2. Fahrlässig begangen. Strafe: wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden, Gefängnis bis zu 2 Jahren.
Dieselben Strafen finden auch gegen Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigte des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung die Nichterfüllung vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.
IX.Verletzung der allgemein anerkannten Re- geln der Baukunst bei Leitung oder Ausführung eines Baues, wenn dadurch für andere eine (nicht notwendig ge- meine) Gefahr entsteht (StGB. §. 330).
Strafe: Geldstrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre.
II. Uebertretungen des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß- mitteln, Gebrauchsgegenständen. 1
§. 84.
Das Gesetz bezieht sich (§. 1) auf Nahrungs- und Genußmittel, sowie auf Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirr und Petro- leum, und schließt sich mit dem schwersten von ihm mit Strafe bedrohten Falle unmittelbar an den Thatbestand des §. 324 StGB. an.
1[Spaltenumbruch]
Außer den oben §. 9 Nr. 50 angeführten Kommentaren zu vgl. v. Schwarze GS. XXXI (daselbst S. 83 Lit.); Lieb- reich Bemerkungen 1879; Hof-[Spaltenumbruch]
mann in der deutschen Viertel- jahrsschrift für öffentliche Ge- sundheitspflege XI. Die Ma- terialien in GA. XXVII.
Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes.
2. Fahrläſſig begangen. Strafe: wenn durch die Handlung ein Schaden verurſacht worden, Gefängnis bis zu 2 Jahren.
Dieſelben Strafen finden auch gegen Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigte des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung die Nichterfüllung vorſätzlich oder fahrläſſig verurſachen.
IX.Verletzung der allgemein anerkannten Re- geln der Baukunſt bei Leitung oder Ausführung eines Baues, wenn dadurch für andere eine (nicht notwendig ge- meine) Gefahr entſteht (StGB. §. 330).
Strafe: Geldſtrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre.
II. Uebertretungen des Geſetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß- mitteln, Gebrauchsgegenſtänden. 1
§. 84.
Das Geſetz bezieht ſich (§. 1) auf Nahrungs- und Genußmittel, ſowie auf Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr und Petro- leum, und ſchließt ſich mit dem ſchwerſten von ihm mit Strafe bedrohten Falle unmittelbar an den Thatbeſtand des §. 324 StGB. an.
1[Spaltenumbruch]
Außer den oben §. 9 Nr. 50 angeführten Kommentaren zu vgl. v. Schwarze GS. XXXI (daſelbſt S. 83 Lit.); Lieb- reich Bemerkungen 1879; Hof-[Spaltenumbruch]
mann in der deutſchen Viertel- jahrsſchrift für öffentliche Ge- ſundheitspflege XI. Die Ma- terialien in GA. XXVII.
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Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes.
2. Fahrläſſig begangen. Strafe: wenn durch die
Handlung ein Schaden verurſacht worden, Gefängnis bis zu
2 Jahren.
Dieſelben Strafen finden auch gegen Unterlieferanten,
Vermittler und Bevollmächtigte des Lieferanten
Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung
die Nichterfüllung vorſätzlich oder fahrläſſig verurſachen.
IX. Verletzung der allgemein anerkannten Re-
geln der Baukunſt bei Leitung oder Ausführung eines
Baues, wenn dadurch für andere eine (nicht notwendig ge-
meine) Gefahr entſteht (StGB. §. 330).
Strafe: Geldſtrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis
bis zu einem Jahre.
II. Uebertretungen des Geſetzes vom 14. Mai 1879,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß-
mitteln, Gebrauchsgegenſtänden. 1
§. 84.
Das Geſetz bezieht ſich (§. 1) auf Nahrungs- und
Genußmittel, ſowie auf Spielwaren, Tapeten,
Farben, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr und Petro-
leum, und ſchließt ſich mit dem ſchwerſten von ihm mit
Strafe bedrohten Falle unmittelbar an den Thatbeſtand des
§. 324 StGB. an.
1
Außer den oben §. 9 Nr. 50
angeführten Kommentaren zu
vgl. v. Schwarze GS. XXXI
(daſelbſt S. 83 Lit.); Lieb-
reich Bemerkungen 1879; Hof-
mann in der deutſchen Viertel-
jahrsſchrift für öffentliche Ge-
ſundheitspflege XI. Die Ma-
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/369>, abgerufen am 16.02.2025.
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