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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.

haben Ihre Majestäten ......, indem sie einander feierlich
versprechen, dass sie ihrem rein defensiven Abkommen eine aggres-
sive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen, einen
Bund des Friedens und der gegenseitigen Verteidigung zu knüpfen
beschlossen.

Artikel I. Sollte wider Verhoffen und gegen den Wunsch
der beiden Hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von seiten
Russlands angegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten ver-
pflichtet, einander mit der gesamten Kriegsmacht ihrer Reiche bei-
zustehen und demgemäss den Frieden nur gemeinsam und über-
einstimmend zu schliessen.

Artikel II. Würde einer der Hohen kontrahierenden Teile
von einer andern Macht angegriffen werden, so verpflichtet sich
hiermit der andere Kontrahent, dem Angriff gegen seinen Verbün-
deten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens eine wohl-
wollend neutrale Haltung gegen den Hohen Mitkontrahenten zu
beachten.

Wenn jedoch in einem solchen Falle die angreifende Macht
von seiten Russlands, sei es in Form einer aktiven Kooporation, sei
es durch militärische Massnahmen ....... unterstützt werden sollte,
so tritt die in Artikel I dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung
des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem
Falle sofort in Kraft und die Kriegführung der beiden Hohen Kon-
trahenten wird auch dann eine gemeinsame bis zum gemeinsamen
Friedensschluss.

Artikel III. Dieser Vertrag soll in Gemässheit seines fried-
lichen Charakters und um jede Missdeutung auszuschliessen, von
beiden Hohen Kontrahenten geheim gehalten und einer dritten Macht
nur im Einverständnis beider Teile und nach Massgabe spezieller
Einigung mitgeteilt werden. Beide Hohe Kontrahenten geben sich
nach der bei der Begegnung von Alexandrowo ausgesprochenen
Gesinnung des Kaisers Alexander der Hoffnung hin, dass die
Rüstungen Russlands sich als bedrohlich für sie in Wirklichkeit nicht
erweisen werden und haben aus diesem Grunde zu einer Mittei-

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.

haben Ihre Majestäten ......, indem sie einander feierlich
versprechen, daſs sie ihrem rein defensiven Abkommen eine aggres-
sive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen, einen
Bund des Friedens und der gegenseitigen Verteidigung zu knüpfen
beschlossen.

Artikel I. Sollte wider Verhoffen und gegen den Wunsch
der beiden Hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von seiten
Ruſslands angegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten ver-
pflichtet, einander mit der gesamten Kriegsmacht ihrer Reiche bei-
zustehen und demgemäſs den Frieden nur gemeinsam und über-
einstimmend zu schlieſsen.

Artikel II. Würde einer der Hohen kontrahierenden Teile
von einer andern Macht angegriffen werden, so verpflichtet sich
hiermit der andere Kontrahent, dem Angriff gegen seinen Verbün-
deten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens eine wohl-
wollend neutrale Haltung gegen den Hohen Mitkontrahenten zu
beachten.

Wenn jedoch in einem solchen Falle die angreifende Macht
von seiten Ruſslands, sei es in Form einer aktiven Kooporation, sei
es durch militärische Maſsnahmen ....... unterstützt werden sollte,
so tritt die in Artikel I dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung
des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem
Falle sofort in Kraft und die Kriegführung der beiden Hohen Kon-
trahenten wird auch dann eine gemeinsame bis zum gemeinsamen
Friedensschluſs.

Artikel III. Dieser Vertrag soll in Gemäſsheit seines fried-
lichen Charakters und um jede Miſsdeutung auszuschlieſsen, von
beiden Hohen Kontrahenten geheim gehalten und einer dritten Macht
nur im Einverständnis beider Teile und nach Maſsgabe spezieller
Einigung mitgeteilt werden. Beide Hohe Kontrahenten geben sich
nach der bei der Begegnung von Alexandrowo ausgesprochenen
Gesinnung des Kaisers Alexander der Hoffnung hin, daſs die
Rüstungen Ruſslands sich als bedrohlich für sie in Wirklichkeit nicht
erweisen werden und haben aus diesem Grunde zu einer Mittei-

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[198/0220] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. haben Ihre Majestäten ......, indem sie einander feierlich versprechen, daſs sie ihrem rein defensiven Abkommen eine aggres- sive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen, einen Bund des Friedens und der gegenseitigen Verteidigung zu knüpfen beschlossen. Artikel I. Sollte wider Verhoffen und gegen den Wunsch der beiden Hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von seiten Ruſslands angegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten ver- pflichtet, einander mit der gesamten Kriegsmacht ihrer Reiche bei- zustehen und demgemäſs den Frieden nur gemeinsam und über- einstimmend zu schlieſsen. Artikel II. Würde einer der Hohen kontrahierenden Teile von einer andern Macht angegriffen werden, so verpflichtet sich hiermit der andere Kontrahent, dem Angriff gegen seinen Verbün- deten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens eine wohl- wollend neutrale Haltung gegen den Hohen Mitkontrahenten zu beachten. Wenn jedoch in einem solchen Falle die angreifende Macht von seiten Ruſslands, sei es in Form einer aktiven Kooporation, sei es durch militärische Maſsnahmen ....... unterstützt werden sollte, so tritt die in Artikel I dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem Falle sofort in Kraft und die Kriegführung der beiden Hohen Kon- trahenten wird auch dann eine gemeinsame bis zum gemeinsamen Friedensschluſs. Artikel III. Dieser Vertrag soll in Gemäſsheit seines fried- lichen Charakters und um jede Miſsdeutung auszuschlieſsen, von beiden Hohen Kontrahenten geheim gehalten und einer dritten Macht nur im Einverständnis beider Teile und nach Maſsgabe spezieller Einigung mitgeteilt werden. Beide Hohe Kontrahenten geben sich nach der bei der Begegnung von Alexandrowo ausgesprochenen Gesinnung des Kaisers Alexander der Hoffnung hin, daſs die Rüstungen Ruſslands sich als bedrohlich für sie in Wirklichkeit nicht erweisen werden und haben aus diesem Grunde zu einer Mittei-

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/220>, abgerufen am 24.11.2024.