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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ringsten Effects, von Saltzburg wieder ab- und zurück reisen müssen, und zwar solches unter dieser nochmahls erfolgter Anführung, daß, weiln das Tefferecker-Thal nicht völlig Saltzburgischer Jurisdiction, sondern hiervon ein Theil zu der Gefürsteten Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer Käyserlichen Majestät angehörig sey, Eurer Hochfürstlichen Gnaden aber erst, nechster Tagen, von ihrer Ober-Oesterreichischen Regierung zu Inspruck Parte gegeben worden, daß selbige an ihren Gräntz-Pässen ernstlichen Befehl ergehen lassen, daß dergleichen Teffereckische Unterthanen der Paß und Zutritt in obgemeldtes Thal nicht verstattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder, da solche bereits hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Rückkehr betreten würden, jene zwar alsobald aus- und fortgeschafft, diese aber angehalten und zurück geschicket werden solten, von selbsten leicht ermessen werden könte, wie ungleich man deroselben am Käyserlichen Hofe ausdeuten würde, wenn sie, ihrer Seits, ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedachter Regierung so scharff und nachdrücklich inhibirt worden. Nun müssen zwar unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten solch von Inspruck aus ergangenes Gebot an seinen Ort gestellet seyn lassen, getrösten sich iedoch gäntzlichen von Ihrer Käyserlichen Majestät gerechtestem Gemüth, und allzeit bezeigten Begierde, zu Observirung der Reichs-Constitutionen, dessen Fundamental-Gesetz, und insonderheit des Instrumenti Pacis Osnabrugensis Westphalicae, daß es weder auf ihren allergnädigsten Befehl ergangen sey, noch auch von dero-

ringsten Effects, von Saltzburg wieder ab- und zurück reisen müssen, und zwar solches unter dieser nochmahls erfolgter Anführung, daß, weiln das Tefferecker-Thal nicht völlig Saltzburgischer Jurisdiction, sondern hiervon ein Theil zu der Gefürsteten Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer Käyserlichen Majestät angehörig sey, Eurer Hochfürstlichen Gnaden aber erst, nechster Tagen, von ihrer Ober-Oesterreichischen Regierung zu Inspruck Parte gegeben worden, daß selbige an ihren Gräntz-Pässen ernstlichen Befehl ergehen lassen, daß dergleichen Teffereckische Unterthanen der Paß und Zutritt in obgemeldtes Thal nicht verstattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder, da solche bereits hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Rückkehr betreten würden, jene zwar alsobald aus- und fortgeschafft, diese aber angehalten und zurück geschicket werden solten, von selbsten leicht ermessen werden könte, wie ungleich man deroselben am Käyserlichen Hofe ausdeuten würde, wenn sie, ihrer Seits, ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedachter Regierung so scharff und nachdrücklich inhibirt worden. Nun müssen zwar unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten solch von Inspruck aus ergangenes Gebot an seinen Ort gestellet seyn lassen, getrösten sich iedoch gäntzlichen von Ihrer Käyserlichen Majestät gerechtestem Gemüth, und allzeit bezeigten Begierde, zu Observirung der Reichs-Constitutionen, dessen Fundamental-Gesetz, und insonderheit des Instrumenti Pacis Osnabrugensis Westphalicae, daß es weder auf ihren allergnädigsten Befehl ergangen sey, noch auch von dero-

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                     jene zwar alsobald aus- und fortgeschafft, diese aber angehalten und zurück
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[293/0329] ringsten Effects, von Saltzburg wieder ab- und zurück reisen müssen, und zwar solches unter dieser nochmahls erfolgter Anführung, daß, weiln das Tefferecker-Thal nicht völlig Saltzburgischer Jurisdiction, sondern hiervon ein Theil zu der Gefürsteten Grafschafft Tyrol, und folglich Ihrer Käyserlichen Majestät angehörig sey, Eurer Hochfürstlichen Gnaden aber erst, nechster Tagen, von ihrer Ober-Oesterreichischen Regierung zu Inspruck Parte gegeben worden, daß selbige an ihren Gräntz-Pässen ernstlichen Befehl ergehen lassen, daß dergleichen Teffereckische Unterthanen der Paß und Zutritt in obgemeldtes Thal nicht verstattet, sondern sie gleich wieder zurück gewiesen, oder, da solche bereits hinein geschlichen wären, und mit ihren Kindern in der Rückkehr betreten würden, jene zwar alsobald aus- und fortgeschafft, diese aber angehalten und zurück geschicket werden solten, von selbsten leicht ermessen werden könte, wie ungleich man deroselben am Käyserlichen Hofe ausdeuten würde, wenn sie, ihrer Seits, ein Widriges und dasjenige zulassen solten, was von vorgedachter Regierung so scharff und nachdrücklich inhibirt worden. Nun müssen zwar unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, auch Obere und Committenten solch von Inspruck aus ergangenes Gebot an seinen Ort gestellet seyn lassen, getrösten sich iedoch gäntzlichen von Ihrer Käyserlichen Majestät gerechtestem Gemüth, und allzeit bezeigten Begierde, zu Observirung der Reichs-Constitutionen, dessen Fundamental-Gesetz, und insonderheit des Instrumenti Pacis Osnabrugensis Westphalicae, daß es weder auf ihren allergnädigsten Befehl ergangen sey, noch auch von dero-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/329>, abgerufen am 11.06.2024.