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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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abgeschickten Abgesandten beschehen seyn wird, auf das Herkommen reflectiret, und von allem Widrigen abgestanden werden. Es möchte zwar im Käyserlichen Reichs-Hof-Rathe vielleicht eingeführet, und daher eintziger Zweifel bey der Sache gemachet werden wollen, daß nicht alleine bey der Anno 1664. ergangenen Belehnung, über die von Eurer Liebden Groß-Vaters, Hertzog Wilhelms zu Sachsen Liebden, seliger Gedächtniß, Fürstenthum und Lande, die Petition dahin eingerichtet worden, daß ieder der Gebrüder zu seiner, vermöge der Fürst-brüderlichen Erb-Theilung, daran zukommenden Portion beliehen werden möge, sondern auch auf Hertzog Adolph Wilhelms Liebden 1669. erfolgten seligen Todes-Fall die Lehn- und Mit-Belehnschafft gesuchet, nicht weniger auch auf Hertzog Bernhardts Liebden seligen Fall, und folgends jüngsthin von Eurer Liebden und dero Bruders Liebden, nach dero seligen Vaters, Hertzog Johann Ernsts Liebden, Hintritt, die Lehns-Muth- und Indult-Suchung erfolgt; wir machen uns aber die gute Hoffnung, Eure Liebden und dero Gesammt-Haus werden diese Einwürffe verhoffentlich zur Genüge abzulehnen wissen, wie denn auch bey unsern Lehens-Acten diese Nachricht vorhanden, daß, als Anno 1672. Hertzog Wilhelms Augusti zu Sachsen Liebden Tod, als ein lediger Fall, notificiret worden, man solches beym Käyserlichen Reichs-Hof-Rath ohne Contradiction, massen auch folgends darüber ein Reichs-Hof-Raths-Decretum, daß dieser Casus vor ledig zu achten, ertheilet seyn soll, angenommen, und daraus Anno 1673. von Renovation der Lehn auf den Eisenachischen Fall gäntzlich

abgeschickten Abgesandten beschehen seyn wird, auf das Herkommen reflectiret, und von allem Widrigen abgestanden werden. Es möchte zwar im Käyserlichen Reichs-Hof-Rathe vielleicht eingeführet, und daher eintziger Zweifel bey der Sache gemachet werden wollen, daß nicht alleine bey der Anno 1664. ergangenen Belehnung, über die von Eurer Liebden Groß-Vaters, Hertzog Wilhelms zu Sachsen Liebden, seliger Gedächtniß, Fürstenthum und Lande, die Petition dahin eingerichtet worden, daß ieder der Gebrüder zu seiner, vermöge der Fürst-brüderlichen Erb-Theilung, daran zukommenden Portion beliehen werden möge, sondern auch auf Hertzog Adolph Wilhelms Liebden 1669. erfolgten seligen Todes-Fall die Lehn- und Mit-Belehnschafft gesuchet, nicht weniger auch auf Hertzog Bernhardts Liebden seligen Fall, und folgends jüngsthin von Eurer Liebden und dero Bruders Liebden, nach dero seligen Vaters, Hertzog Johann Ernsts Liebden, Hintritt, die Lehns-Muth- und Indult-Suchung erfolgt; wir machen uns aber die gute Hoffnung, Eure Liebden und dero Gesammt-Haus werden diese Einwürffe verhoffentlich zur Genüge abzulehnen wissen, wie denn auch bey unsern Lehens-Acten diese Nachricht vorhanden, daß, als Anno 1672. Hertzog Wilhelms Augusti zu Sachsen Liebden Tod, als ein lediger Fall, notificiret worden, man solches beym Käyserlichen Reichs-Hof-Rath ohne Contradiction, massen auch folgends darüber ein Reichs-Hof-Raths-Decretum, daß dieser Casus vor ledig zu achten, ertheilet seyn soll, angenommen, und daraus Anno 1673. von Renovation der Lehn auf den Eisenachischen Fall gäntzlich

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                     vielleicht eingeführet, und daher eintziger Zweifel bey der Sache gemachet
                     werden wollen, daß nicht alleine bey der Anno 1664. ergangenen Belehnung, über
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                     Gedächtniß, Fürstenthum und Lande, die Petition dahin eingerichtet worden, daß
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[219/0255] abgeschickten Abgesandten beschehen seyn wird, auf das Herkommen reflectiret, und von allem Widrigen abgestanden werden. Es möchte zwar im Käyserlichen Reichs-Hof-Rathe vielleicht eingeführet, und daher eintziger Zweifel bey der Sache gemachet werden wollen, daß nicht alleine bey der Anno 1664. ergangenen Belehnung, über die von Eurer Liebden Groß-Vaters, Hertzog Wilhelms zu Sachsen Liebden, seliger Gedächtniß, Fürstenthum und Lande, die Petition dahin eingerichtet worden, daß ieder der Gebrüder zu seiner, vermöge der Fürst-brüderlichen Erb-Theilung, daran zukommenden Portion beliehen werden möge, sondern auch auf Hertzog Adolph Wilhelms Liebden 1669. erfolgten seligen Todes-Fall die Lehn- und Mit-Belehnschafft gesuchet, nicht weniger auch auf Hertzog Bernhardts Liebden seligen Fall, und folgends jüngsthin von Eurer Liebden und dero Bruders Liebden, nach dero seligen Vaters, Hertzog Johann Ernsts Liebden, Hintritt, die Lehns-Muth- und Indult-Suchung erfolgt; wir machen uns aber die gute Hoffnung, Eure Liebden und dero Gesammt-Haus werden diese Einwürffe verhoffentlich zur Genüge abzulehnen wissen, wie denn auch bey unsern Lehens-Acten diese Nachricht vorhanden, daß, als Anno 1672. Hertzog Wilhelms Augusti zu Sachsen Liebden Tod, als ein lediger Fall, notificiret worden, man solches beym Käyserlichen Reichs-Hof-Rath ohne Contradiction, massen auch folgends darüber ein Reichs-Hof-Raths-Decretum, daß dieser Casus vor ledig zu achten, ertheilet seyn soll, angenommen, und daraus Anno 1673. von Renovation der Lehn auf den Eisenachischen Fall gäntzlich

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/255>, abgerufen am 11.06.2024.