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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den (16.) 26. hujus dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten Agnaten aus den Fürstlichen Chur-Pfältzischen Häusern, vermöge der güldenen Bulle, zu und angefallen. Ob wir nun wohl, als unter denen letzt lebenden Fürstlichen Agnaten würcklich der nächste, und gradu proximior, nachdem uns den 17. (27.) dieser Todes-Fall kund gethan worden, nach Innhalt gedachter güldenen Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern, dieser Succession halber, aufgerichteten Verträgen, auch Käyserlichen gemeinen Rechten, unsers darinn wohl fundirten Rechtens gebrauchen, und uns besagter Chur und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu Heydelberg, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande, bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber in diesen Fällen, und da etwa ein entledigtes Churfürstenthum von einigen Fürstlichen Agnaten zugleich angesprochen wird, hochgedachte güldene Bulle und darauf gegründete Vergleiche der Succession halben, gewisse stattliche Ordnungen geben; Als haben wir nicht unterlassen können, den Herren und denenselben dieses, und wie unbillich man mit uns hierinn verfähret, freundlich zu communiciren, und dieselbe zu ersuchen, sie wollen die Sache an ihr selbsten zu reiffer Uberlegung ziehen, und bey Ihro Käyserl.

Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den (16.) 26. hujus dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten Agnaten aus den Fürstlichen Chur-Pfältzischen Häusern, vermöge der güldenen Bulle, zu und angefallen. Ob wir nun wohl, als unter denen letzt lebenden Fürstlichen Agnaten würcklich der nächste, und gradu proximior, nachdem uns den 17. (27.) dieser Todes-Fall kund gethan worden, nach Innhalt gedachter güldenen Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern, dieser Succession halber, aufgerichteten Verträgen, auch Käyserlichen gemeinen Rechten, unsers darinn wohl fundirten Rechtens gebrauchen, und uns besagter Chur und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu Heydelberg, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande, bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber in diesen Fällen, und da etwa ein entledigtes Churfürstenthum von einigen Fürstlichen Agnaten zugleich angesprochen wird, hochgedachte güldene Bulle und darauf gegründete Vergleiche der Succession halben, gewisse stattliche Ordnungen geben; Als haben wir nicht unterlassen können, den Herren und denenselben dieses, und wie unbillich man mit uns hierinn verfähret, freundlich zu communiciren, und dieselbe zu ersuchen, sie wollen die Sache an ihr selbsten zu reiffer Uberlegung ziehen, und bey Ihro Käyserl.

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                     gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten
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                     Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern,
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                     und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich
                     Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu
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                     Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande,
                     bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber
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[200/0236] Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den (16.) 26. hujus dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten Agnaten aus den Fürstlichen Chur-Pfältzischen Häusern, vermöge der güldenen Bulle, zu und angefallen. Ob wir nun wohl, als unter denen letzt lebenden Fürstlichen Agnaten würcklich der nächste, und gradu proximior, nachdem uns den 17. (27.) dieser Todes-Fall kund gethan worden, nach Innhalt gedachter güldenen Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern, dieser Succession halber, aufgerichteten Verträgen, auch Käyserlichen gemeinen Rechten, unsers darinn wohl fundirten Rechtens gebrauchen, und uns besagter Chur und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu Heydelberg, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande, bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber in diesen Fällen, und da etwa ein entledigtes Churfürstenthum von einigen Fürstlichen Agnaten zugleich angesprochen wird, hochgedachte güldene Bulle und darauf gegründete Vergleiche der Succession halben, gewisse stattliche Ordnungen geben; Als haben wir nicht unterlassen können, den Herren und denenselben dieses, und wie unbillich man mit uns hierinn verfähret, freundlich zu communiciren, und dieselbe zu ersuchen, sie wollen die Sache an ihr selbsten zu reiffer Uberlegung ziehen, und bey Ihro Käyserl.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/236>, abgerufen am 24.11.2024.