Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. als Bedingung der Strafbarkeit gefordert werden. Selbstdie Nichtzuständigkeit der Behörde im Einzelfalle hindert die Strafbarkeit der falschen Aussage nicht,6 wenn die Behörde nur zur Entgegennahme von Versicherungen der fraglichen Art im allgemeinen berechtigt war. II. Die Arten. A. Vorsätzliche falsche Aussage. 1. Der eigentliche Meineid. a) In eigener Sache, als zugeschobener, zurückgescho- bener oder auferlegter Eid im Civilprozeß (StGB. §. 153). Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren. b) In fremder Sache, als eidlich bekräftigtes falsches Zeugnis oder falsches Gutachten, vor einer zur Ab- nahme von Eiden zuständigen Behörde abgelegt (StGB. §. 154), mag die Beeidigung der Aussage vorangehen oder ihr nachfolgen. Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren; wenn die falsche 2. Gleichgestellte Fälle (StGB. §. 155). a) Falsche Aussage des Mitgliedes einer Religionsgesell- schaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Be- teuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, unter der Beteuerungsformel seiner Gesellschaft; [Spaltenumbruch]
rung auch auf diese erstreckte; in der Entscheidung, nicht aber in der Begründung richtig RGR. 5. Mai 1880, E II 45, R I 732. 6 [Spaltenumbruch]
A. A. RGR. 25. Juni 1880,
E II 123, R II 110. Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. als Bedingung der Strafbarkeit gefordert werden. Selbſtdie Nichtzuſtändigkeit der Behörde im Einzelfalle hindert die Strafbarkeit der falſchen Ausſage nicht,6 wenn die Behörde nur zur Entgegennahme von Verſicherungen der fraglichen Art im allgemeinen berechtigt war. II. Die Arten. A. Vorſätzliche falſche Ausſage. 1. Der eigentliche Meineid. a) In eigener Sache, als zugeſchobener, zurückgeſcho- bener oder auferlegter Eid im Civilprozeß (StGB. §. 153). Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren. b) In fremder Sache, als eidlich bekräftigtes falſches Zeugnis oder falſches Gutachten, vor einer zur Ab- nahme von Eiden zuſtändigen Behörde abgelegt (StGB. §. 154), mag die Beeidigung der Ausſage vorangehen oder ihr nachfolgen. Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren; wenn die falſche 2. Gleichgeſtellte Fälle (StGB. §. 155). a) Falſche Ausſage des Mitgliedes einer Religionsgeſell- ſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch gewiſſer Be- teuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, unter der Beteuerungsformel ſeiner Geſellſchaft; [Spaltenumbruch]
rung auch auf dieſe erſtreckte; in der Entſcheidung, nicht aber in der Begründung richtig RGR. 5. Mai 1880, E II 45, R I 732. 6 [Spaltenumbruch]
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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
als Bedingung der Strafbarkeit gefordert werden. Selbſt
die Nichtzuſtändigkeit der Behörde im Einzelfalle hindert die
Strafbarkeit der falſchen Ausſage nicht, 6 wenn die Behörde
nur zur Entgegennahme von Verſicherungen der fraglichen
Art im allgemeinen berechtigt war.
II. Die Arten.
A. Vorſätzliche falſche Ausſage.
1. Der eigentliche Meineid.
a) In eigener Sache, als zugeſchobener, zurückgeſcho-
bener oder auferlegter Eid im Civilprozeß (StGB.
§. 153).
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren.
b) In fremder Sache, als eidlich bekräftigtes falſches
Zeugnis oder falſches Gutachten, vor einer zur Ab-
nahme von Eiden zuſtändigen Behörde abgelegt
(StGB. §. 154), mag die Beeidigung der Ausſage
vorangehen oder ihr nachfolgen.
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren; wenn die falſche
Ausſage in einer Strafſache zum Nachteile eines Angeſchul-
digten abgegeben und dieſer zum Tode, zu Zuchthaus oder
zu einer anderen mehr als 5 Jahre betragenden Freiheits-
ſtrafe verurteilt worden iſt, Zuchthaus nicht unter 3 Jahren.
2. Gleichgeſtellte Fälle (StGB. §. 155).
a) Falſche Ausſage des Mitgliedes einer Religionsgeſell-
ſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch gewiſſer Be-
teuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, unter
der Beteuerungsformel ſeiner Geſellſchaft;
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A. A. RGR. 25. Juni 1880,
E II 123, R II 110.
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rung auch auf dieſe erſtreckte;
in der Entſcheidung, nicht aber
in der Begründung richtig RGR.
5. Mai 1880, E II 45, R I 732.
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