Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Gegen die Verwaltung überhaupt. §. 102. b) falsche Aussage einer Partei, eines Zeugen oder Sach- verständigen unter Berufung auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid; c) falsche Aussage eines Sachverständigen, welcher als solcher ein- für allemal vereidet ist, unter Berufung auf diesen Eid; d) falsche amtliche Aussage eines Beamten unter Be- rufung auf seinen Diensteid. Strafe: wie unter 1 a und b. 3. Falsche Aussage vor einer zur Abnahme von Versiche- Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren. B. Fahrlässige Begehung einer der unter 1 bis 3 ge- Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre. III. Während im allgemeinen die erfolglos gebliebene 7 [Spaltenumbruch]
Beispiele in RGR. 13. No-
vember 1879, E I 99, R I 61;[Spaltenumbruch] 21. Juni 1880, R II 89; 24. Juni 1880, R II 104. Gegen die Verwaltung überhaupt. §. 102. b) falſche Ausſage einer Partei, eines Zeugen oder Sach- verſtändigen unter Berufung auf den bereits früher in derſelben Angelegenheit geleiſteten Eid; c) falſche Ausſage eines Sachverſtändigen, welcher als ſolcher ein- für allemal vereidet iſt, unter Berufung auf dieſen Eid; d) falſche amtliche Ausſage eines Beamten unter Be- rufung auf ſeinen Dienſteid. Strafe: wie unter 1 a und b. 3. Falſche Ausſage vor einer zur Abnahme von Verſiche- Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren. B. Fahrläſſige Begehung einer der unter 1 bis 3 ge- Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre. III. Während im allgemeinen die erfolglos gebliebene 7 [Spaltenumbruch]
Beiſpiele in RGR. 13. No-
vember 1879, E I 99, R I 61;[Spaltenumbruch] 21. Juni 1880, R II 89; 24. Juni 1880, R II 104. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0449" n="423"/> <fw place="top" type="header">Gegen die Verwaltung überhaupt. §. 102.</fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) falſche Ausſage einer Partei, eines Zeugen oder Sach-<lb/> verſtändigen <hi rendition="#g">unter Berufung auf den bereits<lb/> früher in derſelben Angelegenheit geleiſteten<lb/> Eid</hi>;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c</hi>) falſche Ausſage eines Sachverſtändigen, welcher als<lb/> ſolcher ein- für allemal vereidet iſt, <hi rendition="#g">unter Berufung<lb/> auf dieſen Eid</hi>;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">d</hi>) falſche amtliche Ausſage eines Beamten <hi rendition="#g">unter Be-<lb/> rufung auf ſeinen Dienſteid</hi>.</item> </list><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie unter 1 <hi rendition="#aq">a</hi> und <hi rendition="#aq">b.</hi></p><lb/> <p>3. Falſche Ausſage vor einer zur Abnahme von Verſiche-<lb/> rungen an Eidesſtatt zuſtändigen Behörde <hi rendition="#g">unter Verſiche-<lb/> rung an Eidesſtatt oder unter Berufung auf eine<lb/> ſolche</hi> (StGB. §. 156).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Fahrläſſige</hi> Begehung einer der unter 1 bis 3 ge-<lb/> nannten Handlungen (StGB. §. 163). Notwendig iſt hier:<lb/><hi rendition="#aq">a</hi>) objektive Unwahrheit der Ausſage; <hi rendition="#aq">b</hi>) Unkenntnis des<lb/> Ausſagenden über dieſe Unwahrheit; <hi rendition="#aq">c</hi>) die Unkenntnis muß<lb/> durch Fahrläſſigkeit verſchuldet, Einſicht bei pflichtgemäßer<lb/> Sorgfalt möglich geweſen ſein.<note place="foot" n="7"><cb/> Beiſpiele in RGR. 13. No-<lb/> vember 1879, <hi rendition="#aq">E I 99, R I</hi> 61;<cb/> 21. Juni 1880, <hi rendition="#aq">R II</hi> 89; 24. Juni<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">R II</hi> 104.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu einem Jahre.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Während im allgemeinen die erfolglos gebliebene<lb/> Anſtiftung ſtraflos bleibt (vgl. oben §. 37 <hi rendition="#aq">I</hi> 2 <hi rendition="#aq">a</hi>), bedroht<lb/> §. 159 StGB. die <hi rendition="#g">unternommene Verleitung</hi> zur<lb/> falſchen Ausſage als ſelbſtändiges Delikt, an welchem mithin<lb/> ſtrafbare Teilnahme möglich iſt (oben §. 37 <hi rendition="#aq">I</hi> 2 <hi rendition="#aq">c</hi> und <hi rendition="#aq">II</hi> 2),<lb/> mit Strafe, und zwar:</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [423/0449]
Gegen die Verwaltung überhaupt. §. 102.
b) falſche Ausſage einer Partei, eines Zeugen oder Sach-
verſtändigen unter Berufung auf den bereits
früher in derſelben Angelegenheit geleiſteten
Eid;
c) falſche Ausſage eines Sachverſtändigen, welcher als
ſolcher ein- für allemal vereidet iſt, unter Berufung
auf dieſen Eid;
d) falſche amtliche Ausſage eines Beamten unter Be-
rufung auf ſeinen Dienſteid.
Strafe: wie unter 1 a und b.
3. Falſche Ausſage vor einer zur Abnahme von Verſiche-
rungen an Eidesſtatt zuſtändigen Behörde unter Verſiche-
rung an Eidesſtatt oder unter Berufung auf eine
ſolche (StGB. §. 156).
Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren.
B. Fahrläſſige Begehung einer der unter 1 bis 3 ge-
nannten Handlungen (StGB. §. 163). Notwendig iſt hier:
a) objektive Unwahrheit der Ausſage; b) Unkenntnis des
Ausſagenden über dieſe Unwahrheit; c) die Unkenntnis muß
durch Fahrläſſigkeit verſchuldet, Einſicht bei pflichtgemäßer
Sorgfalt möglich geweſen ſein. 7
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre.
III. Während im allgemeinen die erfolglos gebliebene
Anſtiftung ſtraflos bleibt (vgl. oben §. 37 I 2 a), bedroht
§. 159 StGB. die unternommene Verleitung zur
falſchen Ausſage als ſelbſtändiges Delikt, an welchem mithin
ſtrafbare Teilnahme möglich iſt (oben §. 37 I 2 c und II 2),
mit Strafe, und zwar:
7
Beiſpiele in RGR. 13. No-
vember 1879, E I 99, R I 61;
21. Juni 1880, R II 89; 24. Juni
1880, R II 104.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |