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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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NEchsthin haben wir Euer Lbd. Liebden freundvetterlich communiciret, was wir an unsere gesammte Herren Mit-Churfürsten in Publicis, sonderlich aber wegen des Puncti Armistitii, Securitatis & respective Guarantiae, wiederholter gelangen lassen. Nun seynd uns zwar darüber einige Antworten eingelangt; Nachdem sich aber, durch die seither von dem König in Franckreich vorgenommene würckliche Belagerung der Festung Luxenburg, der gantze Status alterirt; So glauben wir, man habe nunmehro vor allem dahin zu gedencken, wie man sich von gesammten Reichs wegen mit allen Kräfften zusammen thun, und das demselben, sonderlich aber denen am Rhein hin und nechst gelegenen Churfürsten, Fürsten und Ständen zu befahren stehende ietzige und künfftige Unheil abwenden möge, ehe der König bemeldte Festung in seine Hände, und folgends freyen Paß bekommt, dem Reich nach seinem Willen und Gelegenheit ferner zuzusetzen, und alles darinn übern Hauffen zu werffen; Wir halten für unnothwendig, gegen Euer Lbd. Liebden die üble Consequenzen, Drangsalen und total-Eversion des gantzen Status publici, so aus dem Ubergang mehrbedeuteter Festung Luxenburg nothwendig erfolgen müsten, mit Weitläufftigkeit vorzustellen, weil sie dieses alles von selbsten hocherleucht apprehendiren, und demnach, wie wir nicht zweiflen, dem gemeinen nothleidenden Wesen nach allen ihren Kräfften mit zu succurriren, um so mehr gemeynt seyn werden, als sie es bisher zu ihrem unsterblichen Nachruhm im Werck gezeiget haben, und zumahlen eines ieden getreuen Patrioten zu seinem Vaterlande tragende Obligation von selbsten erfodert;

NEchsthin haben wir Euer Lbd. Liebden freundvetterlich communiciret, was wir an unsere gesammte Herren Mit-Churfürsten in Publicis, sonderlich aber wegen des Puncti Armistitii, Securitatis & respective Guarantiae, wiederholter gelangen lassen. Nun seynd uns zwar darüber einige Antworten eingelangt; Nachdem sich aber, durch die seither von dem König in Franckreich vorgenommene würckliche Belagerung der Festung Luxenburg, der gantze Status alterirt; So glauben wir, man habe nunmehro vor allem dahin zu gedencken, wie man sich von gesammten Reichs wegen mit allen Kräfften zusammen thun, und das demselben, sonderlich aber denen am Rhein hin und nechst gelegenen Churfürsten, Fürsten und Ständen zu befahren stehende ietzige und künfftige Unheil abwenden möge, ehe der König bemeldte Festung in seine Hände, und folgends freyen Paß bekom̃t, dem Reich nach seinem Willen und Gelegenheit ferner zuzusetzen, und alles darinn übern Hauffen zu werffen; Wir halten für unnothwendig, gegen Euer Lbd. Liebden die üble Consequenzen, Drangsalen und total-Eversion des gantzen Status publici, so aus dem Ubergang mehrbedeuteter Festung Luxenburg nothwendig erfolgen müsten, mit Weitläufftigkeit vorzustellen, weil sie dieses alles von selbsten hocherleucht apprehendiren, und demnach, wie wir nicht zweiflen, dem gemeinen nothleidenden Wesen nach allen ihren Kräfften mit zu succurriren, um so mehr gemeynt seyn werden, als sie es bisher zu ihrem unsterblichen Nachruhm im Werck gezeiget haben, und zumahlen eines ieden getreuen Patrioten zu seinem Vaterlande tragende Obligation von selbsten erfodert;

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[177/0213] NEchsthin haben wir Euer Lbd. Liebden freundvetterlich communiciret, was wir an unsere gesammte Herren Mit-Churfürsten in Publicis, sonderlich aber wegen des Puncti Armistitii, Securitatis & respective Guarantiae, wiederholter gelangen lassen. Nun seynd uns zwar darüber einige Antworten eingelangt; Nachdem sich aber, durch die seither von dem König in Franckreich vorgenommene würckliche Belagerung der Festung Luxenburg, der gantze Status alterirt; So glauben wir, man habe nunmehro vor allem dahin zu gedencken, wie man sich von gesammten Reichs wegen mit allen Kräfften zusammen thun, und das demselben, sonderlich aber denen am Rhein hin und nechst gelegenen Churfürsten, Fürsten und Ständen zu befahren stehende ietzige und künfftige Unheil abwenden möge, ehe der König bemeldte Festung in seine Hände, und folgends freyen Paß bekom̃t, dem Reich nach seinem Willen und Gelegenheit ferner zuzusetzen, und alles darinn übern Hauffen zu werffen; Wir halten für unnothwendig, gegen Euer Lbd. Liebden die üble Consequenzen, Drangsalen und total-Eversion des gantzen Status publici, so aus dem Ubergang mehrbedeuteter Festung Luxenburg nothwendig erfolgen müsten, mit Weitläufftigkeit vorzustellen, weil sie dieses alles von selbsten hocherleucht apprehendiren, und demnach, wie wir nicht zweiflen, dem gemeinen nothleidenden Wesen nach allen ihren Kräfften mit zu succurriren, um so mehr gemeynt seyn werden, als sie es bisher zu ihrem unsterblichen Nachruhm im Werck gezeiget haben, und zumahlen eines ieden getreuen Patrioten zu seinem Vaterlande tragende Obligation von selbsten erfodert;

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/213>, abgerufen am 19.05.2024.