überhaupt durch die Verwechselung des Eigenthums über eine Sache gegen eine gewisse Geldsumme, zu erklären pfleget.
§. 140.
Wesentliche Personen beym Kau- fe:
Solchemnach werden zu einem jeden Kaufe nothwendig zwey Personen erfordert: eine, welche das Eigenthum über ei- ne Sache erhält, und dafür Geld zahlet; oder, kurz zu sagen, 1) Käufer,welche kaufet; die zweyte hingegen, welche das Eigenthum an 2) Verkäu- fer.einer Sache dem andern abtritt, und dafür Geld empfängt; oder, kurz zu sagen, welche verkaufet. Jene heißt der Käu- fer, oder Einkäufer, und diese der Verkäufer. Von beyden merken wir überhaupt an, daß nicht alle die Macht haben, daß sie Rechtsbeständig kaufen, oder verkaufen können. Nur diejenigen mögen kaufen und verkaufen, die, nach Weisung der Rechte, ihrer selbst und ihres Guts mächtig sind. Hinge- gen kann sich ein Kaufmann mit folgenden ohne Gefahr in kei- nen Handel einlassen: 1) Unmündige ohne ihres Vormunds und der Obrigkeit Einwilligung; 2) Weibspersonen ohne Bey- stand ihres ehelichen oder kriegischen Vormunds, es wäre denn, daß sie Handlung trieben; 3) Unsinnige; u. s. w.
§. 141.
Eintheilung des Kaufs in den
Jn Ansehung des Käufers und Verkäufers theilet sich der Kauf in den Einkauf und in den Verkauf; welche beyde Thei- 1) Einkauf,le so genau mit einander verknüpfet sind, daß keiner ohne den 2) Verkauf.andern geschehen kann. Denn wo eingekaufet wird, da wird auch verkaufet. Wir handeln vom Einkaufe im 8, und vom Verkaufe im 9 Capitel.
§. 142.
Wesentliche Stücke des Kaufhan- dels:
Es besteht aber der Kaufhandel aus drey wesentlichen Stücken, welche sind: 1) die Behandlung der Waare, das ist, der Vergleich um den Preiß oder Werth der Waare (§. 7): 1) Behand- lung der Waare,wie solche Behandlung geschehe, zeigen wir weiter unten im 218 §.; 2) der Vergleich um die Art der Bezahlung in Anse- 2) Vergleich um die Art der Bezah- lung,hung der Geldsorten, der Zahlungszeit, und anderer dahin ein- schlagenden Bedingungen, siehe weiter unten den 218 §; und 3) die Auslieferung der Waare gegen Geld, (§. 138.) von 3) Ausliese- rung der Waare.welcher Auslieferung der Waare der 220 §. nachzusehen ist.
§. 143.
Weil demnach bey dem Kaufhandel nicht allemal das Geld Arten des Kaufhan- dels:baar erleget, sondern öfters, entweder ganz, oder nur zum Theil geborget wird: so entstehen daher, in Ansehung der Contentirung, oder Befriedigung für die Waaren, inson- derheit viererley Arten des Ein- und Verkaufs, wie solcher insgemein von und unter Kaufleuten getrieben wird, oder, wel- 1) contant oder mit baarem Gel- de,ches einerley, des Kaufhandels. Denn es geschieht solcher entweder 1) contant, oder mit baarem Gelde in ungetrenn- ter Summe, oder kaufmännisch zu reden, Zug um Zug,
da
1 Th. 7 Cap. Von dem Tauſch-
uͤberhaupt durch die Verwechſelung des Eigenthums uͤber eine Sache gegen eine gewiſſe Geldſumme, zu erklaͤren pfleget.
§. 140.
Weſentliche Perſonen beym Kau- fe:
Solchemnach werden zu einem jeden Kaufe nothwendig zwey Perſonen erfordert: eine, welche das Eigenthum uͤber ei- ne Sache erhaͤlt, und dafuͤr Geld zahlet; oder, kurz zu ſagen, 1) Kaͤufer,welche kaufet; die zweyte hingegen, welche das Eigenthum an 2) Verkaͤu- fer.einer Sache dem andern abtritt, und dafuͤr Geld empfaͤngt; oder, kurz zu ſagen, welche verkaufet. Jene heißt der Kaͤu- fer, oder Einkaͤufer, und dieſe der Verkaͤufer. Von beyden merken wir uͤberhaupt an, daß nicht alle die Macht haben, daß ſie Rechtsbeſtaͤndig kaufen, oder verkaufen koͤnnen. Nur diejenigen moͤgen kaufen und verkaufen, die, nach Weiſung der Rechte, ihrer ſelbſt und ihres Guts maͤchtig ſind. Hinge- gen kann ſich ein Kaufmann mit folgenden ohne Gefahr in kei- nen Handel einlaſſen: 1) Unmuͤndige ohne ihres Vormunds und der Obrigkeit Einwilligung; 2) Weibsperſonen ohne Bey- ſtand ihres ehelichen oder kriegiſchen Vormunds, es waͤre denn, daß ſie Handlung trieben; 3) Unſinnige; u. ſ. w.
§. 141.
Eintheilung des Kaufs in den
Jn Anſehung des Kaͤufers und Verkaͤufers theilet ſich der Kauf in den Einkauf und in den Verkauf; welche beyde Thei- 1) Einkauf,le ſo genau mit einander verknuͤpfet ſind, daß keiner ohne den 2) Verkauf.andern geſchehen kann. Denn wo eingekaufet wird, da wird auch verkaufet. Wir handeln vom Einkaufe im 8, und vom Verkaufe im 9 Capitel.
§. 142.
Weſentliche Stuͤcke des Kaufhan- dels:
Es beſteht aber der Kaufhandel aus drey weſentlichen Stuͤcken, welche ſind: 1) die Behandlung der Waare, das iſt, der Vergleich um den Preiß oder Werth der Waare (§. 7): 1) Behand- lung der Waare,wie ſolche Behandlung geſchehe, zeigen wir weiter unten im 218 §.; 2) der Vergleich um die Art der Bezahlung in Anſe- 2) Vergleich um die Art der Bezah- lung,hung der Geldſorten, der Zahlungszeit, und anderer dahin ein- ſchlagenden Bedingungen, ſiehe weiter unten den 218 §; und 3) die Auslieferung der Waare gegen Geld, (§. 138.) von 3) Auslieſe- rung der Waare.welcher Auslieferung der Waare der 220 §. nachzuſehen iſt.
§. 143.
Weil demnach bey dem Kaufhandel nicht allemal das Geld Arten des Kaufhan- dels:baar erleget, ſondern oͤfters, entweder ganz, oder nur zum Theil geborget wird: ſo entſtehen daher, in Anſehung der Contentirung, oder Befriedigung fuͤr die Waaren, inſon- derheit viererley Arten des Ein- und Verkaufs, wie ſolcher insgemein von und unter Kaufleuten getrieben wird, oder, wel- 1) contant oder mit baarem Gel- de,ches einerley, des Kaufhandels. Denn es geſchieht ſolcher entweder 1) contant, oder mit baarem Gelde in ungetrenn- ter Summe, oder kaufmaͤnniſch zu reden, Zug um Zug,
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[94/0698]
1 Th. 7 Cap. Von dem Tauſch-
uͤberhaupt durch die Verwechſelung des Eigenthums uͤber eine
Sache gegen eine gewiſſe Geldſumme, zu erklaͤren pfleget.
§. 140.
Solchemnach werden zu einem jeden Kaufe nothwendig
zwey Perſonen erfordert: eine, welche das Eigenthum uͤber ei-
ne Sache erhaͤlt, und dafuͤr Geld zahlet; oder, kurz zu ſagen,
welche kaufet; die zweyte hingegen, welche das Eigenthum an
einer Sache dem andern abtritt, und dafuͤr Geld empfaͤngt;
oder, kurz zu ſagen, welche verkaufet. Jene heißt der Kaͤu-
fer, oder Einkaͤufer, und dieſe der Verkaͤufer. Von beyden
merken wir uͤberhaupt an, daß nicht alle die Macht haben,
daß ſie Rechtsbeſtaͤndig kaufen, oder verkaufen koͤnnen. Nur
diejenigen moͤgen kaufen und verkaufen, die, nach Weiſung
der Rechte, ihrer ſelbſt und ihres Guts maͤchtig ſind. Hinge-
gen kann ſich ein Kaufmann mit folgenden ohne Gefahr in kei-
nen Handel einlaſſen: 1) Unmuͤndige ohne ihres Vormunds
und der Obrigkeit Einwilligung; 2) Weibsperſonen ohne Bey-
ſtand ihres ehelichen oder kriegiſchen Vormunds, es waͤre denn,
daß ſie Handlung trieben; 3) Unſinnige; u. ſ. w.
1) Kaͤufer,
2) Verkaͤu-
fer.
§. 141.
Jn Anſehung des Kaͤufers und Verkaͤufers theilet ſich der
Kauf in den Einkauf und in den Verkauf; welche beyde Thei-
le ſo genau mit einander verknuͤpfet ſind, daß keiner ohne den
andern geſchehen kann. Denn wo eingekaufet wird, da wird
auch verkaufet. Wir handeln vom Einkaufe im 8, und vom
Verkaufe im 9 Capitel.
1) Einkauf,
2) Verkauf.
§. 142.
Es beſteht aber der Kaufhandel aus drey weſentlichen
Stuͤcken, welche ſind: 1) die Behandlung der Waare, das
iſt, der Vergleich um den Preiß oder Werth der Waare (§. 7):
wie ſolche Behandlung geſchehe, zeigen wir weiter unten im
218 §.; 2) der Vergleich um die Art der Bezahlung in Anſe-
hung der Geldſorten, der Zahlungszeit, und anderer dahin ein-
ſchlagenden Bedingungen, ſiehe weiter unten den 218 §; und
3) die Auslieferung der Waare gegen Geld, (§. 138.) von
welcher Auslieferung der Waare der 220 §. nachzuſehen iſt.
1) Behand-
lung der
Waare,
2) Vergleich
um die Art
der Bezah-
lung,
3) Auslieſe-
rung der
Waare.
§. 143.
Weil demnach bey dem Kaufhandel nicht allemal das Geld
baar erleget, ſondern oͤfters, entweder ganz, oder nur zum
Theil geborget wird: ſo entſtehen daher, in Anſehung der
Contentirung, oder Befriedigung fuͤr die Waaren, inſon-
derheit viererley Arten des Ein- und Verkaufs, wie ſolcher
insgemein von und unter Kaufleuten getrieben wird, oder, wel-
ches einerley, des Kaufhandels. Denn es geſchieht ſolcher
entweder 1) contant, oder mit baarem Gelde in ungetrenn-
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da
Arten des
Kaufhan-
dels:
1) contant
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baarem Gel-
de,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/698>, abgerufen am 03.12.2024.
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