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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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recht eingelanget, und haben wir des mehrern daraus vernommen, was Massen dieselbe glaubwürdig berichtet worden, daß, obschon unsere Vorfahren am Ertz-Stifft verschiedene der Evangelischen Lehre zugethane und in dem Püster- oder Tefferecker-Thal unserer Jurisdiction wohnhaffte Unterthanen bishero daselbst geduldet, und ihnen ihr Religions-Exercitium auf gewisse Maaß verstattet, gleichwohl, solchem Herkommen zuwider, anietzo von unsern Bedienten ein und andere Veränderung darunter vorgenommen, und vornemlich den Evangelischen Glaubens-Genossen so hart zugesetzet werde, daß sie in starcker Anzahl mit ihren Weib und Kindern das Ihrige verlassen, und ins Elend gehen müsten, dahero Euer Liebden uns freundlich ersuchen und anlangen wollen, die Noth und Desperation dieser armen Leute uns zu Hertzen gehen zu lassen, und nicht zu gestatten, daß denenselben in ihren Gewissen dergleichen Zwang weiters zugefügt, sondern vielmehr, wie hiebevor, also auch noch ferner erlaubet werden möge, in unsern Landen ihr Glaubens-Exercitium ungehindert zu treiben. Nun thut uns förderst etwas befremden, daß Euer Liebden ihro gefallen lassen, sich disfalls nur mehrgedachter unser Teffereckischer Unterthanen anzunehmen, und uns in ihrem Favor zuzuschreiben, da doch selbige nicht Euer Liebden oder so genannten reformirten Religion, sondern der Augspurgischen Confession anhangen, ja dieser nicht in allen, sondern nur gewissen Articulis beystimmen, in denen übrigen aber es mit der Römisch-Catholischen halten, und dergestalten eine neue zu dato gantz unerhörte Secte zu formiren gedencken. So viel aber das Hauptwerck

recht eingelanget, und haben wir des mehrern daraus vernommen, was Massen dieselbe glaubwürdig berichtet worden, daß, obschon unsere Vorfahren am Ertz-Stifft verschiedene der Evangelischen Lehre zugethane und in dem Püster- oder Tefferecker-Thal unserer Jurisdiction wohnhaffte Unterthanen bishero daselbst geduldet, und ihnen ihr Religions-Exercitium auf gewisse Maaß verstattet, gleichwohl, solchem Herkommen zuwider, anietzo von unsern Bedienten ein und andere Veränderung darunter vorgenommen, und vornemlich den Evangelischen Glaubens-Genossen so hart zugesetzet werde, daß sie in starcker Anzahl mit ihren Weib und Kindern das Ihrige verlassen, und ins Elend gehen müsten, dahero Euer Liebden uns freundlich ersuchen und anlangen wollen, die Noth und Desperation dieser armen Leute uns zu Hertzen gehen zu lassen, und nicht zu gestatten, daß denenselben in ihren Gewissen dergleichen Zwang weiters zugefügt, sondern vielmehr, wie hiebevor, also auch noch ferner erlaubet werden möge, in unsern Landen ihr Glaubens-Exercitium ungehindert zu treiben. Nun thut uns förderst etwas befremden, daß Euer Liebden ihro gefallen lassen, sich disfalls nur mehrgedachter unser Teffereckischer Unterthanen anzunehmen, und uns in ihrem Favor zuzuschreiben, da doch selbige nicht Euer Liebden oder so genannten reformirten Religion, sondern der Augspurgischen Confession anhangen, ja dieser nicht in allen, sondern nur gewissen Articulis beystimmen, in denen übrigen aber es mit der Römisch-Catholischen halten, und dergestalten eine neue zu dato gantz unerhörte Secte zu formiren gedencken. So viel aber das Hauptwerck

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[188/0224] recht eingelanget, und haben wir des mehrern daraus vernommen, was Massen dieselbe glaubwürdig berichtet worden, daß, obschon unsere Vorfahren am Ertz-Stifft verschiedene der Evangelischen Lehre zugethane und in dem Püster- oder Tefferecker-Thal unserer Jurisdiction wohnhaffte Unterthanen bishero daselbst geduldet, und ihnen ihr Religions-Exercitium auf gewisse Maaß verstattet, gleichwohl, solchem Herkommen zuwider, anietzo von unsern Bedienten ein und andere Veränderung darunter vorgenommen, und vornemlich den Evangelischen Glaubens-Genossen so hart zugesetzet werde, daß sie in starcker Anzahl mit ihren Weib und Kindern das Ihrige verlassen, und ins Elend gehen müsten, dahero Euer Liebden uns freundlich ersuchen und anlangen wollen, die Noth und Desperation dieser armen Leute uns zu Hertzen gehen zu lassen, und nicht zu gestatten, daß denenselben in ihren Gewissen dergleichen Zwang weiters zugefügt, sondern vielmehr, wie hiebevor, also auch noch ferner erlaubet werden möge, in unsern Landen ihr Glaubens-Exercitium ungehindert zu treiben. Nun thut uns förderst etwas befremden, daß Euer Liebden ihro gefallen lassen, sich disfalls nur mehrgedachter unser Teffereckischer Unterthanen anzunehmen, und uns in ihrem Favor zuzuschreiben, da doch selbige nicht Euer Liebden oder so genannten reformirten Religion, sondern der Augspurgischen Confession anhangen, ja dieser nicht in allen, sondern nur gewissen Articulis beystimmen, in denen übrigen aber es mit der Römisch-Catholischen halten, und dergestalten eine neue zu dato gantz unerhörte Secte zu formiren gedencken. So viel aber das Hauptwerck

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/224>, abgerufen am 19.05.2024.