Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. pflichtet. Doch wird bei Staatsverträgen zumeist (unten § 21)ausser der Erklärung des Bevollmächtigten noch die hinzutretende feierliche Genehmigung des Staatsoberhauptes (die sogenannte Ratifikation) verlangt. c) Willenserklärungen, die von einzelnen Staatsangehörigen aus- gehen, mögen diese auch in beamteter Stellung sich befinden, bedürfen, um den Staat zu berechtigen oder zu verpflichten, der nachfolgenden Genehmigung der Staatsgewalt. d) Die empfangsbedürftige Willenserklärung muss dem zu ihrem Empfang befugten Vertreter des andern Staates gegenüber ab- gegeben werden. Sie kann daher, wenn sie von dem Staat A dem Staate B 2. Jede Willenserklärung kann ausdrücklich oder durch kon- Nachdem Frankreich die Schutzherrschaft über Madagaskar Das Stillschweigen eines Staates, dem eine Veränderung in den Das Stillschweigen bedeutet also beispielsweise Einwilligung in II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. pflichtet. Doch wird bei Staatsverträgen zumeist (unten § 21)auſser der Erklärung des Bevollmächtigten noch die hinzutretende feierliche Genehmigung des Staatsoberhauptes (die sogenannte Ratifikation) verlangt. c) Willenserklärungen, die von einzelnen Staatsangehörigen aus- gehen, mögen diese auch in beamteter Stellung sich befinden, bedürfen, um den Staat zu berechtigen oder zu verpflichten, der nachfolgenden Genehmigung der Staatsgewalt. d) Die empfangsbedürftige Willenserklärung muſs dem zu ihrem Empfang befugten Vertreter des andern Staates gegenüber ab- gegeben werden. Sie kann daher, wenn sie von dem Staat A dem Staate B 2. Jede Willenserklärung kann ausdrücklich oder durch kon- Nachdem Frankreich die Schutzherrschaft über Madagaskar Das Stillschweigen eines Staates, dem eine Veränderung in den Das Stillschweigen bedeutet also beispielsweise Einwilligung in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item><pb facs="#f0132" n="110"/><fw place="top" type="header">II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.</fw><lb/><hi rendition="#b">pflichtet. Doch wird bei Staatsverträgen zumeist</hi> (unten § 21)<lb/><hi rendition="#b">auſser der Erklärung des Bevollmächtigten noch die hinzutretende<lb/> feierliche Genehmigung des Staatsoberhauptes (die sogenannte<lb/> Ratifikation) verlangt.</hi></item><lb/> <item> <hi rendition="#b">c) Willenserklärungen, die von einzelnen Staatsangehörigen aus-<lb/> gehen, mögen diese auch in beamteter Stellung sich befinden,<lb/> bedürfen, um den Staat zu berechtigen oder zu verpflichten, der<lb/> nachfolgenden Genehmigung der Staatsgewalt.</hi> </item><lb/> <item> <hi rendition="#b">d) Die empfangsbedürftige Willenserklärung muſs dem zu ihrem<lb/> Empfang befugten Vertreter des andern Staates gegenüber ab-<lb/> gegeben werden.</hi> </item> </list><lb/> <p>Sie kann daher, wenn sie von dem Staat A dem Staate B<lb/> abgegeben werden soll, entweder an den bei dem Staate A beglau-<lb/> bigten Vertreter des Staates B durch den Minister des Auswärtigen<lb/> des Staates A oder aber durch den bei dem Staate B beglaubigten<lb/> Vertreter des Staates A an den Minister des Auswärtigen des<lb/> Staates B abgegeben werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#b">2. Jede Willenserklärung kann ausdrücklich oder durch kon-<lb/> kludente Handlungen oder aber auch stillschweigend erfolgen. Dies<lb/> gilt insbesondere auch von der Kriegserklärung</hi> (unten § 39 IV).