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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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wiederbracht werden möchte. In fernerer Verstattung aber bisher gebrauchter Licenz, wird wohl schwerlich verhütet werden können, daß nicht inn- und ausserhalb Reichs, sonderlich von denen Historicis, immassen dergleichen Klagen auch D. Calixtus in seinem Postscripto mit einstreuet, über solche ärgerliche Absonderung oder Singularitäten, davon öffentliche Schrifften so lange Zeit hero am Tage liegen, Klage geführet werden solte; Würden und wolten Eure Lbd. Lbd. Liebden uns auch andere zulängliche Vorschläge an Hand geben, die bisherige niemand als den Widersachern unserer wahren Religion annehmliche Trennung aus dem Mittel zu räumen, geschähe uns hieran ein sonderbarer Gefallen; Ersuchen aber immittelst Eure Lbd. Lbd. Liebden in freund-oheimlichem Vertrauen, sie wollen inzwischen D. Calixto die in diesem und andern seinen Scriptis befindliche Convitia und Lästerungen ernstlich verweisen, und mit dergleichen in Zukunfft innezuhalten, nachdrücklich und bey unnachläßiger Straffe auferlegen: Immassen wir unsers Orts bey denen Unserigen ebener Gestalt zu verordnen, und darüber zu halten, an uns nichts erwinden lassen, und verbleiben Eurer Lbd. Lbd. Liebden zu angenehmen freund-oheimlichen Diensten stets willig und erbötig. Geben Schloß Hartenfelß zu Torgau, den 4. Augusti, Anno 1679.

Von GOttes Gnaden Johann Georg der Ander, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürst, Landgrafe in Thü-

wiederbracht werden möchte. In fernerer Verstattung aber bisher gebrauchter Licenz, wird wohl schwerlich verhütet werden können, daß nicht inn- und ausserhalb Reichs, sonderlich von denen Historicis, immassen dergleichen Klagen auch D. Calixtus in seinem Postscripto mit einstreuet, über solche ärgerliche Absonderung oder Singularitäten, davon öffentliche Schrifften so lange Zeit hero am Tage liegen, Klage geführet werden solte; Würden und wolten Eure Lbd. Lbd. Liebden uns auch andere zulängliche Vorschläge an Hand geben, die bisherige niemand als den Widersachern unserer wahren Religion annehmliche Trennung aus dem Mittel zu räumen, geschähe uns hieran ein sonderbarer Gefallen; Ersuchen aber immittelst Eure Lbd. Lbd. Liebden in freund-oheimlichem Vertrauen, sie wollen inzwischen D. Calixto die in diesem und andern seinen Scriptis befindliche Convitia und Lästerungen ernstlich verweisen, und mit dergleichen in Zukunfft innezuhalten, nachdrücklich und bey unnachläßiger Straffe auferlegen: Immassen wir unsers Orts bey denen Unserigen ebener Gestalt zu verordnen, und darüber zu halten, an uns nichts erwinden lassen, und verbleiben Eurer Lbd. Lbd. Liebden zu angenehmen freund-oheimlichen Diensten stets willig und erbötig. Geben Schloß Hartenfelß zu Torgau, den 4. Augusti, Anno 1679.

Von GOttes Gnaden Johann Georg der Ander, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürst, Landgrafe in Thü-
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                     ausserhalb Reichs, sonderlich von denen Historicis, immassen dergleichen Klagen
                     auch D. Calixtus in seinem Postscripto mit einstreuet, über solche ärgerliche
                     Absonderung oder Singularitäten, davon öffentliche Schrifften so lange Zeit hero
                     am Tage liegen, Klage geführet werden solte; Würden und wolten Eure Lbd. Lbd.
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                     niemand als den Widersachern unserer wahren Religion annehmliche Trennung aus
                     dem Mittel zu räumen, geschähe uns hieran ein sonderbarer Gefallen; Ersuchen
                     aber immittelst Eure Lbd. Lbd. Liebden in freund-oheimlichem Vertrauen, sie
                     wollen inzwischen D. Calixto die in diesem und andern seinen Scriptis
                     befindliche Convitia und Lästerungen ernstlich verweisen, und mit dergleichen in
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                     darüber zu halten, an uns nichts erwinden lassen, und verbleiben Eurer Lbd. Lbd.
                     Liebden zu angenehmen freund-oheimlichen Diensten stets willig und erbötig.
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[129/0165] wiederbracht werden möchte. In fernerer Verstattung aber bisher gebrauchter Licenz, wird wohl schwerlich verhütet werden können, daß nicht inn- und ausserhalb Reichs, sonderlich von denen Historicis, immassen dergleichen Klagen auch D. Calixtus in seinem Postscripto mit einstreuet, über solche ärgerliche Absonderung oder Singularitäten, davon öffentliche Schrifften so lange Zeit hero am Tage liegen, Klage geführet werden solte; Würden und wolten Eure Lbd. Lbd. Liebden uns auch andere zulängliche Vorschläge an Hand geben, die bisherige niemand als den Widersachern unserer wahren Religion annehmliche Trennung aus dem Mittel zu räumen, geschähe uns hieran ein sonderbarer Gefallen; Ersuchen aber immittelst Eure Lbd. Lbd. Liebden in freund-oheimlichem Vertrauen, sie wollen inzwischen D. Calixto die in diesem und andern seinen Scriptis befindliche Convitia und Lästerungen ernstlich verweisen, und mit dergleichen in Zukunfft innezuhalten, nachdrücklich und bey unnachläßiger Straffe auferlegen: Immassen wir unsers Orts bey denen Unserigen ebener Gestalt zu verordnen, und darüber zu halten, an uns nichts erwinden lassen, und verbleiben Eurer Lbd. Lbd. Liebden zu angenehmen freund-oheimlichen Diensten stets willig und erbötig. Geben Schloß Hartenfelß zu Torgau, den 4. Augusti, Anno 1679. Von GOttes Gnaden Johann Georg der Ander, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürst, Landgrafe in Thü-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/165>, abgerufen am 22.11.2024.