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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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mersheim, mittelst Einlogirung einiger Trouppen exequiret wird, wordurch zugleich gemeldte unsere Unterthanen Ihro Königliche Majestät von Franckreich zu huldigen, mit allerhand aufwieglerischen Reden verleitet, auch mit Gewalt genöthiget werden wollen. Dabenebenst haben gedachte Königliche Kriegs- und Civil-Bediente über diejenigen starcken Summen, so wir bereits, der Contributions-Restanten halber, vermög zu Nancy deshalb gepflogenen Abrechnung unsern Unterthanen würcklich vorschiessen, und zu gedachtem Nancy bezahlen lassen, annoch neue, gantz excessive, niemahlen verglichene und folgends weder im Nimwegischen Friedens-Schluß, noch in der Billichkeit gegründete, und in obgemeldtem Abdrucks-Memorial Lit. A. Beylage Num. 5. mit mehrerem enthaltene Anfoderungen, wegen Philipsburg formiret, weshalb sie, ohngeachtet aller Remonstrationen, auch unserer, wegen Lautern im Land und Stifft Metz, der Contributions-Restanten halber, annoch habenden rechtmäßigen starcken Gegen foderungen, auf Zahlung der nach eigenem Tax gemachten Abrechnung bestehen, disfalls keiner Compensation Statt geben, auch deshalb bereits mit würcklicher militarischer Execution verfahren haben, welche, nachdem sie mit grossen Beschwer und Kosten in einem zu unserm Ober-Amt Neustadt gehörigen Ort, Mußbach genannt, bis in die dritte Woche gelegen, zwar vor wenig Tagen wiederum abgefodert worden, man aber ihren ferneren Dräuungen, und denen in Beylag Lit. C. enthaltenen Umständen nach, nicht gesichert ist, daß es dabey verbleiben werde. Wie nun sothanes harte Verfahren unsers Chur-Haufes

mersheim, mittelst Einlogirung einiger Trouppen exequiret wird, wordurch zugleich gemeldte unsere Unterthanen Ihro Königliche Majestät von Franckreich zu huldigen, mit allerhand aufwieglerischen Reden verleitet, auch mit Gewalt genöthiget werden wollen. Dabenebenst haben gedachte Königliche Kriegs- und Civil-Bediente über diejenigen starcken Summen, so wir bereits, der Contributions-Restanten halber, vermög zu Nancy deshalb gepflogenen Abrechnung unsern Unterthanen würcklich vorschiessen, und zu gedachtem Nancy bezahlen lassen, annoch neue, gantz excessive, niemahlen verglichene und folgends weder im Nimwegischen Friedens-Schluß, noch in der Billichkeit gegründete, und in obgemeldtem Abdrucks-Memorial Lit. A. Beylage Num. 5. mit mehrerem enthaltene Anfoderungen, wegen Philipsburg formiret, weshalb sie, ohngeachtet aller Remonstrationen, auch unserer, wegen Lautern im Land und Stifft Metz, der Contributions-Restanten halber, annoch habenden rechtmäßigen starcken Gegen foderungen, auf Zahlung der nach eigenem Tax gemachten Abrechnung bestehen, disfalls keiner Compensation Statt geben, auch deshalb bereits mit würcklicher militarischer Execution verfahren haben, welche, nachdem sie mit grossen Beschwer und Kosten in einem zu unserm Ober-Amt Neustadt gehörigen Ort, Mußbach genannt, bis in die dritte Woche gelegen, zwar vor wenig Tagen wiederum abgefodert worden, man aber ihren ferneren Dräuungen, und denen in Beylag Lit. C. enthaltenen Umständen nach, nicht gesichert ist, daß es dabey verbleiben werde. Wie nun sothanes harte Verfahren unsers Chur-Haufes

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[144/0180] mersheim, mittelst Einlogirung einiger Trouppen exequiret wird, wordurch zugleich gemeldte unsere Unterthanen Ihro Königliche Majestät von Franckreich zu huldigen, mit allerhand aufwieglerischen Reden verleitet, auch mit Gewalt genöthiget werden wollen. Dabenebenst haben gedachte Königliche Kriegs- und Civil-Bediente über diejenigen starcken Summen, so wir bereits, der Contributions-Restanten halber, vermög zu Nancy deshalb gepflogenen Abrechnung unsern Unterthanen würcklich vorschiessen, und zu gedachtem Nancy bezahlen lassen, annoch neue, gantz excessive, niemahlen verglichene und folgends weder im Nimwegischen Friedens-Schluß, noch in der Billichkeit gegründete, und in obgemeldtem Abdrucks-Memorial Lit. A. Beylage Num. 5. mit mehrerem enthaltene Anfoderungen, wegen Philipsburg formiret, weshalb sie, ohngeachtet aller Remonstrationen, auch unserer, wegen Lautern im Land und Stifft Metz, der Contributions-Restanten halber, annoch habenden rechtmäßigen starcken Gegen foderungen, auf Zahlung der nach eigenem Tax gemachten Abrechnung bestehen, disfalls keiner Compensation Statt geben, auch deshalb bereits mit würcklicher militarischer Execution verfahren haben, welche, nachdem sie mit grossen Beschwer und Kosten in einem zu unserm Ober-Amt Neustadt gehörigen Ort, Mußbach genannt, bis in die dritte Woche gelegen, zwar vor wenig Tagen wiederum abgefodert worden, man aber ihren ferneren Dräuungen, und denen in Beylag Lit. C. enthaltenen Umständen nach, nicht gesichert ist, daß es dabey verbleiben werde. Wie nun sothanes harte Verfahren unsers Chur-Haufes

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/180>, abgerufen am 19.05.2024.