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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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richtigen Menge halber, in Confusion und Langsamkeit käme, die alten Fürstlichen Häuser, so das Ihre nach den alten matricularischen hohen Anschlägen zum Reich beytragen, überstimmet, und die nützlichsten und wichtigsten Materien nach dem Arbitrio derer, die am wenigsten dem Reiche zum besten contribuiren können, hingelassen werden müsten, alles dieses zu grosser Versäumniß der kostbarsten Momentorum der Zeit, und Commodorum agendi, öffters auch zu Ubereilung einer Sache, die durch reiffere und sichere Vota der alten Häuser, ohne die überstimmende Menge, besser menagiret werden könte; Immassen dieses auch in Euer Liebden Schreiben mehrentheils angeführet ist. Den Modum aber, vermittelst welches, Euer Liebden hohem Ermessen nach, diesem Unheil zu begegnen, betreffend, so möchte wohl anfangs eine und andere Hinderung, und die Objection der Neuerung, item, ob wolte man Collegia in Collegio formiren, und das Systema des Reichs-Fürsten-Raths zerrütten, oder gar etwas oligarchisches intendiren, entstehen; Nachdem aber diese Besorgniß durch gnugsame Declarationes und Versicherungen zu zerschlagen, auch über die in Euer Liebden mehrangeregtem Fürstlichen Schreiben enthaltene wichtige Modificationes, noch dieses contra Notam Novitatis anzuführen, daß dergleichen vorgängige Consultationes der alten und mächtigern Reichs-Fürsten unter sich, eben nichts neues, sondern bey denen löblichen Vorfahren im Römischen Reiche, Teutscher Nation, allerdings wohl bekannt, und in Ubung gewesen, als solches aus dem Wercke der in vorigen Seculis üblichen Praetaxationen, und sonsten

richtigen Menge halber, in Confusion und Langsamkeit käme, die alten Fürstlichen Häuser, so das Ihre nach den alten matricularischen hohen Anschlägen zum Reich beytragen, überstimmet, und die nützlichsten und wichtigsten Materien nach dem Arbitrio derer, die am wenigsten dem Reiche zum besten contribuiren können, hingelassen werden müsten, alles dieses zu grosser Versäumniß der kostbarsten Momentorum der Zeit, und Commodorum agendi, öffters auch zu Ubereilung einer Sache, die durch reiffere und sichere Vota der alten Häuser, ohne die überstimmende Menge, besser menagiret werden könte; Immassen dieses auch in Euer Liebden Schreiben mehrentheils angeführet ist. Den Modum aber, vermittelst welches, Euer Liebden hohem Ermessen nach, diesem Unheil zu begegnen, betreffend, so möchte wohl anfangs eine und andere Hinderung, und die Objection der Neuerung, item, ob wolte man Collegia in Collegio formiren, und das Systema des Reichs-Fürsten-Raths zerrütten, oder gar etwas oligarchisches intendiren, entstehen; Nachdem aber diese Besorgniß durch gnugsame Declarationes und Versicherungen zu zerschlagen, auch über die in Euer Liebden mehrangeregtem Fürstlichen Schreiben enthaltene wichtige Modificationes, noch dieses contra Notam Novitatis anzuführen, daß dergleichen vorgängige Consultationes der alten und mächtigern Reichs-Fürsten unter sich, eben nichts neues, sondern bey denen löblichen Vorfahren im Römischen Reiche, Teutscher Nation, allerdings wohl bekannt, und in Ubung gewesen, als solches aus dem Wercke der in vorigen Seculis üblichen Praetaxationen, und sonsten

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[274/0310] richtigen Menge halber, in Confusion und Langsamkeit käme, die alten Fürstlichen Häuser, so das Ihre nach den alten matricularischen hohen Anschlägen zum Reich beytragen, überstimmet, und die nützlichsten und wichtigsten Materien nach dem Arbitrio derer, die am wenigsten dem Reiche zum besten contribuiren können, hingelassen werden müsten, alles dieses zu grosser Versäumniß der kostbarsten Momentorum der Zeit, und Commodorum agendi, öffters auch zu Ubereilung einer Sache, die durch reiffere und sichere Vota der alten Häuser, ohne die überstimmende Menge, besser menagiret werden könte; Immassen dieses auch in Euer Liebden Schreiben mehrentheils angeführet ist. Den Modum aber, vermittelst welches, Euer Liebden hohem Ermessen nach, diesem Unheil zu begegnen, betreffend, so möchte wohl anfangs eine und andere Hinderung, und die Objection der Neuerung, item, ob wolte man Collegia in Collegio formiren, und das Systema des Reichs-Fürsten-Raths zerrütten, oder gar etwas oligarchisches intendiren, entstehen; Nachdem aber diese Besorgniß durch gnugsame Declarationes und Versicherungen zu zerschlagen, auch über die in Euer Liebden mehrangeregtem Fürstlichen Schreiben enthaltene wichtige Modificationes, noch dieses contra Notam Novitatis anzuführen, daß dergleichen vorgängige Consultationes der alten und mächtigern Reichs-Fürsten unter sich, eben nichts neues, sondern bey denen löblichen Vorfahren im Römischen Reiche, Teutscher Nation, allerdings wohl bekannt, und in Ubung gewesen, als solches aus dem Wercke der in vorigen Seculis üblichen Praetaxationen, und sonsten

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/310>, abgerufen am 11.06.2024.