aus euer Stadt aller Oerter
divulgirten Schreiben, nechst andern injuriösen Dingen, ausdrücklich enthalten,
daß ihr mehrbesagten unsern Ministrum so lange für den Autorem solcher
Schreiben, bis er einen andern benennet, halten wollet: Und müssen wir es
demnach billich dabey bewenden lassen, daß, woferne ihr verlanget, daß wir euch
gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst,
ratione der uns dieses Puncts wegen gebührenden Satisfaction, euch vernehmen zu
lassen haben werdet. Was denn, diesem nächst, die von uns, gegen Erlegung der
Commission-Kosten, offerirte Relaxation der in unsern Landen arrestirten Waaren
betrifft, das stellen wir zwar an seinen Ort, wohin dasjenige, so von euch
angeführet, als ob wir nemlich, wenn wir gleich alles, so von euch verlanget
wird, accordirten, dennoch ein mehrers, als beregte Kosten betragen, noch in
Händen haben solten, gemeynet seye, mögen aber euch nicht verhalten, daß, da uns
von denen Unserigen der Bericht erstattet worden, wie die meisten von solchen
Waaren so beschaffen, daß, woferne selbige nicht in gar kurtzen geöffnet und
verbrauchet werden solten, sie nicht länger zu conserviren seyn, sondern gar
gewiß verderben würden, wir demnach, wofern ihr beregte Commissions-Kosten nicht
binnen 14. Tagen unseren Beamten zu Haarburg auszahlen lassen soltet, keinen
längern Anstand nehmen können, besagte Waaren, um nicht alles ohne Nutzen
verderben, und uns folglich obligiret zu sehen, solche Kosten noch anderweit
gegen euch zu suchen, verkauffen zu lassen, und uns mehr bedeuteter Kosten
halber
aus euer Stadt aller Oerter
divulgirten Schreiben, nechst andern injuriösen Dingen, ausdrücklich enthalten,
daß ihr mehrbesagten unsern Ministrum so lange für den Autorem solcher
Schreiben, bis er einen andern benennet, halten wollet: Und müssen wir es
demnach billich dabey bewenden lassen, daß, woferne ihr verlanget, daß wir euch
gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst,
ratione der uns dieses Puncts wegen gebührenden Satisfaction, euch vernehmen zu
lassen haben werdet. Was denn, diesem nächst, die von uns, gegen Erlegung der
Commission-Kosten, offerirte Relaxation der in unsern Landen arrestirten Waaren
betrifft, das stellen wir zwar an seinen Ort, wohin dasjenige, so von euch
angeführet, als ob wir nemlich, wenn wir gleich alles, so von euch verlanget
wird, accordirten, dennoch ein mehrers, als beregte Kosten betragen, noch in
Händen haben solten, gemeynet seye, mögen aber euch nicht verhalten, daß, da uns
von denen Unserigen der Bericht erstattet worden, wie die meisten von solchen
Waaren so beschaffen, daß, woferne selbige nicht in gar kurtzen geöffnet und
verbrauchet werden solten, sie nicht länger zu conserviren seyn, sondern gar
gewiß verderben würden, wir demnach, wofern ihr beregte Commissions-Kosten nicht
binnen 14. Tagen unseren Beamten zu Haarburg auszahlen lassen soltet, keinen
längern Anstand nehmen können, besagte Waaren, um nicht alles ohne Nutzen
verderben, und uns folglich obligiret zu sehen, solche Kosten noch anderweit
gegen euch zu suchen, verkauffen zu lassen, und uns mehr bedeuteter Kosten
halber
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aus euer Stadt aller Oerter
divulgirten Schreiben, nechst andern injuriösen Dingen, ausdrücklich enthalten,
daß ihr mehrbesagten unsern Ministrum so lange für den Autorem solcher
Schreiben, bis er einen andern benennet, halten wollet: Und müssen wir es
demnach billich dabey bewenden lassen, daß, woferne ihr verlanget, daß wir euch
gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst,
ratione der uns dieses Puncts wegen gebührenden Satisfaction, euch vernehmen zu
lassen haben werdet. Was denn, diesem nächst, die von uns, gegen Erlegung der
Commission-Kosten, offerirte Relaxation der in unsern Landen arrestirten Waaren
betrifft, das stellen wir zwar an seinen Ort, wohin dasjenige, so von euch
angeführet, als ob wir nemlich, wenn wir gleich alles, so von euch verlanget
wird, accordirten, dennoch ein mehrers, als beregte Kosten betragen, noch in
Händen haben solten, gemeynet seye, mögen aber euch nicht verhalten, daß, da uns
von denen Unserigen der Bericht erstattet worden, wie die meisten von solchen
Waaren so beschaffen, daß, woferne selbige nicht in gar kurtzen geöffnet und
verbrauchet werden solten, sie nicht länger zu conserviren seyn, sondern gar
gewiß verderben würden, wir demnach, wofern ihr beregte Commissions-Kosten nicht
binnen 14. Tagen unseren Beamten zu Haarburg auszahlen lassen soltet, keinen
längern Anstand nehmen können, besagte Waaren, um nicht alles ohne Nutzen
verderben, und uns folglich obligiret zu sehen, solche Kosten noch anderweit
gegen euch zu suchen, verkauffen zu lassen, und uns mehr bedeuteter Kosten
halber
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aus euer Stadt aller Oerter divulgirten Schreiben, nechst andern injuriösen Dingen, ausdrücklich enthalten, daß ihr mehrbesagten unsern Ministrum so lange für den Autorem solcher Schreiben, bis er einen andern benennet, halten wollet: Und müssen wir es demnach billich dabey bewenden lassen, daß, woferne ihr verlanget, daß wir euch gegen den von Marenholtz die Justiz administriren sollen, ihr zuförderst, ratione der uns dieses Puncts wegen gebührenden Satisfaction, euch vernehmen zu lassen haben werdet. Was denn, diesem nächst, die von uns, gegen Erlegung der Commission-Kosten, offerirte Relaxation der in unsern Landen arrestirten Waaren betrifft, das stellen wir zwar an seinen Ort, wohin dasjenige, so von euch angeführet, als ob wir nemlich, wenn wir gleich alles, so von euch verlanget wird, accordirten, dennoch ein mehrers, als beregte Kosten betragen, noch in Händen haben solten, gemeynet seye, mögen aber euch nicht verhalten, daß, da uns von denen Unserigen der Bericht erstattet worden, wie die meisten von solchen Waaren so beschaffen, daß, woferne selbige nicht in gar kurtzen geöffnet und verbrauchet werden solten, sie nicht länger zu conserviren seyn, sondern gar gewiß verderben würden, wir demnach, wofern ihr beregte Commissions-Kosten nicht binnen 14. Tagen unseren Beamten zu Haarburg auszahlen lassen soltet, keinen längern Anstand nehmen können, besagte Waaren, um nicht alles ohne Nutzen verderben, und uns folglich obligiret zu sehen, solche Kosten noch anderweit gegen euch zu suchen, verkauffen zu lassen, und uns mehr bedeuteter Kosten halber
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/279>, abgerufen am 22.11.2024.
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