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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
auch, trotz §. 257 Abs. 2 StGB. den Angehörigen des
Thäters.6

Strafe: Gefängnis.

V. Die falsche Anschuldigung,7 d. i. die Anzeige
bei einer Behörde, durch welche der Anzeigende wider besseres
Wissen Jemanden der Begehung einer strafbaren Handlung
oder der Verletzung einer Amtspflicht beschuldigt (StGB.
§. 164).

Die Anzeige setzt voraus, daß ein Straf- oder Diszi-
plinarverfahren wegen der angeschuldeten Handlung gegen den
Beschuldigten noch nicht eingeleitet ist, und unterscheidet sich
eben dadurch von dem falschen Zeugnisse, das in einem be-
reits eingeleiteten Verfahren zu Ungunsten des Angeschuldigten
oder Angeklagten abgelegt wird; sie muß -- das liegt in dem
Worte "Anzeige" -- mit dem Bewußtsein erfolgen, daß sie
die Einleitung des Verfahrens zur Folge haben werde. In der
Ueberreichung der Privatklage kann eine Anzeige im Sinne
des Gesetzes gelegen sein.8

Anschuldigung einer strafbaren Handlung liegt auch
dann vor, wenn der staatliche Strafanspruch infolge des
Eintrittes eines Strafaufhebungsgrundes untergegangen ist;9
sie liegt nicht vor, wenn der Strafanspruch wegen des Mangels
einer Bedingung der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30 II) gar
nicht zur Entstehung gelangte.

Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monat mit fakul-
tativem Ehrverlust. Als Privatgenugthuung (oben §. 43

6 [Spaltenumbruch] RGR. 15. Mai 1880, E
II 57, R I
785.
7 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 542
Note 1.
8 [Spaltenumbruch] RGR. 7. November 1879,
R I 44.
9 [Spaltenumbruch] Bezüglich der Verjährung
ausgesprochen von RGR. 25. Fe-
bruar 1880, E I 229, R I 393.

Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
auch, trotz §. 257 Abſ. 2 StGB. den Angehörigen des
Thäters.6

Strafe: Gefängnis.

V. Die falſche Anſchuldigung,7 d. i. die Anzeige
bei einer Behörde, durch welche der Anzeigende wider beſſeres
Wiſſen Jemanden der Begehung einer ſtrafbaren Handlung
oder der Verletzung einer Amtspflicht beſchuldigt (StGB.
§. 164).

Die Anzeige ſetzt voraus, daß ein Straf- oder Diszi-
plinarverfahren wegen der angeſchuldeten Handlung gegen den
Beſchuldigten noch nicht eingeleitet iſt, und unterſcheidet ſich
eben dadurch von dem falſchen Zeugniſſe, das in einem be-
reits eingeleiteten Verfahren zu Ungunſten des Angeſchuldigten
oder Angeklagten abgelegt wird; ſie muß — das liegt in dem
Worte „Anzeige“ — mit dem Bewußtſein erfolgen, daß ſie
die Einleitung des Verfahrens zur Folge haben werde. In der
Ueberreichung der Privatklage kann eine Anzeige im Sinne
des Geſetzes gelegen ſein.8

Anſchuldigung einer ſtrafbaren Handlung liegt auch
dann vor, wenn der ſtaatliche Strafanſpruch infolge des
Eintrittes eines Strafaufhebungsgrundes untergegangen iſt;9
ſie liegt nicht vor, wenn der Strafanſpruch wegen des Mangels
einer Bedingung der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30 II) gar
nicht zur Entſtehung gelangte.

Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monat mit fakul-
tativem Ehrverluſt. Als Privatgenugthuung (oben §. 43

6 [Spaltenumbruch] RGR. 15. Mai 1880, E
II 57, R I
785.
7 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 542
Note 1.
8 [Spaltenumbruch] RGR. 7. November 1879,
R I 44.
9 [Spaltenumbruch] Bezüglich der Verjährung
ausgeſprochen von RGR. 25. Fe-
bruar 1880, E I 229, R I 393.
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[428/0454] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. auch, trotz §. 257 Abſ. 2 StGB. den Angehörigen des Thäters. 6 Strafe: Gefängnis. V. Die falſche Anſchuldigung, 7 d. i. die Anzeige bei einer Behörde, durch welche der Anzeigende wider beſſeres Wiſſen Jemanden der Begehung einer ſtrafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beſchuldigt (StGB. §. 164). Die Anzeige ſetzt voraus, daß ein Straf- oder Diszi- plinarverfahren wegen der angeſchuldeten Handlung gegen den Beſchuldigten noch nicht eingeleitet iſt, und unterſcheidet ſich eben dadurch von dem falſchen Zeugniſſe, das in einem be- reits eingeleiteten Verfahren zu Ungunſten des Angeſchuldigten oder Angeklagten abgelegt wird; ſie muß — das liegt in dem Worte „Anzeige“ — mit dem Bewußtſein erfolgen, daß ſie die Einleitung des Verfahrens zur Folge haben werde. In der Ueberreichung der Privatklage kann eine Anzeige im Sinne des Geſetzes gelegen ſein. 8 Anſchuldigung einer ſtrafbaren Handlung liegt auch dann vor, wenn der ſtaatliche Strafanſpruch infolge des Eintrittes eines Strafaufhebungsgrundes untergegangen iſt; 9 ſie liegt nicht vor, wenn der Strafanſpruch wegen des Mangels einer Bedingung der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30 II) gar nicht zur Entſtehung gelangte. Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monat mit fakul- tativem Ehrverluſt. Als Privatgenugthuung (oben §. 43 6 RGR. 15. Mai 1880, E II 57, R I 785. 7 Lit. bei Meyer S. 542 Note 1. 8 RGR. 7. November 1879, R I 44. 9 Bezüglich der Verjährung ausgeſprochen von RGR. 25. Fe- bruar 1880, E I 229, R I 393.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/454>, abgerufen am 23.11.2024.