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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Reichs-Post-Meistern, Carl, Grafen von Paar, dahin allbereit anweisen lassen, daß er, iedoch seinem erhaltenen Urtheil und Recht ohne Praejudiz, Nachtheil und Schaden, auf würckliche Benennung eines von Taxischer Seiten hierzu genugsam Gevollmächtigten, auch seinen Bedienten mit gehöriger Vollmacht abschicken wolle, um zu sehen und zu vernehmen, ob sichs zu einer gütlichen Vermittel- und Vergleichung anlassen möchte, unerachtet er, laut hiebey gefügter Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern Reichs-Hof-Rath ergangene Sentenz, sondern auch des Grafen von Taxis darauf fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten, der Graf von Taxis auch ihme ebener Gestalt die Güte nicht zuwider zu seyn, durch seinen zu Regenspurg bestellten Post-Meister vernehmen lassen; Als haben wir nicht umhin gekont, Ew. Liebden hiemit gnädiglich zu ersuchen, sie wollen auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder Theilen Gevollmächtigte und Gewalt-Träger für sich erfodern, und denenselben gerührte unsere gnädigste Intention zu allseitigen gütlichen Vergleich vorhalten, auch das Werck ihro dergestalt unschwer angelegen seyn zu lassen, damit solcher gütlicher Vergleich in Effectu erfolge, in wiederverhoffter Entstehung dessen aber, ein- als den andern Weg darob zu seyn, daß dieses Puncti, nemlichen des Post-Wesens halber, gantz nichts in die Capitulation eingerückt werde,

Reichs-Post-Meistern, Carl, Grafen von Paar, dahin allbereit anweisen lassen, daß er, iedoch seinem erhaltenen Urtheil und Recht ohne Praejudiz, Nachtheil und Schaden, auf würckliche Benennung eines von Taxischer Seiten hierzu genugsam Gevollmächtigten, auch seinen Bedienten mit gehöriger Vollmacht abschicken wolle, um zu sehen und zu vernehmen, ob sichs zu einer gütlichen Vermittel- und Vergleichung anlassen möchte, unerachtet er, laut hiebey gefügter Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern Reichs-Hof-Rath ergangene Sentenz, sondern auch des Grafen von Taxis darauf fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten, der Graf von Taxis auch ihme ebener Gestalt die Güte nicht zuwider zu seyn, durch seinen zu Regenspurg bestellten Post-Meister vernehmen lassen; Als haben wir nicht umhin gekont, Ew. Liebden hiemit gnädiglich zu ersuchen, sie wollen auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder Theilen Gevollmächtigte und Gewalt-Träger für sich erfodern, und denenselben gerührte unsere gnädigste Intention zu allseitigen gütlichen Vergleich vorhalten, auch das Werck ihro dergestalt unschwer angelegen seyn zu lassen, damit solcher gütlicher Vergleich in Effectu erfolge, in wiederverhoffter Entstehung dessen aber, ein- als den andern Weg darob zu seyn, daß dieses Puncti, nemlichen des Post-Wesens halber, gantz nichts in die Capitulation eingerückt werde,

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                     Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern
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                     fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten
                     und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten,
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                     auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich
                     gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder
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[90/0126] Reichs-Post-Meistern, Carl, Grafen von Paar, dahin allbereit anweisen lassen, daß er, iedoch seinem erhaltenen Urtheil und Recht ohne Praejudiz, Nachtheil und Schaden, auf würckliche Benennung eines von Taxischer Seiten hierzu genugsam Gevollmächtigten, auch seinen Bedienten mit gehöriger Vollmacht abschicken wolle, um zu sehen und zu vernehmen, ob sichs zu einer gütlichen Vermittel- und Vergleichung anlassen möchte, unerachtet er, laut hiebey gefügter Einschluß, in dieser abgeurtheilten Streit-Sachen nicht allein die an unsern Reichs-Hof-Rath ergangene Sentenz, sondern auch des Grafen von Taxis darauf fundirten Lehen-Revers für sich hat, nur damit wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände, disfalls mit mehreren sollicitiren unbehelligter verbleiben möchten, der Graf von Taxis auch ihme ebener Gestalt die Güte nicht zuwider zu seyn, durch seinen zu Regenspurg bestellten Post-Meister vernehmen lassen; Als haben wir nicht umhin gekont, Ew. Liebden hiemit gnädiglich zu ersuchen, sie wollen auch ihro die Composition dieses Wercks bester massen angelegen seyn, und sich gefallen lassen, nebst gedachter unserer Oesterreichischen Gesandtschafft beyder Theilen Gevollmächtigte und Gewalt-Träger für sich erfodern, und denenselben gerührte unsere gnädigste Intention zu allseitigen gütlichen Vergleich vorhalten, auch das Werck ihro dergestalt unschwer angelegen seyn zu lassen, damit solcher gütlicher Vergleich in Effectu erfolge, in wiederverhoffter Entstehung dessen aber, ein- als den andern Weg darob zu seyn, daß dieses Puncti, nemlichen des Post-Wesens halber, gantz nichts in die Capitulation eingerückt werde,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/126>, abgerufen am 19.05.2024.