sen ietztgedachter Graf von Paar von seiner des Graf Taxis Klag
absolviret worden, das ihme, Graf von Paar, zustehende Recht, und rechtmäßig
erhaltene Lehens-Investitur unfüglich in Disputat zu ziehen, und solches also zu
beunruhigen sich unterfangen, welches denn bis auf gegenwärtige Stunde sich
nicht ohne unsere Ungelegenheit zwischen beyden Theilen enthalten. Weilen aber
unser und des allgemeinen Wesens Dienst erfodert, daß unser Käyserlich
Post-Regal in seinen richtigen Gang instituirter und durch Revers reversirter
Massen erhalten werde, zu dem Ende wir denn unserer Oesterreichischen
Gesandschafft aufgetragen, sich der Sache zu unternehmen, und zu sehen, damit
man, vermittelst würcklicher Abhelffung und Remedirung der von einem und andern
Stand in particulari geklagten Beschwerden, sich alles verdrießlichen Disputats
auch in diesem Passu, iedoch des ergangenen Sentenzes, auch Taxischen
Lehen-Revers unverletzt, entledigen möchte, wie zwischen besagten unsern
Obersten Reichs-Hof- und General. Reichs-Post-Meistern, vermittelst
Bevollmächtigung ihrer Bedienten, dermahleinst einiger Vergleich allda zu
Regenspurg getroffen, mithin auch, wenn man auch in den Capitulations-Werck auf
diesen Passum kommen würde, aller weiterer Verdrießlichkeit überhebt, und damit
unser Käyserlich Post-Regal in seinem Vigore allerdings verbleibe, dieses Puncti
halber in mehr ermeldte Capitulation gantz nichts eingerückt werden solte,
immassen Euer Liebden von besagten unsern Oesterreichischen Gesandten
weitläufftig zu vernehmen geruhen wollen. Nachdem wir nun vorbesagt unsern Ober-
Hof--
sen ietztgedachter Graf von Paar von seiner des Graf Taxis Klag
absolviret worden, das ihme, Graf von Paar, zustehende Recht, und rechtmäßig
erhaltene Lehens-Investitur unfüglich in Disputat zu ziehen, und solches also zu
beunruhigen sich unterfangen, welches denn bis auf gegenwärtige Stunde sich
nicht ohne unsere Ungelegenheit zwischen beyden Theilen enthalten. Weilen aber
unser und des allgemeinen Wesens Dienst erfodert, daß unser Käyserlich
Post-Regal in seinen richtigen Gang instituirter und durch Revers reversirter
Massen erhalten werde, zu dem Ende wir denn unserer Oesterreichischen
Gesandschafft aufgetragen, sich der Sache zu unternehmen, und zu sehen, damit
man, vermittelst würcklicher Abhelffung und Remedirung der von einem und andern
Stand in particulari geklagten Beschwerden, sich alles verdrießlichen Disputats
auch in diesem Passu, iedoch des ergangenen Sentenzes, auch Taxischen
Lehen-Revers unverletzt, entledigen möchte, wie zwischen besagten unsern
Obersten Reichs-Hof- und General. Reichs-Post-Meistern, vermittelst
Bevollmächtigung ihrer Bedienten, dermahleinst einiger Vergleich allda zu
Regenspurg getroffen, mithin auch, wenn man auch in den Capitulations-Werck auf
diesen Passum kommen würde, aller weiterer Verdrießlichkeit überhebt, und damit
unser Käyserlich Post-Regal in seinem Vigore allerdings verbleibe, dieses Puncti
halber in mehr ermeldte Capitulation gantz nichts eingerückt werden solte,
immassen Euer Liebden von besagten unsern Oesterreichischen Gesandten
weitläufftig zu vernehmen geruhen wollen. Nachdem wir nun vorbesagt unsern Ober-
Hof--
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sen ietztgedachter Graf von Paar von seiner des Graf Taxis Klag
absolviret worden, das ihme, Graf von Paar, zustehende Recht, und rechtmäßig
erhaltene Lehens-Investitur unfüglich in Disputat zu ziehen, und solches also zu
beunruhigen sich unterfangen, welches denn bis auf gegenwärtige Stunde sich
nicht ohne unsere Ungelegenheit zwischen beyden Theilen enthalten. Weilen aber
unser und des allgemeinen Wesens Dienst erfodert, daß unser Käyserlich
Post-Regal in seinen richtigen Gang instituirter und durch Revers reversirter
Massen erhalten werde, zu dem Ende wir denn unserer Oesterreichischen
Gesandschafft aufgetragen, sich der Sache zu unternehmen, und zu sehen, damit
man, vermittelst würcklicher Abhelffung und Remedirung der von einem und andern
Stand in particulari geklagten Beschwerden, sich alles verdrießlichen Disputats
auch in diesem Passu, iedoch des ergangenen Sentenzes, auch Taxischen
Lehen-Revers unverletzt, entledigen möchte, wie zwischen besagten unsern
Obersten Reichs-Hof- und General. Reichs-Post-Meistern, vermittelst
Bevollmächtigung ihrer Bedienten, dermahleinst einiger Vergleich allda zu
Regenspurg getroffen, mithin auch, wenn man auch in den Capitulations-Werck auf
diesen Passum kommen würde, aller weiterer Verdrießlichkeit überhebt, und damit
unser Käyserlich Post-Regal in seinem Vigore allerdings verbleibe, dieses Puncti
halber in mehr ermeldte Capitulation gantz nichts eingerückt werden solte,
immassen Euer Liebden von besagten unsern Oesterreichischen Gesandten
weitläufftig zu vernehmen geruhen wollen. Nachdem wir nun vorbesagt unsern Ober-
Hof--
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[89/0125]
sen ietztgedachter Graf von Paar von seiner des Graf Taxis Klag absolviret worden, das ihme, Graf von Paar, zustehende Recht, und rechtmäßig erhaltene Lehens-Investitur unfüglich in Disputat zu ziehen, und solches also zu beunruhigen sich unterfangen, welches denn bis auf gegenwärtige Stunde sich nicht ohne unsere Ungelegenheit zwischen beyden Theilen enthalten. Weilen aber unser und des allgemeinen Wesens Dienst erfodert, daß unser Käyserlich Post-Regal in seinen richtigen Gang instituirter und durch Revers reversirter Massen erhalten werde, zu dem Ende wir denn unserer Oesterreichischen Gesandschafft aufgetragen, sich der Sache zu unternehmen, und zu sehen, damit man, vermittelst würcklicher Abhelffung und Remedirung der von einem und andern Stand in particulari geklagten Beschwerden, sich alles verdrießlichen Disputats auch in diesem Passu, iedoch des ergangenen Sentenzes, auch Taxischen Lehen-Revers unverletzt, entledigen möchte, wie zwischen besagten unsern Obersten Reichs-Hof- und General. Reichs-Post-Meistern, vermittelst Bevollmächtigung ihrer Bedienten, dermahleinst einiger Vergleich allda zu Regenspurg getroffen, mithin auch, wenn man auch in den Capitulations-Werck auf diesen Passum kommen würde, aller weiterer Verdrießlichkeit überhebt, und damit unser Käyserlich Post-Regal in seinem Vigore allerdings verbleibe, dieses Puncti halber in mehr ermeldte Capitulation gantz nichts eingerückt werden solte, immassen Euer Liebden von besagten unsern Oesterreichischen Gesandten weitläufftig zu vernehmen geruhen wollen. Nachdem wir nun vorbesagt unsern Ober- Hof--
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/125>, abgerufen am 24.11.2024.
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