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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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gestalten Sachen nach, noch zur Zeit viel zu viel begehret, zumahlen ihr leicht zu erachten, daß, ehe und bevor wir uns dahin resolviren können, man dem Wercke etwas näher werde treten, und wir vorhero einer billich-mäßigen Satisfaction, wegen derer bishero passirten vieler unbeeydlicher Dinge, gnugsam versichert seyn müssen. Gleichwie ihr im übrigen und sonsten gar recht gethan, daß ihr denen Eurigen, sich aller Widerwärtigkeiten gegen die Unsere zu enthalten, anbefohlen, massen dabey ihr und gemeine Stadt selbsten am meisten profitiren werdet; Also habt ihr bey solcher Bewandtniß zu uns und unseren Angehörigen euch nichts anders, als alles Guten zu versehen, gestalt wir denn, unsers Theils, zu Eurer Stadt Conservation und Beruhigung wünschen, daß man an Seiten derselben endlich sein eigen Bestes wissen, dererjenigen, so bloß ihres Interesse halber dieselbe in augenscheinliche Ungelegenheit und Weiterung (dabey doch die Stadt, es mag lauffen wie es wolle, nichts als Schaden und Gefahr zu erwarten) führen wollen, schädliche Artificia, und was bey denen bisherigen Händeln publice oder privatim gewonnen, wohl erkennen, folglich solche Consilia, dabey sie, die Stadt, so lange ihr wohl vorgestanden, floriret, wieder ergreiffen möge, welches uns denn auch Anlaß geben würde, euch und gemeiner Stadt unsere vorige Gewogenheit wieder zuzuwenden, und in allen vorkommenden Occasionen deren Effect geniessen zu lassen, wie wir denn in solcher Zuversicht euch mit Gunste gewogen bleiben. Geben auf unserm Jagt-Hause Weyhausen, den 11. Maji, Anno 1686.

gestalten Sachen nach, noch zur Zeit viel zu viel begehret, zumahlen ihr leicht zu erachten, daß, ehe und bevor wir uns dahin resolviren können, man dem Wercke etwas näher werde treten, und wir vorhero einer billich-mäßigen Satisfaction, wegen derer bishero passirten vieler unbeeydlicher Dinge, gnugsam versichert seyn müssen. Gleichwie ihr im übrigen und sonsten gar recht gethan, daß ihr denen Eurigen, sich aller Widerwärtigkeiten gegen die Unsere zu enthalten, anbefohlen, massen dabey ihr und gemeine Stadt selbsten am meisten profitiren werdet; Also habt ihr bey solcher Bewandtniß zu uns und unseren Angehörigen euch nichts anders, als alles Guten zu versehen, gestalt wir denn, unsers Theils, zu Eurer Stadt Conservation und Beruhigung wünschen, daß man an Seiten derselben endlich sein eigen Bestes wissen, dererjenigen, so bloß ihres Interesse halber dieselbe in augenscheinliche Ungelegenheit und Weiterung (dabey doch die Stadt, es mag lauffen wie es wolle, nichts als Schaden und Gefahr zu erwarten) führen wollen, schädliche Artificia, und was bey denen bisherigen Händeln publice oder privatim gewonnen, wohl erkennen, folglich solche Consilia, dabey sie, die Stadt, so lange ihr wohl vorgestanden, floriret, wieder ergreiffen möge, welches uns denn auch Anlaß geben würde, euch und gemeiner Stadt unsere vorige Gewogenheit wieder zuzuwenden, und in allen vorkommenden Occasionen deren Effect geniessen zu lassen, wie wir denn in solcher Zuversicht euch mit Gunste gewogen bleiben. Geben auf unserm Jagt-Hause Weyhausen, den 11. Maji, Anno 1686.

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[237/0273] gestalten Sachen nach, noch zur Zeit viel zu viel begehret, zumahlen ihr leicht zu erachten, daß, ehe und bevor wir uns dahin resolviren können, man dem Wercke etwas näher werde treten, und wir vorhero einer billich-mäßigen Satisfaction, wegen derer bishero passirten vieler unbeeydlicher Dinge, gnugsam versichert seyn müssen. Gleichwie ihr im übrigen und sonsten gar recht gethan, daß ihr denen Eurigen, sich aller Widerwärtigkeiten gegen die Unsere zu enthalten, anbefohlen, massen dabey ihr und gemeine Stadt selbsten am meisten profitiren werdet; Also habt ihr bey solcher Bewandtniß zu uns und unseren Angehörigen euch nichts anders, als alles Guten zu versehen, gestalt wir denn, unsers Theils, zu Eurer Stadt Conservation und Beruhigung wünschen, daß man an Seiten derselben endlich sein eigen Bestes wissen, dererjenigen, so bloß ihres Interesse halber dieselbe in augenscheinliche Ungelegenheit und Weiterung (dabey doch die Stadt, es mag lauffen wie es wolle, nichts als Schaden und Gefahr zu erwarten) führen wollen, schädliche Artificia, und was bey denen bisherigen Händeln publice oder privatim gewonnen, wohl erkennen, folglich solche Consilia, dabey sie, die Stadt, so lange ihr wohl vorgestanden, floriret, wieder ergreiffen möge, welches uns denn auch Anlaß geben würde, euch und gemeiner Stadt unsere vorige Gewogenheit wieder zuzuwenden, und in allen vorkommenden Occasionen deren Effect geniessen zu lassen, wie wir denn in solcher Zuversicht euch mit Gunste gewogen bleiben. Geben auf unserm Jagt-Hause Weyhausen, den 11. Maji, Anno 1686.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/273>, abgerufen am 11.06.2024.