Ansehung der Schiffe selbsten, als in Ansehung der Matrosen. Folglich leget sie den Grund, daß ein Staat sich beydes zu Lande als zur See mächtig machen kann: denn, wer Herr zur 2) für den zur See handelnden Kaufmann.See ist, ist es auch zu Lande. Von Seiten 2) des zur See han- delnden Kaufmanns ist es ungezweifelt, daß die Seehandlung ihm nicht nur honorabler als die zu Lande, sondern auch viel einträglicher und vortheilhaftiger als diese sey. Denn a) han- delt sie nur im Ganzen (§. 275.), und mithin gilt von ihr, was von der Großohandlung ist gerühmet worden (§. 248 und 249.) und sodann b) geschieht sie vermittelst der Schifffahrt (§. 272.) wodurch zugleich an der Fracht ein großes ersparet wird, die zu Lande weit kostbarer ist.
§. 284.
II. Handlung zu Lande, was sie sey?
II. Die Handlung zu Lande (§. 121.), oder der Landhan- del, heißt diejenige Handlung, welche zu Lande vermittelst des Fuhrwerks, oder Last tragbarer Thiere (als da sind Pferde, Maulesel, Kamele etc.) zum Theil auch der Posten, getrieben wird.
§. 285.
Landhandel wird im gan- zen und ein- zeln getrie- ben.
Diese Handlung erstrecket sich nicht allein auf den Großo- Handel, sondern auch und am meisten auf den Kramhandel.
§. 286.
Wissenschaft eines zu Lan- de handeln- den.
Solchemnach| muß ein zu Lande handelnder Kaufmann nachdem er entweder im Ganzen, oder im Einzeln handelt, 1) entweder den Großo- oder aber den Kram-Handel verstehen. Und weil hiernächst der Landhandel vermittelst des Fuhrwerks, der Last tragbaren Thiere und der Posten geschieht (§. 284.); so muß der, welcher die Handlung zu Lande treibt, ferner 2) das Fracht-Fuhr- und Postwesen verstehen. Den Großo- und Kramhandel beschreibt das 13 Capitel des 1 Theiles, gleich wie das Fracht-Fuhr- und Postwesen das 7 Cap. des 3 Theiles.
§. 287.
Hülfsmittel des Land- handels.
Es machen aber den Kaufleuten die Handlung zu Lande ungemein leicht, theils die Sicherheit der Landstraßen, theils die Bequemlichkeit der Posten und öffentlichen Fuhrleute, die man in den meisten Ländern von Europa haben kann; siehe das nur angezogene 7 Capitel des 3 Theiles. Diese nützliche Anstalten sind in den asiatischen und africanischen Ländern gar nicht gebräuchlich; daher wird man daselbst genöthiget, mit Caravanen zu reisen, siehe den 491 §.
Das
1 Th. 14 Cap. Von der Handlung zu Waſſer ꝛc.
Anſehung der Schiffe ſelbſten, als in Anſehung der Matroſen. Folglich leget ſie den Grund, daß ein Staat ſich beydes zu Lande als zur See maͤchtig machen kann: denn, wer Herr zur 2) fuͤr den zur See handelnden Kaufmann.See iſt, iſt es auch zu Lande. Von Seiten 2) des zur See han- delnden Kaufmanns iſt es ungezweifelt, daß die Seehandlung ihm nicht nur honorabler als die zu Lande, ſondern auch viel eintraͤglicher und vortheilhaftiger als dieſe ſey. Denn a) han- delt ſie nur im Ganzen (§. 275.), und mithin gilt von ihr, was von der Großohandlung iſt geruͤhmet worden (§. 248 und 249.) und ſodann b) geſchieht ſie vermittelſt der Schifffahrt (§. 272.) wodurch zugleich an der Fracht ein großes erſparet wird, die zu Lande weit koſtbarer iſt.
§. 284.
II. Handlung zu Lande, was ſie ſey?
II. Die Handlung zu Lande (§. 121.), oder der Landhan- del, heißt diejenige Handlung, welche zu Lande vermittelſt des Fuhrwerks, oder Laſt tragbarer Thiere (als da ſind Pferde, Mauleſel, Kamele ꝛc.) zum Theil auch der Poſten, getrieben wird.
§. 285.