</p><lb/> <p>Nachdem Frankreich die Schutzherrschaft über Madagaskar<lb/> erworben und demgemäſs die Vertretung Madagaskars in allen<lb/> auswärtigen Beziehungen in seine Hand genommen hatte, bedeutete<lb/> die von seiten der Vereinigten Staaten erfolgte Einholung des<lb/> Exequatur für den in Madagaskar zu bestellenden Konsul bei dem<lb/> französischen Residenten in Tamatave die Anerkennung der französi-<lb/> schen Schutzherrschaft durch die Vereinigten Staaten.</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">Das Stillschweigen eines Staates, dem eine Veränderung in den<lb/> rechtlichen Beziehungen zweier Staaten, insbesondere eine Gebiets-<lb/> veränderung oder die Erwerbung einer Schutzherrschaft durch den<lb/> erwerbenden Teil in amtlicher Weise mitgeteilt worden ist (sogenannte<lb/> Notifikation) hat dieselbe Wirkung wie der ausdrückliche Verzicht<lb/> jenes Staates auf diejenigen Rechte, die durch die mitgeteilte Ver-<lb/> änderung notwendig und offensichtlich verletzt oder gefährdet werden.</hi> </p><lb/> <p>Das Stillschweigen bedeutet also beispielsweise Einwilligung in<lb/> die Kündigung derjenigen Verträge, welche der die Schutzherrschaft<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [110/0132]
II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
pflichtet. Doch wird bei Staatsverträgen zumeist (unten § 21)
auſser der Erklärung des Bevollmächtigten noch die hinzutretende
feierliche Genehmigung des Staatsoberhauptes (die sogenannte
Ratifikation) verlangt.
c) Willenserklärungen, die von einzelnen Staatsangehörigen aus-
gehen, mögen diese auch in beamteter Stellung sich befinden,
bedürfen, um den Staat zu berechtigen oder zu verpflichten, der
nachfolgenden Genehmigung der Staatsgewalt.
d) Die empfangsbedürftige Willenserklärung muſs dem zu ihrem
Empfang befugten Vertreter des andern Staates gegenüber ab-
gegeben werden.
Sie kann daher, wenn sie von dem Staat A dem Staate B
abgegeben werden soll, entweder an den bei dem Staate A beglau-
bigten Vertreter des Staates B durch den Minister des Auswärtigen
des Staates A oder aber durch den bei dem Staate B beglaubigten
Vertreter des Staates A an den Minister des Auswärtigen des
Staates B abgegeben werden.
2. Jede Willenserklärung kann ausdrücklich oder durch kon-
kludente Handlungen oder aber auch stillschweigend erfolgen. Dies
gilt insbesondere auch von der Kriegserklärung (unten § 39 IV).
Nachdem Frankreich die Schutzherrschaft über Madagaskar
erworben und demgemäſs die Vertretung Madagaskars in allen
auswärtigen Beziehungen in seine Hand genommen hatte, bedeutete
die von seiten der Vereinigten Staaten erfolgte Einholung des
Exequatur für den in Madagaskar zu bestellenden Konsul bei dem
französischen Residenten in Tamatave die Anerkennung der französi-
schen Schutzherrschaft durch die Vereinigten Staaten.
Das Stillschweigen eines Staates, dem eine Veränderung in den
rechtlichen Beziehungen zweier Staaten, insbesondere eine Gebiets-
veränderung oder die Erwerbung einer Schutzherrschaft durch den
erwerbenden Teil in amtlicher Weise mitgeteilt worden ist (sogenannte
Notifikation) hat dieselbe Wirkung wie der ausdrückliche Verzicht
jenes Staates auf diejenigen Rechte, die durch die mitgeteilte Ver-
änderung notwendig und offensichtlich verletzt oder gefährdet werden.
Das Stillschweigen bedeutet also beispielsweise Einwilligung in
die Kündigung derjenigen Verträge, welche der die Schutzherrschaft
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |