1 Th. 15 Cap. Von der in- und ausländischen Handlung.
Das 15 Capitel. Von der in- und ausländischen Handlung.
§. 288.
I.Die inländische (§. 124.) einländische, einheimische, in-I. Jnländische Handlung, was sie sey? nere, oder binnenländische Handlung, ingleichen die Binnenhandlung, heißt diejenige Handlung, welche die Ein- wohner einer Stadt, oder die Unterthanen eines Staats, nur allein in dem Umfange der Stadt, oder des Staats, worin- nen sie wohnen, und dessen Unterthanen sie sind, mit einan- der treiben.
§. 289.
Der Gegenstand dieses Handlungsastes ist von zweyerleyGegenstand derselben. Gattung. Denn er besteht entweder in (1) einheimischen Waaren; oder in (2) fremden Waaren, ohne solche von frem- den Orten selbst committiret zu haben. Jn Ansehung jener ent- steht die Frage: Ob ein Handelsmann unrecht thue, wenn er einheimische Waaren für fremde, und insonderheit die im Lande nachgemachten fremden Manufacturen für wahrhaf- tig fremde Manufacturen, verkaufe? welche Frage wir ohne Bedenken verneinen. Denn da das Vorurtheil von fremden Sachen bey vielen so unvernünftig ist, daß sie nicht auf die Güte, sondern nur auf den bloßen Namen fremder Waaren sehen, und eine Waare daher sogleich verwerfen, sobald ihnen nur gesaget wird, daß sie eine gute und tüchtige Landwaare, oder daß sie eine feine auf ausländische Art zubereitete Manu- factur sey: so ist es ein löblicher Betrug, oder vielmehr ein pa- triotischer Streich, wenn man wahrhaftig tüchtige Landwaaren, an denen der Käufer vollkommen vor sein Geld den Werth hat, und noch besser, oder eben so gut, mit solcher Waare, als wenn sie wirklich ausländisch wäre, versehen ist, für fremde aus- giebt, und verkaufet, weil auf solche Art das Geld, welches sonst vor fremde Waaren ausgehen würde, im Lande bleibt. Denn obwol Ehrlichkeit im Handel und Wandel schlechterdings nöthig ist, so ist doch das Beste des Landes einer thörichten Einbildung der Privatpersonen allemal vorzuziehen.
§. 290.
Es wird aber die inländische Handlung getrieben (1) theilsArten der inländischen Handlung. zu Lande, da eine Stadt oder eine Provinz mit der andern eben desselben Staats, vermittelst des Fuhrwerks oder Last trag- barer Thiere, handelt; (2) theils zu Wasser, sonderlich zur See, von einem Ende des Landes bis zu dem andern, z. E. Provence mit der Normandie; oder von Küste zu Küste, Hafen zu Hafen, z. E. Bretagne mit Xantogne, oder Marseille mit Toulon etc.
§. 291.
1 Th. 15 Cap. Von der in- und auslaͤndiſchen Handlung.
Das 15 Capitel. Von der in- und auslaͤndiſchen Handlung.
§. 288.
I.Die inlaͤndiſche (§. 124.) einlaͤndiſche, einheimiſche, in-I. Jnlaͤndiſche Handlung, was ſie ſey? nere, oder binnenlaͤndiſche Handlung, ingleichen die Binnenhandlung, heißt diejenige Handlung, welche die Ein- wohner einer Stadt, oder die Unterthanen eines Staats, nur allein in dem Umfange der Stadt, oder des Staats, worin- nen ſie wohnen, und deſſen Unterthanen ſie ſind, mit einan- der treiben.
§. 289.
Der Gegenſtand dieſes Handlungsaſtes iſt von zweyerleyGegenſtand derſelben. Gattung. Denn er beſteht entweder in (1) einheimiſchen Waaren; oder in (2) fremden Waaren, ohne ſolche von frem- den Orten ſelbſt committiret zu haben. Jn Anſehung jener ent- ſteht die Frage: Ob ein Handelsmann unrecht thue, wenn er einheimiſche Waaren fuͤr fremde, und inſonderheit die im Lande nachgemachten fremden Manufacturen fuͤr wahrhaf- tig fremde Manufacturen, verkaufe? welche Frage wir ohne Bedenken verneinen. Denn da das Vorurtheil von fremden Sachen bey vielen ſo unvernuͤnftig iſt, daß ſie nicht auf die Guͤte, ſondern nur auf den bloßen Namen fremder Waaren ſehen, und eine Waare daher ſogleich verwerfen, ſobald ihnen nur geſaget wird, daß ſie eine gute und tuͤchtige Landwaare, oder daß ſie eine feine auf auslaͤndiſche Art zubereitete Manu- factur ſey: ſo iſt es ein loͤblicher Betrug, oder vielmehr ein pa- triotiſcher Streich, wenn man wahrhaftig tuͤchtige Landwaaren, an denen der Kaͤufer vollkommen vor ſein Geld den Werth hat, und noch beſſer, oder eben ſo gut, mit ſolcher Waare, als wenn ſie wirklich auslaͤndiſch waͤre, verſehen iſt, fuͤr fremde aus- giebt, und verkaufet, weil auf ſolche Art das Geld, welches ſonſt vor fremde Waaren ausgehen wuͤrde, im Lande bleibt. Denn obwol Ehrlichkeit im Handel und Wandel ſchlechterdings noͤthig iſt, ſo iſt doch das Beſte des Landes einer thoͤrichten Einbildung der Privatperſonen allemal vorzuziehen.
