Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den (16.) 26. hujus dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten Agnaten aus den Fürstlichen Chur-Pfältzischen Häusern, vermöge der güldenen Bulle, zu und angefallen. Ob wir nun wohl, als unter denen letzt lebenden Fürstlichen Agnaten würcklich der nächste, und gradu proximior, nachdem uns den 17. (27.) dieser Todes-Fall kund gethan worden, nach Innhalt gedachter güldenen Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern, dieser Succession halber, aufgerichteten Verträgen, auch Käyserlichen gemeinen Rechten, unsers darinn wohl fundirten Rechtens gebrauchen, und uns besagter Chur und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu Heydelberg, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande, bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber in diesen Fällen, und da etwa ein entledigtes Churfürstenthum von einigen Fürstlichen Agnaten zugleich angesprochen wird, hochgedachte güldene Bulle und darauf gegründete Vergleiche der Succession halben, gewisse stattliche Ordnungen geben; Als haben wir nicht unterlassen können, den Herren und denenselben dieses, und wie unbillich man mit uns hierinn verfähret, freundlich zu communiciren, und dieselbe zu ersuchen, sie wollen die Sache an ihr selbsten zu reiffer Uberlegung ziehen, und bey Ihro Käyserl.

Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den (16.) 26. hujus dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten Agnaten aus den Fürstlichen Chur-Pfältzischen Häusern, vermöge der güldenen Bulle, zu und angefallen. Ob wir nun wohl, als unter denen letzt lebenden Fürstlichen Agnaten würcklich der nächste, und gradu proximior, nachdem uns den 17. (27.) dieser Todes-Fall kund gethan worden, nach Innhalt gedachter güldenen Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern, dieser Succession halber, aufgerichteten Verträgen, auch Käyserlichen gemeinen Rechten, unsers darinn wohl fundirten Rechtens gebrauchen, und uns besagter Chur und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu Heydelberg, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande, bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber in diesen Fällen, und da etwa ein entledigtes Churfürstenthum von einigen Fürstlichen Agnaten zugleich angesprochen wird, hochgedachte güldene Bulle und darauf gegründete Vergleiche der Succession halben, gewisse stattliche Ordnungen geben; Als haben wir nicht unterlassen können, den Herren und denenselben dieses, und wie unbillich man mit uns hierinn verfähret, freundlich zu communiciren, und dieselbe zu ersuchen, sie wollen die Sache an ihr selbsten zu reiffer Uberlegung ziehen, und bey Ihro Käyserl.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0236" n="200"/>
Reichs
                     Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den (16.) 26. hujus dieses Zeitliche
                     gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten
                     Agnaten aus den Fürstlichen Chur-Pfältzischen Häusern, vermöge der güldenen
                     Bulle, zu und angefallen. Ob wir nun wohl, als unter denen letzt lebenden
                     Fürstlichen Agnaten würcklich der nächste, und gradu proximior, nachdem uns den
                     17. (27.) dieser Todes-Fall kund gethan worden, nach Innhalt gedachter güldenen
                     Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern,
                     dieser Succession halber, aufgerichteten Verträgen, auch Käyserlichen gemeinen
                     Rechten, unsers darinn wohl fundirten Rechtens gebrauchen, und uns besagter Chur
                     und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich
                     Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu
                     Heydelberg, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Philipp Wilhelmen,
                     Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande,
                     bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber
                     in diesen Fällen, und da etwa ein entledigtes Churfürstenthum von einigen
                     Fürstlichen Agnaten zugleich angesprochen wird, hochgedachte güldene Bulle und
                     darauf gegründete Vergleiche der Succession halben, gewisse stattliche Ordnungen
                     geben; Als haben wir nicht unterlassen können, den Herren und denenselben
                     dieses, und wie unbillich man mit uns hierinn verfähret, freundlich zu
                     communiciren, und dieselbe zu ersuchen, sie wollen die Sache an ihr selbsten zu
                     reiffer Uberlegung ziehen, und bey Ihro Käyserl.
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[200/0236] Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den (16.) 26. hujus dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Lande, dem nächsten Agnaten aus den Fürstlichen Chur-Pfältzischen Häusern, vermöge der güldenen Bulle, zu und angefallen. Ob wir nun wohl, als unter denen letzt lebenden Fürstlichen Agnaten würcklich der nächste, und gradu proximior, nachdem uns den 17. (27.) dieser Todes-Fall kund gethan worden, nach Innhalt gedachter güldenen Bull, und folgends der, zwischen den Pfältzischen Chur- und Fürstlichen Häusern, dieser Succession halber, aufgerichteten Verträgen, auch Käyserlichen gemeinen Rechten, unsers darinn wohl fundirten Rechtens gebrauchen, und uns besagter Chur und Landen nähern wollen; So haben wir iedoch von unserm damahlen gleich Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe etc. zu Heydelberg, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. zu einem Nachfolger bemeldter Chur und Lande, bereits erklärt, auch gegen Ihro Liebden die Huldigung ablegen lassen. Wenn aber in diesen Fällen, und da etwa ein entledigtes Churfürstenthum von einigen Fürstlichen Agnaten zugleich angesprochen wird, hochgedachte güldene Bulle und darauf gegründete Vergleiche der Succession halben, gewisse stattliche Ordnungen geben; Als haben wir nicht unterlassen können, den Herren und denenselben dieses, und wie unbillich man mit uns hierinn verfähret, freundlich zu communiciren, und dieselbe zu ersuchen, sie wollen die Sache an ihr selbsten zu reiffer Uberlegung ziehen, und bey Ihro Käyserl.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/236
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/236>, abgerufen am 19.05.2024.