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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Einleitung. II. Das Strafgesetz.

b) in anderen Fällen dann, wenn die begangene
Handlung 1. nach den Gesetzen des deutschen Reichs als
Verbrechen oder Vergehen anzusehen; 2. durch die Gesetze
des Begehungsortes -- soweit solche bestehen -- mit Strafe
bedroht; 3. von den Gerichten des Auslandes nicht über
die Handlung bereits rechtskräftig erkannt und entweder eine
Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe voll-
zogen;6 4. wenn nicht Strafverfolgung oder Strafvoll-
streckung nach den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die
Strafe erlassen ist und 5. wenn der nach den Gesetzen des
Auslandes erforderliche Antrag des Verletzten gestellt wurde.
Nur wenn alle 5 Bedingungen vorliegen, ist die Verfolgung
nach inländischem Recht zulässig (StGB. §. 4 Nr. 3, §. 5).

c) Besondere Bestimmungen enthalten StGB. §§. 102
und 298; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872
§. 100; Militär-StGB. vom 20. Juni 1872 §§. 7, 160,
161.7

Für die Entscheidung der Frage, ob der Thäter Inländer
oder Ausländer ist, kommt ausschließlich der Augenblick der
Begehung der That (s. unten §. 19 IV) in Betracht.

B. Der Ausländer wird wegen der von ihm im Aus-
lande begangenen Verbrechen und Vergehen

a) ohne Weiteres nach inländischem Rechte verfolgt,
wenn es sich um Hochverrath gegen das deutsche Reich oder
einen Bundesstaat oder um ein Münzverbrechen handelt, oder
wenn er als Beamter des deutschen Reichs oder eines Bun-

6 [Spaltenumbruch] Doch ist in diesem Falle
ein besonderes Nachverfahren
(StGB. §. 37) zum Zwecke der
Aberkennung der bürgerl. Ehren-
rechte zulässig. Vgl. unten §. 51.
7 [Spaltenumbruch] Nicht aber §. 61 des Nach-
druckges. v. 11. Juni 1870, der
regelmäßig biehergestellt wird.
Einleitung. II. Das Strafgeſetz.

b) in anderen Fällen dann, wenn die begangene
Handlung 1. nach den Geſetzen des deutſchen Reichs als
Verbrechen oder Vergehen anzuſehen; 2. durch die Geſetze
des Begehungsortes — ſoweit ſolche beſtehen — mit Strafe
bedroht; 3. von den Gerichten des Auslandes nicht über
die Handlung bereits rechtskräftig erkannt und entweder eine
Freiſprechung erfolgt oder die ausgeſprochene Strafe voll-
zogen;6 4. wenn nicht Strafverfolgung oder Strafvoll-
ſtreckung nach den Geſetzen des Auslandes verjährt oder die
Strafe erlaſſen iſt und 5. wenn der nach den Geſetzen des
Auslandes erforderliche Antrag des Verletzten geſtellt wurde.
Nur wenn alle 5 Bedingungen vorliegen, iſt die Verfolgung
nach inländiſchem Recht zuläſſig (StGB. §. 4 Nr. 3, §. 5).

c) Beſondere Beſtimmungen enthalten StGB. §§. 102
und 298; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872
§. 100; Militär-StGB. vom 20. Juni 1872 §§. 7, 160,
161.7

Für die Entſcheidung der Frage, ob der Thäter Inländer
oder Ausländer iſt, kommt ausſchließlich der Augenblick der
Begehung der That (ſ. unten §. 19 IV) in Betracht.

B. Der Ausländer wird wegen der von ihm im Aus-
lande begangenen Verbrechen und Vergehen

a) ohne Weiteres nach inländiſchem Rechte verfolgt,
wenn es ſich um Hochverrath gegen das deutſche Reich oder
einen Bundesſtaat oder um ein Münzverbrechen handelt, oder
wenn er als Beamter des deutſchen Reichs oder eines Bun-

6 [Spaltenumbruch] Doch iſt in dieſem Falle
ein beſonderes Nachverfahren
(StGB. §. 37) zum Zwecke der
Aberkennung der bürgerl. Ehren-
rechte zuläſſig. Vgl. unten §. 51.
7 [Spaltenumbruch] Nicht aber §. 61 des Nach-
druckgeſ. v. 11. Juni 1870, der
regelmäßig biehergeſtellt wird.
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[56/0082] Einleitung. II. Das Strafgeſetz. b) in anderen Fällen dann, wenn die begangene Handlung 1. nach den Geſetzen des deutſchen Reichs als Verbrechen oder Vergehen anzuſehen; 2. durch die Geſetze des Begehungsortes — ſoweit ſolche beſtehen — mit Strafe bedroht; 3. von den Gerichten des Auslandes nicht über die Handlung bereits rechtskräftig erkannt und entweder eine Freiſprechung erfolgt oder die ausgeſprochene Strafe voll- zogen; 6 4. wenn nicht Strafverfolgung oder Strafvoll- ſtreckung nach den Geſetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe erlaſſen iſt und 5. wenn der nach den Geſetzen des Auslandes erforderliche Antrag des Verletzten geſtellt wurde. Nur wenn alle 5 Bedingungen vorliegen, iſt die Verfolgung nach inländiſchem Recht zuläſſig (StGB. §. 4 Nr. 3, §. 5). c) Beſondere Beſtimmungen enthalten StGB. §§. 102 und 298; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §. 100; Militär-StGB. vom 20. Juni 1872 §§. 7, 160, 161. 7 Für die Entſcheidung der Frage, ob der Thäter Inländer oder Ausländer iſt, kommt ausſchließlich der Augenblick der Begehung der That (ſ. unten §. 19 IV) in Betracht. B. Der Ausländer wird wegen der von ihm im Aus- lande begangenen Verbrechen und Vergehen a) ohne Weiteres nach inländiſchem Rechte verfolgt, wenn es ſich um Hochverrath gegen das deutſche Reich oder einen Bundesſtaat oder um ein Münzverbrechen handelt, oder wenn er als Beamter des deutſchen Reichs oder eines Bun- 6 Doch iſt in dieſem Falle ein beſonderes Nachverfahren (StGB. §. 37) zum Zwecke der Aberkennung der bürgerl. Ehren- rechte zuläſſig. Vgl. unten §. 51. 7 Nicht aber §. 61 des Nach- druckgeſ. v. 11. Juni 1870, der regelmäßig biehergeſtellt wird.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/82>, abgerufen am 24.11.2024.