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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 23. Der Einfluss von Gebietsveränderungen.
sich gegenseitig verpflichteten, jede Verletzung des Pariser Friedens
vom 30. März 1856 als Kriegsfall zu betrachten.

5. Die Garantie des von einem Staate aufgenommenen Geld-
darlehens begründet nach dem oben § 19 I 2 Gesagten an sich nicht
notwendig eine völkerrechtliche Verpflichtung.

Die Bedeutung eines internationalen Vertrages erlangt der
Garantievertrag aber sofort, wenn etwa der Staat, dessen Anleihe
von andern garantiert wird, Verpflichtungen auf sich nimmt, durch
welche seine Finanzverwaltung beschränkt wird; oder wenn der
garantierende Staat, nicht etwa den Staatsgläubigern, sondern andern
Staaten gegenüber sich verpflichtet, seine Gesetzgebung oder Ver-
waltung, wenn nötig, in Bewegung zu setzen. Vgl. die Überein-
kunft vom 18. März 1885 zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn,
Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei über
die Garantierung der egyptischen Staatsanleihe (Anlage zum Deut-
schen Reichsgesetz vom 14. November 1886, R. G. Bl. S. 301),
durch welche die Vertragsmächte sich verpflichten, die regelmässige
Zahlung des Jahresbetrages von 315000 Pfund Sterling "gemein-
sam und solidarisch zu garantieren, beziehungsweise die Genehmi-
gung ihrer Parlamente zur gemeinsamen und solidarischen Garantie
einzuholen."

§ 23. Der Einfluss von Gebietsveränderungen auf
bestehende Rechtsverhältnisse.

Lariviere, Des consequences des transformations territoriales des Etats
sur les traites anterieurs. 1892.

Appleton, Des effets de l'annexion sur les dettes de l'Etat demembre ou
annexe. 1895.

Kiatibiau, Consequences juridiques des transformations territoriales des
Etats sur les traites. 1892.

I.

Der Untergang eines Staates vernichtet das völkerrechtliche Rechts-
subjekt.

Alle Rechtsverhältnisse, in denen der untergegangene Staat
gestanden hat, insbesondere alle von ihm oder mit ihm geschlossenen

§ 23. Der Einfluſs von Gebietsveränderungen.
sich gegenseitig verpflichteten, jede Verletzung des Pariser Friedens
vom 30. März 1856 als Kriegsfall zu betrachten.

5. Die Garantie des von einem Staate aufgenommenen Geld-
darlehens begründet nach dem oben § 19 I 2 Gesagten an sich nicht
notwendig eine völkerrechtliche Verpflichtung.

Die Bedeutung eines internationalen Vertrages erlangt der
Garantievertrag aber sofort, wenn etwa der Staat, dessen Anleihe
von andern garantiert wird, Verpflichtungen auf sich nimmt, durch
welche seine Finanzverwaltung beschränkt wird; oder wenn der
garantierende Staat, nicht etwa den Staatsgläubigern, sondern andern
Staaten gegenüber sich verpflichtet, seine Gesetzgebung oder Ver-
waltung, wenn nötig, in Bewegung zu setzen. Vgl. die Überein-
kunft vom 18. März 1885 zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn,
Frankreich, Groſsbritannien, Italien, Ruſsland und der Türkei über
die Garantierung der egyptischen Staatsanleihe (Anlage zum Deut-
schen Reichsgesetz vom 14. November 1886, R. G. Bl. S. 301),
durch welche die Vertragsmächte sich verpflichten, die regelmäſsige
Zahlung des Jahresbetrages von 315000 Pfund Sterling „gemein-
sam und solidarisch zu garantieren, beziehungsweise die Genehmi-
gung ihrer Parlamente zur gemeinsamen und solidarischen Garantie
einzuholen.“

§ 23. Der Einfluſs von Gebietsveränderungen auf
bestehende Rechtsverhältnisse.

Larivière, Des conséquences des transformations territoriales des Etats
sur les traités antérieurs. 1892.

Appleton, Des effets de l’annexion sur les dettes de l’Etat demembré ou
annexé. 1895.

Kiatibiau, Conséquences juridiques des transformations territoriales des
Etats sur les traités. 1892.

I.

Der Untergang eines Staates vernichtet das völkerrechtliche Rechts-
subjekt.

Alle Rechtsverhältnisse, in denen der untergegangene Staat
gestanden hat, insbesondere alle von ihm oder mit ihm geschlossenen

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[121/0143] § 23. Der Einfluſs von Gebietsveränderungen. sich gegenseitig verpflichteten, jede Verletzung des Pariser Friedens vom 30. März 1856 als Kriegsfall zu betrachten. 5. Die Garantie des von einem Staate aufgenommenen Geld- darlehens begründet nach dem oben § 19 I 2 Gesagten an sich nicht notwendig eine völkerrechtliche Verpflichtung. Die Bedeutung eines internationalen Vertrages erlangt der Garantievertrag aber sofort, wenn etwa der Staat, dessen Anleihe von andern garantiert wird, Verpflichtungen auf sich nimmt, durch welche seine Finanzverwaltung beschränkt wird; oder wenn der garantierende Staat, nicht etwa den Staatsgläubigern, sondern andern Staaten gegenüber sich verpflichtet, seine Gesetzgebung oder Ver- waltung, wenn nötig, in Bewegung zu setzen. Vgl. die Überein- kunft vom 18. März 1885 zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Groſsbritannien, Italien, Ruſsland und der Türkei über die Garantierung der egyptischen Staatsanleihe (Anlage zum Deut- schen Reichsgesetz vom 14. November 1886, R. G. Bl. S. 301), durch welche die Vertragsmächte sich verpflichten, die regelmäſsige Zahlung des Jahresbetrages von 315000 Pfund Sterling „gemein- sam und solidarisch zu garantieren, beziehungsweise die Genehmi- gung ihrer Parlamente zur gemeinsamen und solidarischen Garantie einzuholen.“ § 23. Der Einfluſs von Gebietsveränderungen auf bestehende Rechtsverhältnisse. Larivière, Des conséquences des transformations territoriales des Etats sur les traités antérieurs. 1892. Appleton, Des effets de l’annexion sur les dettes de l’Etat demembré ou annexé. 1895. Kiatibiau, Conséquences juridiques des transformations territoriales des Etats sur les traités. 1892. I. Der Untergang eines Staates vernichtet das völkerrechtliche Rechts- subjekt. Alle Rechtsverhältnisse, in denen der untergegangene Staat gestanden hat, insbesondere alle von ihm oder mit ihm geschlossenen

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/143>, abgerufen am 25.11.2024.