§. 290.
Es wird aber die inlaͤndiſche Handlung getrieben (1) theilsArten der inlaͤndiſchen Handlung. zu Lande, da eine Stadt oder eine Provinz mit der andern eben deſſelben Staats, vermittelſt des Fuhrwerks oder Laſt trag- barer Thiere, handelt; (2) theils zu Waſſer, ſonderlich zur See, von einem Ende des Landes bis zu dem andern, z. E. Provence mit der Normandie; oder von Kuͤſte zu Kuͤſte, Hafen zu Hafen, z. E. Bretagne mit Xantogne, oder Marſeille mit Toulon ꝛc.
§. 291.
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1 Th. 15 Cap. Von der in- und auslaͤndiſchen Handlung.
Das 15 Capitel.
Von der in- und auslaͤndiſchen Handlung.
§. 288.
I. Die inlaͤndiſche (§. 124.) einlaͤndiſche, einheimiſche, in-
nere, oder binnenlaͤndiſche Handlung, ingleichen die
Binnenhandlung, heißt diejenige Handlung, welche die Ein-
wohner einer Stadt, oder die Unterthanen eines Staats, nur
allein in dem Umfange der Stadt, oder des Staats, worin-
nen ſie wohnen, und deſſen Unterthanen ſie ſind, mit einan-
der treiben.
I.
Jnlaͤndiſche
Handlung,
was ſie ſey?
§. 289.
Der Gegenſtand dieſes Handlungsaſtes iſt von zweyerley
Gattung. Denn er beſteht entweder in (1) einheimiſchen
Waaren; oder in (2) fremden Waaren, ohne ſolche von frem-
den Orten ſelbſt committiret zu haben. Jn Anſehung jener ent-
ſteht die Frage: Ob ein Handelsmann unrecht thue, wenn er
einheimiſche Waaren fuͤr fremde, und inſonderheit die im
Lande nachgemachten fremden Manufacturen fuͤr wahrhaf-
tig fremde Manufacturen, verkaufe? welche Frage wir ohne
Bedenken verneinen. Denn da das Vorurtheil von fremden
Sachen bey vielen ſo unvernuͤnftig iſt, daß ſie nicht auf die
Guͤte, ſondern nur auf den bloßen Namen fremder Waaren
ſehen, und eine Waare daher ſogleich verwerfen, ſobald ihnen
nur geſaget wird, daß ſie eine gute und tuͤchtige Landwaare,
oder daß ſie eine feine auf auslaͤndiſche Art zubereitete Manu-
factur ſey: ſo iſt es ein loͤblicher Betrug, oder vielmehr ein pa-
triotiſcher Streich, wenn man wahrhaftig tuͤchtige Landwaaren,
an denen der Kaͤufer vollkommen vor ſein Geld den Werth hat,
und noch beſſer, oder eben ſo gut, mit ſolcher Waare, als wenn
ſie wirklich auslaͤndiſch waͤre, verſehen iſt, fuͤr fremde aus-
giebt, und verkaufet, weil auf ſolche Art das Geld, welches
ſonſt vor fremde Waaren ausgehen wuͤrde, im Lande bleibt.
Denn obwol Ehrlichkeit im Handel und Wandel ſchlechterdings
noͤthig iſt, ſo iſt doch das Beſte des Landes einer thoͤrichten
Einbildung der Privatperſonen allemal vorzuziehen.
Gegenſtand
derſelben.
§. 290.
Es wird aber die inlaͤndiſche Handlung getrieben (1) theils
zu Lande, da eine Stadt oder eine Provinz mit der andern
eben deſſelben Staats, vermittelſt des Fuhrwerks oder Laſt trag-
barer Thiere, handelt; (2) theils zu Waſſer, ſonderlich zur
See, von einem Ende des Landes bis zu dem andern, z. E.
Provence mit der Normandie; oder von Kuͤſte zu Kuͤſte, Hafen
zu Hafen, z. E. Bretagne mit Xantogne, oder Marſeille mit
Toulon ꝛc.
Arten der
inlaͤndiſchen
Handlung.
§. 291.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/759>, abgerufen am 21.11.2024.
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