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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Sanction gäntzlich zuwider laufft; Als haben unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, bey Ew. Käyserlichen Majestät durch diese allergehorsamste Intercession vor obbesagte Evangelische, sowohl aus dero Gefürsteten Grafschafft Tyrol, als aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg emigrirende Unterthanen allerunterthänigst einzukommen, und dieselbe dahin in tieffster Submission zu verbieten, uns in Gnaden anbefohlen, damit Ew. Käyserliche Maj. wider oberzehlte Proceduren ein allergnädigstes Einsehen haben, und, als der supremus Protector & Executor des Westphälischen so theuer erworbenen Friedens-Schlusses, die allergnädigste und gerechteste Verfügung thun wollen, damit demselben bey diesen armen Leuten, zu mercklicher Bekränckung sämmtlicher Evangelischer Churfürsten, Fürsten und Ständen, nicht weiter zuentgegen gehandelt, sondern ihnen vielmehr, solchem zu Folge, mit allen ihren Haab und Gütern frey zu disponiren, und insonderheit ihre Kinder, als welche ja allen Gütern vorzuziehen, und über dieselbe zu schätzen, mit sich zu nehmen, zugelassen; Die aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg aber Emigrirende ebenfalls frey und ungehindert, mit allen und ieden Zugehörigen, auch ohne fernere Abnahme ihrer Kinder passiret und durchgelassen werden möchten. Und gleichwie durch dergleichen allergerechteste und gnädigste Verfügung Ew. Käyserlichen Majestät ein GOtt wohlgefälliges und beliebiges Werck thun: Also werden auch sämmtliche Evangelische Stände die hierunter auf ihre unterthänigste Vorschrifft gemachte allergnädigste Reflexion mit unausgesetzter Treue und gehorsamster Devotion unterthänigst zu-

Sanction gäntzlich zuwider laufft; Als haben unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, bey Ew. Käyserlichen Majestät durch diese allergehorsamste Intercession vor obbesagte Evangelische, sowohl aus dero Gefürsteten Grafschafft Tyrol, als aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg emigrirende Unterthanen allerunterthänigst einzukommen, und dieselbe dahin in tieffster Submission zu verbieten, uns in Gnaden anbefohlen, damit Ew. Käyserliche Maj. wider oberzehlte Proceduren ein allergnädigstes Einsehen haben, und, als der supremus Protector & Executor des Westphälischen so theuer erworbenen Friedens-Schlusses, die allergnädigste und gerechteste Verfügung thun wollen, damit demselben bey diesen armen Leuten, zu mercklicher Bekränckung sämmtlicher Evangelischer Churfürsten, Fürsten und Ständen, nicht weiter zuentgegen gehandelt, sondern ihnen vielmehr, solchem zu Folge, mit allen ihren Haab und Gütern frey zu disponiren, und insonderheit ihre Kinder, als welche ja allen Gütern vorzuziehen, und über dieselbe zu schätzen, mit sich zu nehmen, zugelassen; Die aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg aber Emigrirende ebenfalls frey und ungehindert, mit allen und ieden Zugehörigen, auch ohne fernere Abnahme ihrer Kinder passiret und durchgelassen werden möchten. Und gleichwie durch dergleichen allergerechteste und gnädigste Verfügung Ew. Käyserlichen Majestät ein GOtt wohlgefälliges und beliebiges Werck thun: Also werden auch sämmtliche Evangelische Stände die hierunter auf ihre unterthänigste Vorschrifft gemachte allergnädigste Reflexion mit unausgesetzter Treue und gehorsamster Devotion unterthänigst zu-

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                     und Committenten, bey Ew. Käyserlichen Majestät durch diese allergehorsamste
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                     Tyrol, als aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg emigrirende Unterthanen
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                     verbieten, uns in Gnaden anbefohlen, damit Ew. Käyserliche Maj. wider oberzehlte
                     Proceduren ein allergnädigstes Einsehen haben, und, als der supremus Protector
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                     armen Leuten, zu mercklicher Bekränckung sämmtlicher Evangelischer Churfürsten,
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[213/0249] Sanction gäntzlich zuwider laufft; Als haben unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, bey Ew. Käyserlichen Majestät durch diese allergehorsamste Intercession vor obbesagte Evangelische, sowohl aus dero Gefürsteten Grafschafft Tyrol, als aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg emigrirende Unterthanen allerunterthänigst einzukommen, und dieselbe dahin in tieffster Submission zu verbieten, uns in Gnaden anbefohlen, damit Ew. Käyserliche Maj. wider oberzehlte Proceduren ein allergnädigstes Einsehen haben, und, als der supremus Protector & Executor des Westphälischen so theuer erworbenen Friedens-Schlusses, die allergnädigste und gerechteste Verfügung thun wollen, damit demselben bey diesen armen Leuten, zu mercklicher Bekränckung sämmtlicher Evangelischer Churfürsten, Fürsten und Ständen, nicht weiter zuentgegen gehandelt, sondern ihnen vielmehr, solchem zu Folge, mit allen ihren Haab und Gütern frey zu disponiren, und insonderheit ihre Kinder, als welche ja allen Gütern vorzuziehen, und über dieselbe zu schätzen, mit sich zu nehmen, zugelassen; Die aus dem Ertz-Bistthum Saltzburg aber Emigrirende ebenfalls frey und ungehindert, mit allen und ieden Zugehörigen, auch ohne fernere Abnahme ihrer Kinder passiret und durchgelassen werden möchten. Und gleichwie durch dergleichen allergerechteste und gnädigste Verfügung Ew. Käyserlichen Majestät ein GOtt wohlgefälliges und beliebiges Werck thun: Also werden auch sämmtliche Evangelische Stände die hierunter auf ihre unterthänigste Vorschrifft gemachte allergnädigste Reflexion mit unausgesetzter Treue und gehorsamster Devotion unterthänigst zu-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/249>, abgerufen am 19.05.2024.