Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Erstes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.
Antragsdelikt; antragsberechtigt ist der Absender, so lange
er über die Sendung zu verfügen in der Lage ist; später
der Adressat. Strafe: Geldstrafe bis zu 300 Mark oder
Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das Amtsdelikt
des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 II 10.

IV. Unbefugte (oben §. 28 II) Offenbarung von
Privatgeheimnissen
durch Rechtsanwälte, Advokaten,
Notare, Verteidiger in Strafsachen, Aerzte, Wundärzte,
Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen,
wenn ihnen diese Geheimnisse kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut sind (StGB. §. 300). Vorsatz
erforderlich. 11 Antragsdelikt; antragsberechtigt ist der-
jenige, dessen Geheimnis in Frage steht, d. h. derjenige,
der das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem
solchen fehlt, derjenige, den es betrifft.

Strafe: Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten.


11 Bestritten; auch Fahrlässigkeit soll nach Manchen ge-
nügen.

Erſtes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.
Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der Abſender, ſo lange
er über die Sendung zu verfügen in der Lage iſt; ſpäter
der Adreſſat. Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder
Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das Amtsdelikt
des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 II 10.

IV. Unbefugte (oben §. 28 II) Offenbarung von
Privatgeheimniſſen
durch Rechtsanwälte, Advokaten,
Notare, Verteidiger in Strafſachen, Aerzte, Wundärzte,
Hebammen, Apotheker, ſowie die Gehülfen dieſer Perſonen,
wenn ihnen dieſe Geheimniſſe kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut ſind (StGB. §. 300). Vorſatz
erforderlich. 11 Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der-
jenige, deſſen Geheimnis in Frage ſteht, d. h. derjenige,
der das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem
ſolchen fehlt, derjenige, den es betrifft.

Strafe: Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten.


11 Beſtritten; auch Fahrläſſigkeit ſoll nach Manchen ge-
nügen.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0358" n="332"/><fw place="top" type="header">Er&#x017F;tes Buch. <hi rendition="#aq">V.</hi> Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.</fw><lb/><hi rendition="#g">Antragsdelikt</hi>; antragsberechtigt i&#x017F;t der Ab&#x017F;ender, &#x017F;o lange<lb/>
er über die Sendung zu verfügen in der Lage i&#x017F;t; &#x017F;päter<lb/>
der Adre&#x017F;&#x017F;at. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geld&#x017F;trafe bis zu 300 Mark oder<lb/>
Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das <hi rendition="#g">Amtsdelikt</hi><lb/>
des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 <hi rendition="#aq">II</hi> 10.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Unbefugte (oben §. 28 <hi rendition="#aq">II</hi>) <hi rendition="#g">Offenbarung von<lb/>
Privatgeheimni&#x017F;&#x017F;en</hi> durch Rechtsanwälte, Advokaten,<lb/>
Notare, Verteidiger in Straf&#x017F;achen, Aerzte, Wundärzte,<lb/>
Hebammen, Apotheker, &#x017F;owie die Gehülfen die&#x017F;er Per&#x017F;onen,<lb/>
wenn ihnen die&#x017F;e Geheimni&#x017F;&#x017F;e kraft ihres Amtes, Standes<lb/>
oder Gewerbes anvertraut &#x017F;ind (StGB. §. 300). <hi rendition="#g">Vor&#x017F;atz</hi><lb/>
erforderlich. <note place="foot" n="11">Be&#x017F;tritten; auch Fahrlä&#x017F;&#x017F;igkeit &#x017F;oll nach Manchen ge-<lb/>
nügen.</note> <hi rendition="#g">Antragsdelikt</hi>; antragsberechtigt i&#x017F;t der-<lb/>
jenige, <hi rendition="#g">de&#x017F;&#x017F;en</hi> Geheimnis in Frage &#x017F;teht, d. h. derjenige,<lb/><hi rendition="#g">der</hi> das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem<lb/>
&#x017F;olchen fehlt, derjenige, den es betrifft.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geld&#x017F;trafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis<lb/>
bis zu 3 Monaten.</p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[332/0358] Erſtes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter. Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der Abſender, ſo lange er über die Sendung zu verfügen in der Lage iſt; ſpäter der Adreſſat. Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das Amtsdelikt des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 II 10. IV. Unbefugte (oben §. 28 II) Offenbarung von Privatgeheimniſſen durch Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger in Strafſachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, ſowie die Gehülfen dieſer Perſonen, wenn ihnen dieſe Geheimniſſe kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut ſind (StGB. §. 300). Vorſatz erforderlich. 11 Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der- jenige, deſſen Geheimnis in Frage ſteht, d. h. derjenige, der das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem ſolchen fehlt, derjenige, den es betrifft. Strafe: Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. 11 Beſtritten; auch Fahrläſſigkeit ſoll nach Manchen ge- nügen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/358
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/358>, abgerufen am 23.11.2024.