erforderlichen Eigenschaften fehlen sollten, als die an und vor sich einen Kaufmann, wenn er sie in ihrer Vollkommenheit besitzt, schon glücklich machen können, obgleich nicht in einem so hohen Grade.
§. 506.
Eigenschaf- ten eines Handels- manns,
Es will daher um so mehr nöthig seyn, daß wir die sämt- lichen Eigenschaften eines Handelsmanns nach der Reihe er- zählen, die man billig von ihm fordern kann, und bey ihm an- 1) guter Ruf oder guter Credit,getroffen werden sollen. Solche sind: 1) ein guter Ruf, oder guter Credit, als welcher das erste und nothwendigste ist, um welches sich ein Kaufmann zu bewerben hat, und welches er auch zu erhalten äußerst bemühet seyn muß. Denn die Verlie- rung des guten Rufs und Credits ist das größte Unglück, das einem Kaufmanne widerfahren kann: so wie die Erhaltung desselben das größte Glück ist, das ihm begegnen kann. Sol- chen wird er aber durch den Besitz und die Ausübung der mei- sten nachfolgenden Eigenschaften gar leicht erlangen und bey- behalten. Es sind aber seine übrigen Eigenschaften 2) eine voll- 2) Wissen- schaft in Handelssa- chen,kommene Wissenschaft in Handelssachen. Diese ist sehr weit- läuftig, und begreift nicht nur solche Wissenschaften unter sich, so die eigentliche Kaufmannschaft ausmachen, (§. 7. der Einl. in die Kaufm.) sondern erfordert auch andere, als Hülfswis- senschaften, die wir mit dem Namen der angewendeten Kauf- mannschaft beleget haben, (§. 8. der Einleit. in die Kaufm.) Diesen allen fügen wir noch bey a) die Kenntniß der Sprachen, die ein Kaufmann beydes zur Erweiterung seiner Handelswis- senschaft, als auch zur Betreibung seiner Handlung nöthig hat (§. 25. der Einleit. in die Kaufm.); b) die Kenntniß des Post- und Fuhrwesens; ingleichen c) der Schifffahrt; d) der Han- delsgewohnheiten jeden Ortes, wo und wohin er handelt; e) des Wechselpreißes nach dem Wechselcourse der verschiednen Wechselplätze; f) der Zölle und Abgaben sowol vor die eingehen- den, als ausgehenden Waaren, nach dem Gebrauche der Oer- ter, wohin sie verführet werden; g) der daselbst gemachten Ta- rifs und Verordnungen; vieler anderer Dinge zu geschweigen. Wer einen rechten Begriff von der Kaufmannschaft hat, muß sich über die Menge der Dinge wundern, die ein großer und eigentlich sogenannter Kaufmann zu wissen nöthig hat. Nebst dieser Wissenschaft gehöret unter die Eigenschaften eines Kauf- 3) Erfahrungmanns 3) Erfahrung (§. 21. der Einleit. in die Kaufm.); 4) Ehrlich- keit,4) Ehrlichkeit, welche darinnen besteht, a) daß er Treu und Glauben halte, und b) Niemanden betrüge, insonderheit kein 5) Beredt- samkeit,falsches Maaß oder Gewicht habe; 5) Beredtsamkeit, die ihm nöthig ist a) in Ansehung der Käufer, welche von ihm vor baares Geld Waaren nehmen, oder denen doch zu creditiren steht, dergleichen Leuten er die Waaren anzupreisen, und, ihrer wirklichen Güte nach, herauszustreichen wissen muß (§. 188.); b) in Ansehung derer, denen er Waaren abkauft, weil er beym Behandeln derselben mit einem beredten Munde besser fahren wird: und c) in vielerley andern Vorfällen und gegen unter-
schiedliche
2 Th. 3 Cap. Von dem
erforderlichen Eigenſchaften fehlen ſollten, als die an und vor ſich einen Kaufmann, wenn er ſie in ihrer Vollkommenheit beſitzt, ſchon gluͤcklich machen koͤnnen, obgleich nicht in einem ſo hohen Grade.
§. 506.
