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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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halber, schwebende Streit-Sache dergestalt recommendirt seyn lassen, und daran und darob seyn wollet, damit denen von ihme, Grafen Paar, behaupteten Rebus judicatis nichts widriges der bevorstehenden beständigen Wahl-Capitulation einverleibt werde,) untern 18. dito unterthänigst geantwortet, und euch zugleich zu Vollziehung solches unsers gnädigsten Befehls gehorsamst anerboten, das haben wir gnädigst wohl vernommen. Und weilen es, eurem Vermelden nach, noch nicht öffentlich ausgebrochen, wohin die Fürstlichen dißfalls incliniren, doch die Nachricht habt, sie weder einem noch dem andern Theil aus ihnen zu favorisiren gesonnen, sondern dahin collimiren sollen, daß fast einem ieden Fürsten die Post in seinem Lande nach Belieben zu bestellen frey gelassen werden solle, und dahero zum fürträglichsten scheinete, daß sich beyde Partheyen dieser ihrer Differenzien schiedlich vereinbaren thäten: Als lassen wir uns solches euer gehorsamstes Gutachten gnädigst wohl gefallen, und wollet ihr sonderlich dem Grafen Taxis, oder seinen Bestellten, darob sprechen und bekannt machen, daß er die Sache nicht gar zu starck urgire, und dardurch zu seinem eigenen Schaden Ursach gebe, sondern vielmehrers den Weg amicabilis Compositionis ergreiffe, wie wir ein gleichmäßiges auch dem von Paar gnädigst aufgetragen haben. Sonsten könnet ihr euch vorhin anbefohlner, und auch unterthänigst anerbotener Massen, diese ex parte sein des Grafens von Paar militirende Fundamenta nochmahlen bestens angelegen seyn lassen, doch vor allen Dingen sehen, und eure Kräffte dahin antragen, daß besagter beständigen

halber, schwebende Streit-Sache dergestalt recommendirt seyn lassen, und daran und darob seyn wollet, damit denen von ihme, Grafen Paar, behaupteten Rebus judicatis nichts widriges der bevorstehenden beständigen Wahl-Capitulation einverleibt werde,) untern 18. dito unterthänigst geantwortet, und euch zugleich zu Vollziehung solches unsers gnädigsten Befehls gehorsamst anerboten, das haben wir gnädigst wohl vernommen. Und weilen es, eurem Vermelden nach, noch nicht öffentlich ausgebrochen, wohin die Fürstlichen dißfalls incliniren, doch die Nachricht habt, sie weder einem noch dem andern Theil aus ihnen zu favorisiren gesonnen, sondern dahin collimiren sollen, daß fast einem ieden Fürsten die Post in seinem Lande nach Belieben zu bestellen frey gelassen werden solle, und dahero zum fürträglichsten scheinete, daß sich beyde Partheyen dieser ihrer Differenzien schiedlich vereinbaren thäten: Als lassen wir uns solches euer gehorsamstes Gutachten gnädigst wohl gefallen, und wollet ihr sonderlich dem Grafen Taxis, oder seinen Bestellten, darob sprechen und bekannt machen, daß er die Sache nicht gar zu starck urgire, und dardurch zu seinem eigenen Schaden Ursach gebe, sondern vielmehrers den Weg amicabilis Compositionis ergreiffe, wie wir ein gleichmäßiges auch dem von Paar gnädigst aufgetragen haben. Sonsten könnet ihr euch vorhin anbefohlner, und auch unterthänigst anerbotener Massen, diese ex parte sein des Grafens von Paar militirende Fundamenta nochmahlen bestens angelegen seyn lassen, doch vor allen Dingen sehen, und eure Kräffte dahin antragen, daß besagter beständigen

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[85/0121] halber, schwebende Streit-Sache dergestalt recommendirt seyn lassen, und daran und darob seyn wollet, damit denen von ihme, Grafen Paar, behaupteten Rebus judicatis nichts widriges der bevorstehenden beständigen Wahl-Capitulation einverleibt werde,) untern 18. dito unterthänigst geantwortet, und euch zugleich zu Vollziehung solches unsers gnädigsten Befehls gehorsamst anerboten, das haben wir gnädigst wohl vernommen. Und weilen es, eurem Vermelden nach, noch nicht öffentlich ausgebrochen, wohin die Fürstlichen dißfalls incliniren, doch die Nachricht habt, sie weder einem noch dem andern Theil aus ihnen zu favorisiren gesonnen, sondern dahin collimiren sollen, daß fast einem ieden Fürsten die Post in seinem Lande nach Belieben zu bestellen frey gelassen werden solle, und dahero zum fürträglichsten scheinete, daß sich beyde Partheyen dieser ihrer Differenzien schiedlich vereinbaren thäten: Als lassen wir uns solches euer gehorsamstes Gutachten gnädigst wohl gefallen, und wollet ihr sonderlich dem Grafen Taxis, oder seinen Bestellten, darob sprechen und bekannt machen, daß er die Sache nicht gar zu starck urgire, und dardurch zu seinem eigenen Schaden Ursach gebe, sondern vielmehrers den Weg amicabilis Compositionis ergreiffe, wie wir ein gleichmäßiges auch dem von Paar gnädigst aufgetragen haben. Sonsten könnet ihr euch vorhin anbefohlner, und auch unterthänigst anerbotener Massen, diese ex parte sein des Grafens von Paar militirende Fundamenta nochmahlen bestens angelegen seyn lassen, doch vor allen Dingen sehen, und eure Kräffte dahin antragen, daß besagter beständigen

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/121>, abgerufen am 28.11.2024.