünde, nachgesehen
werden möge; Dahingegen sie schuldig seyn solte, nach Verfliessung dieser sechs
Jahr, die vormahls bestandene zwey Drittheil wieder matriculariter zu tragen,
und solcher Proportion nach, die künfftige Reichs- und Cräyß-Praestanda, wie sie
auch Nahmen haben möchten, im allem, gleich ehe vor geschehen, praestiren.
Allermassen nun zu derer Herren und Euerer ohngezweifelter Willfährigkeit das
disseitige gute Vertrauen gestellet, und dieses Werck allerförderst an Ihrer
Käyserlichen Majestät, zu verhoffender allergnädigster Condescendenz,
allerunterthänigst gebracht wird; Also ist nicht minder zu hoffen, daß
offtermeldte Stadt, welche vorhero iederzeit das Ihrige wohl, richtig und
rühmlich ad Publicum contribuiret, vermittelst sothaner sechs jährigen
Sublevation, wieder zu bessern Kräfften und der Capacität gelangen werde, ihre
Circular-Onera dem gemeinen Reichs- und Cräyß Wesen noch ferner fort leisten zu
können; Denenselben im übrigen mit Freundschafft, günstig- und gnädigstem Willen
wohl zugethan verbleibende. Datum den 29. Maji, 1689.</p></div></body></text></TEI>
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verschmertzen wird, für dieselbe ein favorables Reichs-Gutachten förderlichst, und zwar des ohnmaßgeblichen Begriffs, von dreyen Reichs-Collegien wegen abzufassen, daß ihro, über vorhin Anno 1678. per ein Drittheil erhaltenes Moderatum, wo nicht auf die, ihrer Seits, gebetene zehen, iedoch zum wenigsten auf nächst folgende sechs Jahr, an dem Rest ihres Matricular Anschlages, noch ein Drittheil, so, daß das gantze Residuum annoch in 12. und 6 2/3. Reichs-Thaler bestünde, nachgesehen werden möge; Dahingegen sie schuldig seyn solte, nach Verfliessung dieser sechs Jahr, die vormahls bestandene zwey Drittheil wieder matriculariter zu tragen, und solcher Proportion nach, die künfftige Reichs- und Cräyß-Praestanda, wie sie auch Nahmen haben möchten, im allem, gleich ehe vor geschehen, praestiren. Allermassen nun zu derer Herren und Euerer ohngezweifelter Willfährigkeit das disseitige gute Vertrauen gestellet, und dieses Werck allerförderst an Ihrer Käyserlichen Majestät, zu verhoffender allergnädigster Condescendenz, allerunterthänigst gebracht wird; Also ist nicht minder zu hoffen, daß offtermeldte Stadt, welche vorhero iederzeit das Ihrige wohl, richtig und rühmlich ad Publicum contribuiret, vermittelst sothaner sechs jährigen Sublevation, wieder zu bessern Kräfften und der Capacität gelangen werde, ihre Circular-Onera dem gemeinen Reichs- und Cräyß Wesen noch ferner fort leisten zu können; Denenselben im übrigen mit Freundschafft, günstig- und gnädigstem Willen wohl zugethan verbleibende. Datum den 29. Maji, 1689.
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/352>, abgerufen am 24.11.2024.
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