Landhandel wird im gan- zen und ein- zeln getrie- ben.
Dieſe Handlung erſtrecket ſich nicht allein auf den Großo- Handel, ſondern auch und am meiſten auf den Kramhandel.
§. 286.
Wiſſenſchaft eines zu Lan- de handeln- den.
Solchemnach| muß ein zu Lande handelnder Kaufmann nachdem er entweder im Ganzen, oder im Einzeln handelt, 1) entweder den Großo- oder aber den Kram-Handel verſtehen. Und weil hiernaͤchſt der Landhandel vermittelſt des Fuhrwerks, der Laſt tragbaren Thiere und der Poſten geſchieht (§. 284.); ſo muß der, welcher die Handlung zu Lande treibt, ferner 2) das Fracht-Fuhr- und Poſtweſen verſtehen. Den Großo- und Kramhandel beſchreibt das 13 Capitel des 1 Theiles, gleich wie das Fracht-Fuhr- und Poſtweſen das 7 Cap. des 3 Theiles.
§. 287.
Huͤlfsmittel des Land- handels.
Es machen aber den Kaufleuten die Handlung zu Lande ungemein leicht, theils die Sicherheit der Landſtraßen, theils die Bequemlichkeit der Poſten und oͤffentlichen Fuhrleute, die man in den meiſten Laͤndern von Europa haben kann; ſiehe das nur angezogene 7 Capitel des 3 Theiles. Dieſe nuͤtzliche Anſtalten ſind in den aſiatiſchen und africaniſchen Laͤndern gar nicht gebraͤuchlich; daher wird man daſelbſt genoͤthiget, mit Caravanen zu reiſen, ſiehe den 491 §.
Das
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1 Th. 14 Cap. Von der Handlung zu Waſſer ꝛc.
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See iſt, iſt es auch zu Lande. Von Seiten 2) des zur See han-
delnden Kaufmanns iſt es ungezweifelt, daß die Seehandlung
ihm nicht nur honorabler als die zu Lande, ſondern auch viel
eintraͤglicher und vortheilhaftiger als dieſe ſey. Denn a) han-
delt ſie nur im Ganzen (§. 275.), und mithin gilt von ihr, was
von der Großohandlung iſt geruͤhmet worden (§. 248 und 249.)
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zu Lande weit koſtbarer iſt.
2) fuͤr den
zur See
handelnden
Kaufmann.
§. 284.
II. Die Handlung zu Lande (§. 121.), oder der Landhan-
del, heißt diejenige Handlung, welche zu Lande vermittelſt des
Fuhrwerks, oder Laſt tragbarer Thiere (als da ſind Pferde,
Mauleſel, Kamele ꝛc.) zum Theil auch der Poſten, getrieben
wird.
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Dieſe Handlung erſtrecket ſich nicht allein auf den Großo-
Handel, ſondern auch und am meiſten auf den Kramhandel.
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Solchemnach| muß ein zu Lande handelnder Kaufmann
nachdem er entweder im Ganzen, oder im Einzeln handelt,
1) entweder den Großo- oder aber den Kram-Handel verſtehen.
Und weil hiernaͤchſt der Landhandel vermittelſt des Fuhrwerks,
der Laſt tragbaren Thiere und der Poſten geſchieht (§. 284.);
ſo muß der, welcher die Handlung zu Lande treibt, ferner
2) das Fracht-Fuhr- und Poſtweſen verſtehen. Den Großo-
und Kramhandel beſchreibt das 13 Capitel des 1 Theiles, gleich
wie das Fracht-Fuhr- und Poſtweſen das 7 Cap. des 3 Theiles.
§. 287.
Es machen aber den Kaufleuten die Handlung zu Lande
ungemein leicht, theils die Sicherheit der Landſtraßen, theils
die Bequemlichkeit der Poſten und oͤffentlichen Fuhrleute,
die man in den meiſten Laͤndern von Europa haben kann; ſiehe
das nur angezogene 7 Capitel des 3 Theiles. Dieſe nuͤtzliche
Anſtalten ſind in den aſiatiſchen und africaniſchen Laͤndern
gar nicht gebraͤuchlich; daher wird man daſelbſt genoͤthiget,
mit Caravanen zu reiſen, ſiehe den 491 §.
Das
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/758>, abgerufen am 21.11.2024.
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