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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
stellung des Zwitterbegriffs der Hehlerei -- gebracht, bean-
sprucht die Partiererei selbständige Stellung unter den Ver-
mögensdelikten. Sie ist Perpetuierung, in den meisten
Fällen sogar Vertiefung, einer rechtswidrigen Ver-
mögenslage
.

Sie tritt zu einer bereits erfolgten Vermögensbeschädigung2
hinzu, setzt diese begrifflich voraus, bringt aber das dem Be-
rechtigten entzogene Vermögensobjekt in noch weitere Ent-
fernung von seiner Verfügungsgewalt.

2. Die Partiererei (StGB. §. 259) besteht entweder in
dem Verheimlichen,3 Ankaufen, Zum-Pfande-Neh-
men, An-Sich-Bringen von mittels einer straf-
baren Handlung erlangten Sachen um des eigenen
Vorteils
4 (nicht notwendig, wenn auch regelmäßig Ver-
mögensv
orteils) willen, oder aber darin, daß in gleicher
Absicht zu deren Absatz bei Anderen mit gewirkt wird.

Das Delikt erstreckt sich lediglich auf jene individuell be-
stimmten Sachen, die unmittelbar durch die betreffende straf-
bare Handlung erlangt wurden;5 nicht aber auf andere an
deren Stelle getretene Sachen, wie den aus denselben gewonnenen
Erlös,6 oder Forderungen, deren Cession z. B. durch Betrug
bewirkt worden usw.

Die Sachen müssen durch eine strafbare Handlung
erlangt sein
, sie müssen den Charakter ihres strafbaren

2 [Spaltenumbruch] Die durchaus nicht Vermö-
gensdelikt im eigentlichen Sinne
zu sein braucht.
3 [Spaltenumbruch] So viel wie unterdrücken,
beiseiteschaffen; also der Verfü-
gung des Berechtigten entziehen.
4 [Spaltenumbruch] Es genügt der gewöhnliche,
durch den Geschäftsbetrieb er-[Spaltenumbruch] zielte Vorteil, außergewöhnlich
großer Vorteil ist nicht erforder-
lich: RGR. 28. Mai 1880, R
I
830.
5 [Spaltenumbruch] RGR. 6. Juli 1880, R II
164.
6 [Spaltenumbruch] Dagegen RGR. 16. Juni
1880, R II 72.

Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
ſtellung des Zwitterbegriffs der Hehlerei — gebracht, bean-
ſprucht die Partiererei ſelbſtändige Stellung unter den Ver-
mögensdelikten. Sie iſt Perpetuierung, in den meiſten
Fällen ſogar Vertiefung, einer rechtswidrigen Ver-
mögenslage
.

Sie tritt zu einer bereits erfolgten Vermögensbeſchädigung2
hinzu, ſetzt dieſe begrifflich voraus, bringt aber das dem Be-
rechtigten entzogene Vermögensobjekt in noch weitere Ent-
fernung von ſeiner Verfügungsgewalt.

2. Die Partiererei (StGB. §. 259) beſteht entweder in
dem Verheimlichen,3 Ankaufen, Zum-Pfande-Neh-
men, An-Sich-Bringen von mittels einer ſtraf-
baren Handlung erlangten Sachen um des eigenen
Vorteils
4 (nicht notwendig, wenn auch regelmäßig Ver-
mögensv
orteils) willen, oder aber darin, daß in gleicher
Abſicht zu deren Abſatz bei Anderen mit gewirkt wird.

Das Delikt erſtreckt ſich lediglich auf jene individuell be-
ſtimmten Sachen, die unmittelbar durch die betreffende ſtraf-
bare Handlung erlangt wurden;5 nicht aber auf andere an
deren Stelle getretene Sachen, wie den aus denſelben gewonnenen
Erlös,6 oder Forderungen, deren Ceſſion z. B. durch Betrug
bewirkt worden uſw.

Die Sachen müſſen durch eine ſtrafbare Handlung
erlangt ſein
, ſie müſſen den Charakter ihres ſtrafbaren

2 [Spaltenumbruch] Die durchaus nicht Vermö-
gensdelikt im eigentlichen Sinne
zu ſein braucht.
3 [Spaltenumbruch] So viel wie unterdrücken,
beiſeiteſchaffen; alſo der Verfü-
gung des Berechtigten entziehen.
4 [Spaltenumbruch] Es genügt der gewöhnliche,
durch den Geſchäftsbetrieb er-[Spaltenumbruch] zielte Vorteil, außergewöhnlich
großer Vorteil iſt nicht erforder-
lich: RGR. 28. Mai 1880, R
I
830.
5 [Spaltenumbruch] RGR. 6. Juli 1880, R II
164.
6 [Spaltenumbruch] Dagegen RGR. 16. Juni
1880, R II 72.
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[308/0334] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. ſtellung des Zwitterbegriffs der Hehlerei — gebracht, bean- ſprucht die Partiererei ſelbſtändige Stellung unter den Ver- mögensdelikten. Sie iſt Perpetuierung, in den meiſten Fällen ſogar Vertiefung, einer rechtswidrigen Ver- mögenslage. Sie tritt zu einer bereits erfolgten Vermögensbeſchädigung 2 hinzu, ſetzt dieſe begrifflich voraus, bringt aber das dem Be- rechtigten entzogene Vermögensobjekt in noch weitere Ent- fernung von ſeiner Verfügungsgewalt. 2. Die Partiererei (StGB. §. 259) beſteht entweder in dem Verheimlichen, 3 Ankaufen, Zum-Pfande-Neh- men, An-Sich-Bringen von mittels einer ſtraf- baren Handlung erlangten Sachen um des eigenen Vorteils 4 (nicht notwendig, wenn auch regelmäßig Ver- mögensvorteils) willen, oder aber darin, daß in gleicher Abſicht zu deren Abſatz bei Anderen mit gewirkt wird. Das Delikt erſtreckt ſich lediglich auf jene individuell be- ſtimmten Sachen, die unmittelbar durch die betreffende ſtraf- bare Handlung erlangt wurden; 5 nicht aber auf andere an deren Stelle getretene Sachen, wie den aus denſelben gewonnenen Erlös, 6 oder Forderungen, deren Ceſſion z. B. durch Betrug bewirkt worden uſw. Die Sachen müſſen durch eine ſtrafbare Handlung erlangt ſein, ſie müſſen den Charakter ihres ſtrafbaren 2 Die durchaus nicht Vermö- gensdelikt im eigentlichen Sinne zu ſein braucht. 3 So viel wie unterdrücken, beiſeiteſchaffen; alſo der Verfü- gung des Berechtigten entziehen. 4 Es genügt der gewöhnliche, durch den Geſchäftsbetrieb er- zielte Vorteil, außergewöhnlich großer Vorteil iſt nicht erforder- lich: RGR. 28. Mai 1880, R I 830. 5 RGR. 6. Juli 1880, R II 164. 6 Dagegen RGR. 16. Juni 1880, R II 72.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/334>, abgerufen am 09.11.2024.