Eigenſchaf- ten eines Handels- manns,
Es will daher um ſo mehr noͤthig ſeyn, daß wir die ſaͤmt- lichen Eigenſchaften eines Handelsmanns nach der Reihe er- zaͤhlen, die man billig von ihm fordern kann, und bey ihm an- 1) guter Ruf oder guter Credit,getroffen werden ſollen. Solche ſind: 1) ein guter Ruf, oder guter Credit, als welcher das erſte und nothwendigſte iſt, um welches ſich ein Kaufmann zu bewerben hat, und welches er auch zu erhalten aͤußerſt bemuͤhet ſeyn muß. Denn die Verlie- rung des guten Rufs und Credits iſt das groͤßte Ungluͤck, das einem Kaufmanne widerfahren kann: ſo wie die Erhaltung deſſelben das groͤßte Gluͤck iſt, das ihm begegnen kann. Sol- chen wird er aber durch den Beſitz und die Ausuͤbung der mei- ſten nachfolgenden Eigenſchaften gar leicht erlangen und bey- behalten. Es ſind aber ſeine uͤbrigen Eigenſchaften 2) eine voll- 2) Wiſſen- ſchaft in Handelsſa- chen,kommene Wiſſenſchaft in Handelsſachen. Dieſe iſt ſehr weit- laͤuftig, und begreift nicht nur ſolche Wiſſenſchaften unter ſich, ſo die eigentliche Kaufmannſchaft ausmachen, (§. 7. der Einl. in die Kaufm.) ſondern erfordert auch andere, als Huͤlfswiſ- ſenſchaften, die wir mit dem Namen der angewendeten Kauf- mannſchaft beleget haben, (§. 8. der Einleit. in die Kaufm.) Dieſen allen fuͤgen wir noch bey a) die Kenntniß der Sprachen, die ein Kaufmann beydes zur Erweiterung ſeiner Handelswiſ- ſenſchaft, als auch zur Betreibung ſeiner Handlung noͤthig hat (§. 25. der Einleit. in die Kaufm.); b) die Kenntniß des Poſt- und Fuhrweſens; ingleichen c) der Schifffahrt; d) der Han- delsgewohnheiten jeden Ortes, wo und wohin er handelt; e) des Wechſelpreißes nach dem Wechſelcourſe der verſchiednen Wechſelplaͤtze; f) der Zoͤlle und Abgaben ſowol vor die eingehen- den, als ausgehenden Waaren, nach dem Gebrauche der Oer- ter, wohin ſie verfuͤhret werden; g) der daſelbſt gemachten Ta- rifs und Verordnungen; vieler anderer Dinge zu geſchweigen. Wer einen rechten Begriff von der Kaufmannſchaft hat, muß ſich uͤber die Menge der Dinge wundern, die ein großer und eigentlich ſogenannter Kaufmann zu wiſſen noͤthig hat. Nebſt dieſer Wiſſenſchaft gehoͤret unter die Eigenſchaften eines Kauf- 3) Eꝛfahrungmanns 3) Erfahrung (§. 21. der Einleit. in die Kaufm.); 4) Ehrlich- keit,4) Ehrlichkeit, welche darinnen beſteht, a) daß er Treu und Glauben halte, und b) Niemanden betruͤge, inſonderheit kein 5) Beredt- ſamkeit,falſches Maaß oder Gewicht habe; 5) Beredtſamkeit, die ihm noͤthig iſt a) in Anſehung der Kaͤufer, welche von ihm vor baares Geld Waaren nehmen, oder denen doch zu creditiren ſteht, dergleichen Leuten er die Waaren anzupreiſen, und, ihrer wirklichen Guͤte nach, herauszuſtreichen wiſſen muß (§. 188.); b) in Anſehung derer, denen er Waaren abkauft, weil er beym Behandeln derſelben mit einem beredten Munde beſſer fahren wird: und c) in vielerley andern Vorfaͤllen und gegen unter-
ſchiedliche
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[252/0856]
2 Th. 3 Cap. Von dem
erforderlichen Eigenſchaften fehlen ſollten, als die an und vor
ſich einen Kaufmann, wenn er ſie in ihrer Vollkommenheit
beſitzt, ſchon gluͤcklich machen koͤnnen, obgleich nicht in einem
ſo hohen Grade.
