Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Uebertretungen des Nahrungsmittel-Gesetzes. 2. Fahrlässig begangen. Strafe: wenn durch die Dieselben Strafen finden auch gegen Unterlieferanten, IX. Verletzung der allgemein anerkannten Re- Strafe: Geldstrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis II. Uebertretungen des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß- mitteln, Gebrauchsgegenständen. 1 §. 84. Das Gesetz bezieht sich (§. 1) auf Nahrungs- und 1 [Spaltenumbruch]
Außer den oben §. 9 Nr. 50
angeführten Kommentaren zu vgl. v. Schwarze GS. XXXI (daselbst S. 83 Lit.); Lieb- reich Bemerkungen 1879; Hof-[Spaltenumbruch] mann in der deutschen Viertel- jahrsschrift für öffentliche Ge- sundheitspflege XI. Die Ma- terialien in GA. XXVII. Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes. 2. Fahrläſſig begangen. Strafe: wenn durch die Dieſelben Strafen finden auch gegen Unterlieferanten, IX. Verletzung der allgemein anerkannten Re- Strafe: Geldſtrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis II. Uebertretungen des Geſetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß- mitteln, Gebrauchsgegenſtänden. 1 §. 84. Das Geſetz bezieht ſich (§. 1) auf Nahrungs- und 1 [Spaltenumbruch]
Außer den oben §. 9 Nr. 50
angeführten Kommentaren zu vgl. v. Schwarze GS. XXXI (daſelbſt S. 83 Lit.); Lieb- reich Bemerkungen 1879; Hof-[Spaltenumbruch] mann in der deutſchen Viertel- jahrsſchrift für öffentliche Ge- ſundheitspflege XI. Die Ma- terialien in GA. XXVII. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0369" n="343"/> <fw place="top" type="header">Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes.</fw><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Fahrläſſig</hi> begangen. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wenn durch die<lb/> Handlung ein Schaden verurſacht worden, Gefängnis bis zu<lb/> 2 Jahren.</p><lb/> <p>Dieſelben Strafen finden auch gegen <hi rendition="#g">Unterlieferanten,<lb/> Vermittler und Bevollmächtigte des Lieferanten</hi><lb/> Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung<lb/> die Nichterfüllung vorſätzlich oder fahrläſſig verurſachen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IX.</hi><hi rendition="#g">Verletzung der allgemein anerkannten Re-<lb/> geln der Baukunſt</hi> bei Leitung oder Ausführung eines<lb/> Baues, wenn dadurch für andere eine (nicht notwendig <hi rendition="#g">ge-<lb/> meine</hi>) Gefahr entſteht (StGB. §. 330).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geldſtrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis<lb/> bis zu einem Jahre.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">II.</hi> Uebertretungen des Geſetzes vom 14. Mai 1879,<lb/> betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß-<lb/> mitteln, Gebrauchsgegenſtänden. <note place="foot" n="1"><cb/> Außer den oben §. 9 Nr. 50<lb/> angeführten Kommentaren zu<lb/> vgl. v. <hi rendition="#g">Schwarze</hi> GS. <hi rendition="#aq">XXXI</hi><lb/> (daſelbſt S. 83 Lit.); <hi rendition="#g">Lieb-<lb/> reich</hi> Bemerkungen 1879; <hi rendition="#g">Hof-<cb/> mann</hi> in der deutſchen Viertel-<lb/> jahrsſchrift für öffentliche Ge-<lb/> ſundheitspflege <hi rendition="#aq">XI.</hi> Die Ma-<lb/> terialien in GA. <hi rendition="#aq">XXVII.</hi></note></head><lb/> <div n="4"> <head>§. 84.</head><lb/> <p>Das Geſetz bezieht ſich (§. 1) <hi rendition="#g">auf Nahrungs- und<lb/> Genußmittel</hi>, ſowie auf <hi rendition="#g">Spielwaren, Tapeten,<lb/> Farben, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr und Petro-<lb/> leum</hi>, und ſchließt ſich mit dem ſchwerſten von ihm mit<lb/> Strafe bedrohten Falle unmittelbar an den Thatbeſtand des<lb/> §. 324 StGB. an.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [343/0369]
Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes.
2. Fahrläſſig begangen. Strafe: wenn durch die
Handlung ein Schaden verurſacht worden, Gefängnis bis zu
2 Jahren.
Dieſelben Strafen finden auch gegen Unterlieferanten,
Vermittler und Bevollmächtigte des Lieferanten
Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung
die Nichterfüllung vorſätzlich oder fahrläſſig verurſachen.
IX. Verletzung der allgemein anerkannten Re-
geln der Baukunſt bei Leitung oder Ausführung eines
Baues, wenn dadurch für andere eine (nicht notwendig ge-
meine) Gefahr entſteht (StGB. §. 330).
Strafe: Geldſtrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis
bis zu einem Jahre.
II. Uebertretungen des Geſetzes vom 14. Mai 1879,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß-
mitteln, Gebrauchsgegenſtänden. 1
§. 84.
Das Geſetz bezieht ſich (§. 1) auf Nahrungs- und
Genußmittel, ſowie auf Spielwaren, Tapeten,
Farben, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr und Petro-
leum, und ſchließt ſich mit dem ſchwerſten von ihm mit
Strafe bedrohten Falle unmittelbar an den Thatbeſtand des
§. 324 StGB. an.
1
Außer den oben §. 9 Nr. 50
angeführten Kommentaren zu
vgl. v. Schwarze GS. XXXI
(daſelbſt S. 83 Lit.); Lieb-
reich Bemerkungen 1879; Hof-
mann in der deutſchen Viertel-
jahrsſchrift für öffentliche Ge-
ſundheitspflege XI. Die Ma-
terialien in GA. XXVII.
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