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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die übrigen Verletzungen immaterieller Rechtsgüter. §. 81.

Von Amtswegen zu verfolgen. Strafe: Gefängnis von
einer Woche bis zu einem Jahre.

3. Gewaltsamer Hausfriedensbruch (StGB.
§. 124). Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammen-
rottet und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen
oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die oben
genannten Räume widerrechtlich eindringt, so wird jeder,
welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Gefängnis
von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. -- Zu-
sammenrottung
ist die durch gemeinsame rechtswidrige
Absicht zusammengehaltene, nach außen als geschlossene
Gruppe hervortretende, räumliche Vereinigung mehrerer
Menschen (vgl. RGR. 1. Juni 1880, E II 80, R II 5).

Oeffentlich erfolgt die Zusammenrottung, wenn der
Anschluß dem Publikum, also unbestimmt wie vielen und un-
bestimmt welchen Personen, freisteht.

Auf Seiten des Teilnehmers muß Vorsatz vorliegen,
d. i. hier das Bewußtsein, Teil einer strafbare Zwecke ver-
folgenden Zusammenrottung zu sein (RGR. 1. Juli 1880,
R II 150).

4. Ueber das Amtsdelikt des §. 342 StGB. vgl. unten
§. 93 II 4 e.

III. Verletzung des Brief- und Urkundenge-
heimnisses
(StGB. §. 299), begangen durch unbefugte
(oben §. 28 II) Eröffnung eines verschlossenen Briefes
oder einer anderen verschlossenen Urkunde, 10 die nicht zur
Kenntnisnahme des Thäters bestimmt ist. Erfolgte oder
auch nur beabsichtigte Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

10 [Spaltenumbruch] Urkunde hat hier nicht tech-
nische Bedeutung (unten §. 89[Spaltenumbruch] I 1), sondern umfaßt jedes
Schriftstück.
Die übrigen Verletzungen immaterieller Rechtsgüter. §. 81.

Von Amtswegen zu verfolgen. Strafe: Gefängnis von
einer Woche bis zu einem Jahre.

3. Gewaltſamer Hausfriedensbruch (StGB.
§. 124). Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammen-
rottet und in der Abſicht, Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen
oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die oben
genannten Räume widerrechtlich eindringt, ſo wird jeder,
welcher an dieſen Handlungen teilnimmt, mit Gefängnis
von einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft. — Zu-
ſammenrottung
iſt die durch gemeinſame rechtswidrige
Abſicht zuſammengehaltene, nach außen als geſchloſſene
Gruppe hervortretende, räumliche Vereinigung mehrerer
Menſchen (vgl. RGR. 1. Juni 1880, E II 80, R II 5).

Oeffentlich erfolgt die Zuſammenrottung, wenn der
Anſchluß dem Publikum, alſo unbeſtimmt wie vielen und un-
beſtimmt welchen Perſonen, freiſteht.

Auf Seiten des Teilnehmers muß Vorſatz vorliegen,
d. i. hier das Bewußtſein, Teil einer ſtrafbare Zwecke ver-
folgenden Zuſammenrottung zu ſein (RGR. 1. Juli 1880,
R II 150).

4. Ueber das Amtsdelikt des §. 342 StGB. vgl. unten
§. 93 II 4 e.

III. Verletzung des Brief- und Urkundenge-
heimniſſes
(StGB. §. 299), begangen durch unbefugte
(oben §. 28 II) Eröffnung eines verſchloſſenen Briefes
oder einer anderen verſchloſſenen Urkunde, 10 die nicht zur
Kenntnisnahme des Thäters beſtimmt iſt. Erfolgte oder
auch nur beabſichtigte Kenntnisnahme iſt nicht erforderlich.

10 [Spaltenumbruch] Urkunde hat hier nicht tech-
niſche Bedeutung (unten §. 89[Spaltenumbruch] I 1), ſondern umfaßt jedes
Schriftſtück.
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[331/0357] Die übrigen Verletzungen immaterieller Rechtsgüter. §. 81. Von Amtswegen zu verfolgen. Strafe: Gefängnis von einer Woche bis zu einem Jahre. 3. Gewaltſamer Hausfriedensbruch (StGB. §. 124). Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammen- rottet und in der Abſicht, Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die oben genannten Räume widerrechtlich eindringt, ſo wird jeder, welcher an dieſen Handlungen teilnimmt, mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft. — Zu- ſammenrottung iſt die durch gemeinſame rechtswidrige Abſicht zuſammengehaltene, nach außen als geſchloſſene Gruppe hervortretende, räumliche Vereinigung mehrerer Menſchen (vgl. RGR. 1. Juni 1880, E II 80, R II 5). Oeffentlich erfolgt die Zuſammenrottung, wenn der Anſchluß dem Publikum, alſo unbeſtimmt wie vielen und un- beſtimmt welchen Perſonen, freiſteht. Auf Seiten des Teilnehmers muß Vorſatz vorliegen, d. i. hier das Bewußtſein, Teil einer ſtrafbare Zwecke ver- folgenden Zuſammenrottung zu ſein (RGR. 1. Juli 1880, R II 150). 4. Ueber das Amtsdelikt des §. 342 StGB. vgl. unten §. 93 II 4 e. III. Verletzung des Brief- und Urkundenge- heimniſſes (StGB. §. 299), begangen durch unbefugte (oben §. 28 II) Eröffnung eines verſchloſſenen Briefes oder einer anderen verſchloſſenen Urkunde, 10 die nicht zur Kenntnisnahme des Thäters beſtimmt iſt. Erfolgte oder auch nur beabſichtigte Kenntnisnahme iſt nicht erforderlich. 10 Urkunde hat hier nicht tech- niſche Bedeutung (unten §. 89 I 1), ſondern umfaßt jedes Schriftſtück.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/357>, abgerufen am 24.11.2024.