§. 506.
Es will daher um ſo mehr noͤthig ſeyn, daß wir die ſaͤmt-
lichen Eigenſchaften eines Handelsmanns nach der Reihe er-
zaͤhlen, die man billig von ihm fordern kann, und bey ihm an-
getroffen werden ſollen. Solche ſind: 1) ein guter Ruf, oder
guter Credit, als welcher das erſte und nothwendigſte iſt, um
welches ſich ein Kaufmann zu bewerben hat, und welches er
auch zu erhalten aͤußerſt bemuͤhet ſeyn muß. Denn die Verlie-
rung des guten Rufs und Credits iſt das groͤßte Ungluͤck, das
einem Kaufmanne widerfahren kann: ſo wie die Erhaltung
deſſelben das groͤßte Gluͤck iſt, das ihm begegnen kann. Sol-
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ſten nachfolgenden Eigenſchaften gar leicht erlangen und bey-
behalten. Es ſind aber ſeine uͤbrigen Eigenſchaften 2) eine voll-
kommene Wiſſenſchaft in Handelsſachen. Dieſe iſt ſehr weit-
laͤuftig, und begreift nicht nur ſolche Wiſſenſchaften unter ſich,
ſo die eigentliche Kaufmannſchaft ausmachen, (§. 7. der Einl.
in die Kaufm.) ſondern erfordert auch andere, als Huͤlfswiſ-
ſenſchaften, die wir mit dem Namen der angewendeten Kauf-
mannſchaft beleget haben, (§. 8. der Einleit. in die Kaufm.)
Dieſen allen fuͤgen wir noch bey a) die Kenntniß der Sprachen,
die ein Kaufmann beydes zur Erweiterung ſeiner Handelswiſ-
ſenſchaft, als auch zur Betreibung ſeiner Handlung noͤthig hat
(§. 25. der Einleit. in die Kaufm.); b) die Kenntniß des Poſt-
und Fuhrweſens; ingleichen c) der Schifffahrt; d) der Han-
delsgewohnheiten jeden Ortes, wo und wohin er handelt;
e) des Wechſelpreißes nach dem Wechſelcourſe der verſchiednen
Wechſelplaͤtze; f) der Zoͤlle und Abgaben ſowol vor die eingehen-
den, als ausgehenden Waaren, nach dem Gebrauche der Oer-
ter, wohin ſie verfuͤhret werden; g) der daſelbſt gemachten Ta-
rifs und Verordnungen; vieler anderer Dinge zu geſchweigen.
Wer einen rechten Begriff von der Kaufmannſchaft hat, muß
ſich uͤber die Menge der Dinge wundern, die ein großer und
eigentlich ſogenannter Kaufmann zu wiſſen noͤthig hat. Nebſt
dieſer Wiſſenſchaft gehoͤret unter die Eigenſchaften eines Kauf-
manns 3) Erfahrung (§. 21. der Einleit. in die Kaufm.);
4) Ehrlichkeit, welche darinnen beſteht, a) daß er Treu und
Glauben halte, und b) Niemanden betruͤge, inſonderheit kein
falſches Maaß oder Gewicht habe; 5) Beredtſamkeit, die ihm
noͤthig iſt a) in Anſehung der Kaͤufer, welche von ihm vor
baares Geld Waaren nehmen, oder denen doch zu creditiren
ſteht, dergleichen Leuten er die Waaren anzupreiſen, und, ihrer
wirklichen Guͤte nach, herauszuſtreichen wiſſen muß (§. 188.);
b) in Anſehung derer, denen er Waaren abkauft, weil er beym
Behandeln derſelben mit einem beredten Munde beſſer fahren
wird: und c) in vielerley andern Vorfaͤllen und gegen unter-
ſchiedliche
1) guter Ruf
oder guter
Credit,
2) Wiſſen-
ſchaft in
Handelsſa-
chen,
3) Eꝛfahrung
4) Ehrlich-
keit,
5) Beredt-
ſamkeit,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/856>, abgerufen am 18.12.2024.
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