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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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tige zulänglich zu rathen, uns näher zu vernehmen, keinen Umgang nehmen mögen. Unsers Orts sind wir dabey wohl auf die Gedancken gekommen, ob nicht ein fügliches Mittel seyn könte, wenn man an Seiten der sämmtlichen alten Fürstl. Häuser dahin sich vereinigte, nicht allein der hochansehnlichen Käyserlichen Commission, sondern auch sowohl in denen Votis, als sonsten diensamer Massen zu erkennen zu geben, daß, wenn mit weiterer Admission in den Reichs-Fürsten-Rath gedrungen werden solte, man an Seiten der alten Fürstlichen Häuser besonders zusammen treten, über die vorkommenden Sachen absonderlich deliberiren, und einen Schluß machen wolle. Wir seynd dabey zwar nicht der Meynung, daß ein eigenes Collegium einzuführen, oder auch die geistliche Fürsten-Banck hiervon zu excludiren, sondern, gleichwie man dieser etwa würde heimzugeben haben, ob sie mit den alten Fürstlichen Häusern ihre Vota ferner zusammen tragen, oder bey denen übrigen Gliedern des Fürstlichen Collegii bleiben wolten; Also würde man auch im übrigen durch solche besondere Deliberationes von dem Reichs-Fürstlichen Collegio sich nicht gäntzlich zu separiren haben, sondern, wenn ein gemeinsamer Schluß von denen alten Fürstlichen Häusern, nach der im Reich hervor gebrachten Observanz, gemachet, solcher denen übrigen Mit-Gliedern des Fürstlichen Collegii zu communiciren, und nebst denenselben ein gesammtes Fürstliches Conclusum zu befördern seyn, und also der auf Reichs-Tagen hergebrachte Modus deliberandi, insonderheit und in der That zwar beybehalten, zugleich aber auch die Praerogativen und die Befugniß der

tige zulänglich zu rathen, uns näher zu vernehmen, keinen Umgang nehmen mögen. Unsers Orts sind wir dabey wohl auf die Gedancken gekommen, ob nicht ein fügliches Mittel seyn könte, wenn man an Seiten der sämmtlichen alten Fürstl. Häuser dahin sich vereinigte, nicht allein der hochansehnlichen Käyserlichen Commission, sondern auch sowohl in denen Votis, als sonsten diensamer Massen zu erkennen zu geben, daß, wenn mit weiterer Admission in den Reichs-Fürsten-Rath gedrungen werden solte, man an Seiten der alten Fürstlichen Häuser besonders zusammen treten, über die vorkommenden Sachen absonderlich deliberiren, und einen Schluß machen wolle. Wir seynd dabey zwar nicht der Meynung, daß ein eigenes Collegium einzuführen, oder auch die geistliche Fürsten-Banck hiervon zu excludiren, sondern, gleichwie man dieser etwa würde heimzugeben haben, ob sie mit den alten Fürstlichen Häusern ihre Vota ferner zusammen tragen, oder bey denen übrigen Gliedern des Fürstlichen Collegii bleiben wolten; Also würde man auch im übrigen durch solche besondere Deliberationes von dem Reichs-Fürstlichen Collegio sich nicht gäntzlich zu separiren haben, sondern, wenn ein gemeinsamer Schluß von denen alten Fürstlichen Häusern, nach der im Reich hervor gebrachten Observanz, gemachet, solcher denen übrigen Mit-Gliedern des Fürstlichen Collegii zu communiciren, und nebst denenselben ein gesammtes Fürstliches Conclusum zu befördern seyn, und also der auf Reichs-Tagen hergebrachte Modus deliberandi, insonderheit und in der That zwar beybehalten, zugleich aber auch die Praerogativen und die Befugniß der

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[271/0307] tige zulänglich zu rathen, uns näher zu vernehmen, keinen Umgang nehmen mögen. Unsers Orts sind wir dabey wohl auf die Gedancken gekommen, ob nicht ein fügliches Mittel seyn könte, wenn man an Seiten der sämmtlichen alten Fürstl. Häuser dahin sich vereinigte, nicht allein der hochansehnlichen Käyserlichen Commission, sondern auch sowohl in denen Votis, als sonsten diensamer Massen zu erkennen zu geben, daß, wenn mit weiterer Admission in den Reichs-Fürsten-Rath gedrungen werden solte, man an Seiten der alten Fürstlichen Häuser besonders zusammen treten, über die vorkommenden Sachen absonderlich deliberiren, und einen Schluß machen wolle. Wir seynd dabey zwar nicht der Meynung, daß ein eigenes Collegium einzuführen, oder auch die geistliche Fürsten-Banck hiervon zu excludiren, sondern, gleichwie man dieser etwa würde heimzugeben haben, ob sie mit den alten Fürstlichen Häusern ihre Vota ferner zusammen tragen, oder bey denen übrigen Gliedern des Fürstlichen Collegii bleiben wolten; Also würde man auch im übrigen durch solche besondere Deliberationes von dem Reichs-Fürstlichen Collegio sich nicht gäntzlich zu separiren haben, sondern, wenn ein gemeinsamer Schluß von denen alten Fürstlichen Häusern, nach der im Reich hervor gebrachten Observanz, gemachet, solcher denen übrigen Mit-Gliedern des Fürstlichen Collegii zu communiciren, und nebst denenselben ein gesammtes Fürstliches Conclusum zu befördern seyn, und also der auf Reichs-Tagen hergebrachte Modus deliberandi, insonderheit und in der That zwar beybehalten, zugleich aber auch die Praerogativen und die Befugniß der

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/307>, abgerufen am 24.11.2024.