Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.IV. Delikte an Personenstand und Ehe. §. 90. Eingehung einer Ehe dem anderen Teile gegenüber; oderdurch arglistige Verleitung des anderen Teiles zur Ehe- schließung mittels einer solchen Täuschung, welche den Ge- täuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten. Auf- lösung der Ehe aus einem dieser Gründe ist Bedingung der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30). Antragsdelikt; die Antragsfrist beginnt zu laufen 2. Die Bigamie oder Doppelehe (StGB. §. 171);5 Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Die Verjährung beginnt, kraft singulärer, aus allge- 5 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 612 Note 1. Dazu Wahlberg HR. "Bigamie". 6 [Spaltenumbruch]
Wer wissentlich mit einem Ehegatten eine Ehe schließt, be- geht das Delikt als Thäter.[Spaltenumbruch] Im Uebrigen finden die Grund- sätze über Teilnahme uneinge- schränkte Anwendung. Ueber das Amtsdelikt des §. 338 StGB. vgl. unten §. 92 II 3 b. von Liszt, Strafrecht. 24
IV. Delikte an Perſonenſtand und Ehe. §. 90. Eingehung einer Ehe dem anderen Teile gegenüber; oderdurch argliſtige Verleitung des anderen Teiles zur Ehe- ſchließung mittels einer ſolchen Täuſchung, welche den Ge- täuſchten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten. Auf- löſung der Ehe aus einem dieſer Gründe iſt Bedingung der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30). Antragsdelikt; die Antragsfriſt beginnt zu laufen 2. Die Bigamie oder Doppelehe (StGB. §. 171);5 Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Die Verjährung beginnt, kraft ſingulärer, aus allge- 5 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 612 Note 1. Dazu Wahlberg HR. „Bigamie“. 6 [Spaltenumbruch]
Wer wiſſentlich mit einem Ehegatten eine Ehe ſchließt, be- geht das Delikt als Thäter.[Spaltenumbruch] Im Uebrigen finden die Grund- ſätze über Teilnahme uneinge- ſchränkte Anwendung. Ueber das Amtsdelikt des §. 338 StGB. vgl. unten §. 92 II 3 b. von Liszt, Strafrecht. 24
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IV. Delikte an Perſonenſtand und Ehe. §. 90.
Eingehung einer Ehe dem anderen Teile gegenüber; oder
durch argliſtige Verleitung des anderen Teiles zur Ehe-
ſchließung mittels einer ſolchen Täuſchung, welche den Ge-
täuſchten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten. Auf-
löſung der Ehe aus einem dieſer Gründe iſt Bedingung
der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30).
Antragsdelikt; die Antragsfriſt beginnt zu laufen
erſt mit dem die Ehe löſenden rechtskräftigen Erkenntniſſe
(vgl. oben §. 30 II). Dagegen läuft die Verjährungs-
friſt ſchon von dem Tage, an welchem die Handlung be-
gangen iſt, alſo von dem Tage der Eheſchließung (vgl. oben
§. 58 II 2).
2. Die Bigamie oder Doppelehe (StGB. §. 171); 5
begangen durch Schließung einer Ehe von einem oder mit
einem 6 Ehegatten, bevor die frühere Ehe aufgelöſt, für un-
gültig oder nichtig erklärt worden iſt. Vollendet mit der
vollendeten Eheſchließung; der ſtrafbare Verſuch beginnt mit
dem Beginne des Eheſchließungsaktes.
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden
Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
Die Verjährung beginnt, kraft ſingulärer, aus allge-
meinen Grundſätzen nicht abzuleitender, daher auf andere
Fälle nicht auszudehnender, Vorſchrift des Geſetzes erſt mit
dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöſt, für
ungültig oder nichtig erklärt worden iſt.
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Lit. bei Meyer S. 612
Note 1. Dazu Wahlberg
HR. „Bigamie“.
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Wer wiſſentlich mit einem
Ehegatten eine Ehe ſchließt, be-
geht das Delikt als Thäter.
Im Uebrigen finden die Grund-
ſätze über Teilnahme uneinge-
ſchränkte Anwendung. Ueber
das Amtsdelikt des §. 338
StGB. vgl. unten §. 92 II 3 b.
von Liszt, Strafrecht. 24
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