Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Inländisches und ausländisches Recht. §. 13. offener See als inländisches Gebiet.4 Durch besondereAnordnung5 wird das Geltungsgebiet der Reichsstrafgesetze auch auf die Konsulargerichtsbezirke ausgedehnt. IV. Die Reichsstrafgesetzgebung ist aber über dieses als 1. Im Auslande begangene Uebertretungen -- so- 2. Bezüglich der im Auslande begangenen Verbrechen A. Der Inländer kann nach inländischem Rechte ver- a) ohne weitere Bedingung, wenn er eine hoch- 4 [Spaltenumbruch]
§. 10 StPO., der nur den Gerichtsstand regelt, hat mit dieser Frage gar nichts zu thun. 5 [Spaltenumbruch]
Gesetz über die Konsular-
gerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 §. 4. Inländiſches und ausländiſches Recht. §. 13. offener See als inländiſches Gebiet.4 Durch beſondereAnordnung5 wird das Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze auch auf die Konſulargerichtsbezirke ausgedehnt. IV. Die Reichsſtrafgeſetzgebung iſt aber über dieſes als 1. Im Auslande begangene Uebertretungen — ſo- 2. Bezüglich der im Auslande begangenen Verbrechen A. Der Inländer kann nach inländiſchem Rechte ver- a) ohne weitere Bedingung, wenn er eine hoch- 4 [Spaltenumbruch]
§. 10 StPO., der nur den Gerichtsſtand regelt, hat mit dieſer Frage gar nichts zu thun. 5 [Spaltenumbruch]
Geſetz über die Konſular-
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Inländiſches und ausländiſches Recht. §. 13.
offener See als inländiſches Gebiet. 4 Durch beſondere
Anordnung 5 wird das Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze
auch auf die Konſulargerichtsbezirke ausgedehnt.
IV. Die Reichsſtrafgeſetzgebung iſt aber über dieſes als
Regel (StGB. §. 4 Abſ. 1, §. 6) hingeſtellte Prinzip hin-
ausgegangen. Freilich laſſen die Abweichungen von der
Regel klare Auffaſſung von der Aufgabe der ſtaatlichen
Strafgewalt vielfach vermiſſen. Wir haben zu unterſcheiden.
1. Im Auslande begangene Uebertretungen — ſo-
weit dieſelben überhaupt unter die Reichsgeſetzgebung fallen
— ſind nur dann zu beſtrafen, wenn dies durch beſondere
Geſetze oder durch Verträge von Seiten des Reichs oder
eines Einzelſtaates angeordnet iſt (StGB. §. 6).
2. Bezüglich der im Auslande begangenen Verbrechen
oder Vergehen unterſcheidet das Geſetz weiter, indem es
den Inländer in einer größeren Zahl von Fällen als den
Ausländer dem inländiſchen Rechte unterwirft; in allen dieſen
Fällen iſt die Verfolgung fakultativ (StGB. §. 4 Abſ. 2).
A. Der Inländer kann nach inländiſchem Rechte ver-
folgt werden:
a) ohne weitere Bedingung, wenn er eine hoch-
oder landesverräteriſche Handlung gegen das Reich oder
einen Bundesſtaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bun-
desfürſten, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des
deutſchen Reichs oder eines Bundesſtaates eine Handlung
begangen hat, die nach den Geſetzen des deutſchen Reichs
(nicht bloß nach dem StGB.) als Verbrechen oder Vergehen
im Amte anzuſehen iſt (StGB. §. 4 N. 1 und 2);
4
§. 10 StPO., der nur den
Gerichtsſtand regelt, hat mit
dieſer Frage gar nichts zu thun.
5
Geſetz über die Konſular-
gerichtsbarkeit vom 10. Juli
1879 §. 4.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/81>, abgerufen am 16.02.2025. |