Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Raub. §. 66. 2. §. 66. Der Raub.1 I. Begriff (StGB. §. 249). Raub ist gewaltsamer Diebstahl. Er hat alle a) Gewalt gegen eine Person (oben §. 63 I 1 a), sei es gegen die Person des Gewahrsamsinhabers selbst oder gegen eine andere den Gewahrsam des Inhabers schützende Person; b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b) mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt und Drohung sind Mittel der Wegnahme, d. h. Der Raub ist vollendet (wie der Diebstahl) mit der 1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
Der Raub. §. 66. 2. §. 66. Der Raub.1 I. Begriff (StGB. §. 249). Raub iſt gewaltſamer Diebſtahl. Er hat alle a) Gewalt gegen eine Perſon (oben §. 63 I 1 a), ſei es gegen die Perſon des Gewahrſamsinhabers ſelbſt oder gegen eine andere den Gewahrſam des Inhabers ſchützende Perſon; b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b) mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt und Drohung ſind Mittel der Wegnahme, d. h. Der Raub iſt vollendet (wie der Diebſtahl) mit der 1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0293" n="267"/> <fw place="top" type="header">Der Raub. §. 66.</fw><lb/> <div n="5"> <head>2.</head><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b">§. 66. Der Raub.</hi> <note place="foot" n="1">Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 477 Anm. 1.</note> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Begriff</hi> (StGB. §. 249).</p><lb/> <p>Raub iſt <hi rendition="#g">gewaltſamer Diebſtahl</hi>. Er hat alle<lb/> Merkmale des Diebſtahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden<lb/> beweglichen Sache in der Abſicht rechtswidriger Zueignung<lb/> (vgl. das oben §. 64 über dieſe Merkmale Geſagte); unter-<lb/> ſcheidet ſich aber von dem Diebſtahle durch die Mittel der<lb/> Wegnahme. Dieſe ſind:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Gewalt</hi> gegen eine Perſon (oben §. 63 <hi rendition="#aq">I 1 a</hi>), ſei<lb/> es gegen die Perſon des Gewahrſamsinhabers ſelbſt<lb/> oder gegen eine andere den Gewahrſam des Inhabers<lb/> ſchützende Perſon;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Anwendung von <hi rendition="#g">Drohungen</hi> (oben §. 63 <hi rendition="#aq">I 1 b</hi>)<lb/><hi rendition="#g">mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder<lb/> Leben</hi>.</item> </list><lb/> <p>Gewalt und Drohung ſind Mittel der Wegnahme, d. h.<lb/> der Begründung des eigenen Gewahrſams auf Seiten des<lb/> Thäters, mag dieſe unmittelbar durch den Thäter oder durch<lb/> Vermittlung einer Entſchließung von ſeiten des Angegriffenen<lb/> erfolgen; vorausgeſetzt, daß dieſe Entſchließung nicht als<lb/> eine freie und vorſätzliche (oben §. 20 <hi rendition="#aq">III</hi>) den Kauſalzu-<lb/> ſammenhang zwiſchen dem Handeln des Thäters und dem<lb/> eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des<lb/> Raubes zur Erpreſſung vgl. das unten §. 74 bei dieſer<lb/> Geſagte.</p><lb/> <p>Der Raub iſt <hi rendition="#g">vollendet</hi> (wie der Diebſtahl) mit der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [267/0293]
Der Raub. §. 66.
2.
§. 66. Der Raub. 1
I. Begriff (StGB. §. 249).
Raub iſt gewaltſamer Diebſtahl. Er hat alle
Merkmale des Diebſtahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache in der Abſicht rechtswidriger Zueignung
(vgl. das oben §. 64 über dieſe Merkmale Geſagte); unter-
ſcheidet ſich aber von dem Diebſtahle durch die Mittel der
Wegnahme. Dieſe ſind:
a) Gewalt gegen eine Perſon (oben §. 63 I 1 a), ſei
es gegen die Perſon des Gewahrſamsinhabers ſelbſt
oder gegen eine andere den Gewahrſam des Inhabers
ſchützende Perſon;
b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b)
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben.
Gewalt und Drohung ſind Mittel der Wegnahme, d. h.
der Begründung des eigenen Gewahrſams auf Seiten des
Thäters, mag dieſe unmittelbar durch den Thäter oder durch
Vermittlung einer Entſchließung von ſeiten des Angegriffenen
erfolgen; vorausgeſetzt, daß dieſe Entſchließung nicht als
eine freie und vorſätzliche (oben §. 20 III) den Kauſalzu-
ſammenhang zwiſchen dem Handeln des Thäters und dem
eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des
Raubes zur Erpreſſung vgl. das unten §. 74 bei dieſer
Geſagte.
Der Raub iſt vollendet (wie der Diebſtahl) mit der
1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |