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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Als haben unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, nicht geglaubet, daß bey solcher Beschaffenheit dieselbe durch eine blosse erhaltene Nachricht von einem widerrechtlichen Verbot und Verfahren einer vermuthlich ausser Befehl hierunter habenden Regierung, sich an ihrer rechtmäßig gefasten Resolution irre machen, und dasjenige, so Euer Hochfürstliche Gnaden, in Conformität mehr besagten Friedens-Schlusses, vorgehen zu lassen sich erboten, wieder zu difficultiren bewegen lassen solten, zumahln auch, daß das Tefferecker-Thal nicht gäntzlich der Hochfürstlichen Saltzburgischen Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon ein Theil der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer Käyserlichen Majestät angehörig sey, kein neues Emergens, sondern schon vor der von Euer Hochfürstlichen Gnaden, und dero Herren Vorfahren am Ertz-Stifft, gedoppelt ergangenen Declaration und Sinceration bekannt und notorisch gewesen; Ausser dem auch, was von einem Reichs-Stande nach denen Gesetzen und Pactis des heiligen Römischen Reichs geschiehet, mit Recht und Fug von niemanden übel ausgedeutet werden kan, und endlich, weiln diese gantze Sache von dem Glauben und Religion herkommet, daß, nach Römischen Catholischen Principiis, hierunter vielmehr eine weltliche Regierung Eurer Hochfürstlichen Gnaden, als des Dioecesani Exempel, denn sie derselben hierinnen zu folgen gehabt, es sich ansehen lässet. Bey welcher Bewandtniß denn, auf öffters besagter unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, gnädigsten Befehl und Geheiß, bey Eurer

Als haben unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, nicht geglaubet, daß bey solcher Beschaffenheit dieselbe durch eine blosse erhaltene Nachricht von einem widerrechtlichen Verbot und Verfahren einer vermuthlich ausser Befehl hierunter habenden Regierung, sich an ihrer rechtmäßig gefasten Resolution irre machen, und dasjenige, so Euer Hochfürstliche Gnaden, in Conformität mehr besagten Friedens-Schlusses, vorgehen zu lassen sich erboten, wieder zu difficultiren bewegen lassen solten, zumahln auch, daß das Tefferecker-Thal nicht gäntzlich der Hochfürstlichen Saltzburgischen Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon ein Theil der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer Käyserlichen Majestät angehörig sey, kein neues Emergens, sondern schon vor der von Euer Hochfürstlichen Gnaden, und dero Herren Vorfahren am Ertz-Stifft, gedoppelt ergangenen Declaration und Sinceration bekannt und notorisch gewesen; Ausser dem auch, was von einem Reichs-Stande nach denen Gesetzen und Pactis des heiligen Römischen Reichs geschiehet, mit Recht und Fug von niemanden übel ausgedeutet werden kan, und endlich, weiln diese gantze Sache von dem Glauben und Religion herkommet, daß, nach Römischen Catholischen Principiis, hierunter vielmehr eine weltliche Regierung Eurer Hochfürstlichen Gnaden, als des Dioecesani Exempel, denn sie derselben hierinnen zu folgen gehabt, es sich ansehen lässet. Bey welcher Bewandtniß denn, auf öffters besagter unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, gnädigsten Befehl und Geheiß, bey Eurer

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[295/0331] Als haben unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten, nicht geglaubet, daß bey solcher Beschaffenheit dieselbe durch eine blosse erhaltene Nachricht von einem widerrechtlichen Verbot und Verfahren einer vermuthlich ausser Befehl hierunter habenden Regierung, sich an ihrer rechtmäßig gefasten Resolution irre machen, und dasjenige, so Euer Hochfürstliche Gnaden, in Conformität mehr besagten Friedens-Schlusses, vorgehen zu lassen sich erboten, wieder zu difficultiren bewegen lassen solten, zumahln auch, daß das Tefferecker-Thal nicht gäntzlich der Hochfürstlichen Saltzburgischen Jurisdiction unterworffen, sondern hiervon ein Theil der Fürstlichen Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer Käyserlichen Majestät angehörig sey, kein neues Emergens, sondern schon vor der von Euer Hochfürstlichen Gnaden, und dero Herren Vorfahren am Ertz-Stifft, gedoppelt ergangenen Declaration und Sinceration bekannt und notorisch gewesen; Ausser dem auch, was von einem Reichs-Stande nach denen Gesetzen und Pactis des heiligen Römischen Reichs geschiehet, mit Recht und Fug von niemanden übel ausgedeutet werden kan, und endlich, weiln diese gantze Sache von dem Glauben und Religion herkommet, daß, nach Römischen Catholischen Principiis, hierunter vielmehr eine weltliche Regierung Eurer Hochfürstlichen Gnaden, als des Dioecesani Exempel, denn sie derselben hierinnen zu folgen gehabt, es sich ansehen lässet. Bey welcher Bewandtniß denn, auf öffters besagter unserer gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, auch Obern und Committenten, gnädigsten Befehl und Geheiß, bey Eurer

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/331>, abgerufen am 24.11.2024.