Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. stellung des Zwitterbegriffs der Hehlerei -- gebracht, bean-sprucht die Partiererei selbständige Stellung unter den Ver- mögensdelikten. Sie ist Perpetuierung, in den meisten Fällen sogar Vertiefung, einer rechtswidrigen Ver- mögenslage. Sie tritt zu einer bereits erfolgten Vermögensbeschädigung2 2. Die Partiererei (StGB. §. 259) besteht entweder in Das Delikt erstreckt sich lediglich auf jene individuell be- Die Sachen müssen durch eine strafbare Handlung 2 [Spaltenumbruch]
Die durchaus nicht Vermö- gensdelikt im eigentlichen Sinne zu sein braucht. 3 [Spaltenumbruch]
So viel wie unterdrücken, beiseiteschaffen; also der Verfü- gung des Berechtigten entziehen. 4 [Spaltenumbruch]
Es genügt der gewöhnliche, durch den Geschäftsbetrieb er-[Spaltenumbruch] zielte Vorteil, außergewöhnlich großer Vorteil ist nicht erforder- lich: RGR. 28. Mai 1880, R I 830. 5 [Spaltenumbruch]
RGR. 6. Juli 1880, R II 164. 6 [Spaltenumbruch]
Dagegen RGR. 16. Juni
1880, R II 72. Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. ſtellung des Zwitterbegriffs der Hehlerei — gebracht, bean-ſprucht die Partiererei ſelbſtändige Stellung unter den Ver- mögensdelikten. Sie iſt Perpetuierung, in den meiſten Fällen ſogar Vertiefung, einer rechtswidrigen Ver- mögenslage. Sie tritt zu einer bereits erfolgten Vermögensbeſchädigung2 2. Die Partiererei (StGB. §. 259) beſteht entweder in Das Delikt erſtreckt ſich lediglich auf jene individuell be- Die Sachen müſſen durch eine ſtrafbare Handlung 2 [Spaltenumbruch]
Die durchaus nicht Vermö- gensdelikt im eigentlichen Sinne zu ſein braucht. 3 [Spaltenumbruch]
So viel wie unterdrücken, beiſeiteſchaffen; alſo der Verfü- gung des Berechtigten entziehen. 4 [Spaltenumbruch]
Es genügt der gewöhnliche, durch den Geſchäftsbetrieb er-[Spaltenumbruch] zielte Vorteil, außergewöhnlich großer Vorteil iſt nicht erforder- lich: RGR. 28. Mai 1880, R I 830. 5 [Spaltenumbruch]
RGR. 6. Juli 1880, R II 164. 6 [Spaltenumbruch]
Dagegen RGR. 16. Juni
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Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
ſtellung des Zwitterbegriffs der Hehlerei — gebracht, bean-
ſprucht die Partiererei ſelbſtändige Stellung unter den Ver-
mögensdelikten. Sie iſt Perpetuierung, in den meiſten
Fällen ſogar Vertiefung, einer rechtswidrigen Ver-
mögenslage.
Sie tritt zu einer bereits erfolgten Vermögensbeſchädigung 2
hinzu, ſetzt dieſe begrifflich voraus, bringt aber das dem Be-
rechtigten entzogene Vermögensobjekt in noch weitere Ent-
fernung von ſeiner Verfügungsgewalt.
2. Die Partiererei (StGB. §. 259) beſteht entweder in
dem Verheimlichen, 3 Ankaufen, Zum-Pfande-Neh-
men, An-Sich-Bringen von mittels einer ſtraf-
baren Handlung erlangten Sachen um des eigenen
Vorteils 4 (nicht notwendig, wenn auch regelmäßig Ver-
mögensvorteils) willen, oder aber darin, daß in gleicher
Abſicht zu deren Abſatz bei Anderen mit gewirkt wird.
Das Delikt erſtreckt ſich lediglich auf jene individuell be-
ſtimmten Sachen, die unmittelbar durch die betreffende ſtraf-
bare Handlung erlangt wurden; 5 nicht aber auf andere an
deren Stelle getretene Sachen, wie den aus denſelben gewonnenen
Erlös, 6 oder Forderungen, deren Ceſſion z. B. durch Betrug
bewirkt worden uſw.
Die Sachen müſſen durch eine ſtrafbare Handlung
erlangt ſein, ſie müſſen den Charakter ihres ſtrafbaren
2
Die durchaus nicht Vermö-
gensdelikt im eigentlichen Sinne
zu ſein braucht.
3
So viel wie unterdrücken,
beiſeiteſchaffen; alſo der Verfü-
gung des Berechtigten entziehen.
4
Es genügt der gewöhnliche,
durch den Geſchäftsbetrieb er-
zielte Vorteil, außergewöhnlich
großer Vorteil iſt nicht erforder-
lich: RGR. 28. Mai 1880, R
I 830.
5
RGR. 6. Juli 1880, R II
164.
6
Dagegen RGR. 16. Juni
1880, R II 72.
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