Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. Verbrauche bestimmt sind, oder Beimischung von Stoffen,von welchen dem Thäter bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind; wissentliches Ver- kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen solcher vergifteter oder mit gefährlichen Stoffen vermischter Sachen mit Verschwei- gung dieser Eigenschaft. 3 (Abstrakte Gemeingefährdung ge- nügt). 1. Vorsätzlich begangen (StGB. §. 324). Strafe: 2. Fahrlässig begangen (§. 326). Strafe: wie oben VII. Verletzung der zur Verhütung von an- VIII. Nichterfüllung (oder Erfüllung nicht zur be- a) über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges; oder b) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Notstandes (StGB. §. 329; abstrakte Gemein- gefährlichkeit genügt). 1. Vorsätzlich begangen. Strafe: Gefängnis nicht 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. Nahrungsmittelgesetz
im nächsten §. Dieses ist Spezialgesetz mit Bezug auf ge-[Spaltenumbruch] wisse Gegenstände, und geht somit dem §. 324 StGB. vor. Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. Verbrauche beſtimmt ſind, oder Beimiſchung von Stoffen,von welchen dem Thäter bekannt iſt, daß ſie die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind; wiſſentliches Ver- kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen ſolcher vergifteter oder mit gefährlichen Stoffen vermiſchter Sachen mit Verſchwei- gung dieſer Eigenſchaft. 3 (Abſtrakte Gemeingefährdung ge- nügt). 1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 324). Strafe: 2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: wie oben VII. Verletzung der zur Verhütung von an- VIII. Nichterfüllung (oder Erfüllung nicht zur be- a) über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges; oder b) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſeitigung eines Notſtandes (StGB. §. 329; abſtrakte Gemein- gefährlichkeit genügt). 1. Vorſätzlich begangen. Strafe: Gefängnis nicht 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. Nahrungsmittelgeſetz
im nächſten §. Dieſes iſt Spezialgeſetz mit Bezug auf ge-[Spaltenumbruch] wiſſe Gegenſtände, und geht ſomit dem §. 324 StGB. vor. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0368" n="342"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">I.</hi> Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.</fw><lb/> Verbrauche beſtimmt ſind, oder Beimiſchung von Stoffen,<lb/> von welchen dem Thäter bekannt iſt, daß ſie die menſchliche<lb/> Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind; wiſſentliches Ver-<lb/> kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen ſolcher vergifteter oder<lb/> mit gefährlichen Stoffen vermiſchter Sachen mit Verſchwei-<lb/> gung dieſer Eigenſchaft. <note place="foot" n="3"><cb/> Vgl. Nahrungsmittelgeſetz<lb/> im nächſten §. Dieſes iſt<lb/> Spezialgeſetz mit Bezug auf <hi rendition="#g">ge-<cb/> wiſſe</hi> Gegenſtände, und geht<lb/> ſomit dem §. 324 StGB. vor.</note> (Abſtrakte Gemeingefährdung ge-<lb/> nügt).</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Vorſätzlich</hi> begangen (StGB. §. 324). <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/> Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung des Todes<lb/> Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich Zucht-<lb/> haus. Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325).</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Fahrläſſig</hi> begangen (§. 326). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie oben<lb/><hi rendition="#aq">III</hi> 2.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VII.</hi><hi rendition="#g">Verletzung der zur Verhütung von an-<lb/> ſteckenden Krankheiten oder Viehſeuchen getroffe-<lb/> nen Vorſichtsmaßregeln</hi> (StGB. §. 327 und 328).<lb/> Siehe darüber unten §. 107 <hi rendition="#aq">I</hi> und <hi rendition="#aq">II.</hi></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VIII.</hi><hi rendition="#g">Nichterfüllung</hi> (oder Erfüllung nicht zur be-<lb/> ſtimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weiſe) <hi rendition="#g">von<lb/> mit einer Behörde geſchloſſenen Lieferungsver-<lb/> trägen</hi>:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit<lb/> eines Krieges; oder</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſeitigung<lb/> eines Notſtandes (StGB. §. 329; abſtrakte Gemein-<lb/> gefährlichkeit genügt).</item> </list><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Vorſätzlich</hi> begangen. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht<lb/> unter 6 Monaten; Ehrverluſt fakultativ.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [342/0368]
Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.
Verbrauche beſtimmt ſind, oder Beimiſchung von Stoffen,
von welchen dem Thäter bekannt iſt, daß ſie die menſchliche
Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind; wiſſentliches Ver-
kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen ſolcher vergifteter oder
mit gefährlichen Stoffen vermiſchter Sachen mit Verſchwei-
gung dieſer Eigenſchaft. 3 (Abſtrakte Gemeingefährdung ge-
nügt).
1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 324). Strafe:
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung des Todes
Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich Zucht-
haus. Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325).
2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: wie oben
III 2.
VII. Verletzung der zur Verhütung von an-
ſteckenden Krankheiten oder Viehſeuchen getroffe-
nen Vorſichtsmaßregeln (StGB. §. 327 und 328).
Siehe darüber unten §. 107 I und II.
VIII. Nichterfüllung (oder Erfüllung nicht zur be-
ſtimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weiſe) von
mit einer Behörde geſchloſſenen Lieferungsver-
trägen:
a) über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit
eines Krieges; oder
b) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſeitigung
eines Notſtandes (StGB. §. 329; abſtrakte Gemein-
gefährlichkeit genügt).
1. Vorſätzlich begangen. Strafe: Gefängnis nicht
unter 6 Monaten; Ehrverluſt fakultativ.
3
Vgl. Nahrungsmittelgeſetz
im nächſten §. Dieſes iſt
Spezialgeſetz mit Bezug auf ge-
wiſſe Gegenſtände, und geht
ſomit dem §. 324 StGB. vor.
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