aus den Kugelfängen der Truppen-Schießstände (StGB. §. 291). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 900 Mark.
5. Unbefugte Verringerung eines fremden Grundstücks, eines öffentlichen oder Privatweges oder eines Grenzrains durch Abgraben oder Abpflügen (StGB. §. 370 Ziff. 1) Strafe: Geld bis 150 Mark oder Haft.
6. Unbefugte Wegnahme von Erde, Steinen, Rasen aus öffentlichen oder Privatwegen; Graben von Erde, Lehm, Sand, Grand, Mergel aus fremden Grundstücken; Hauen von Plaggen oder Bülten; Wegnahme von Rasen, Steinen, Mineralien aus fremden Grundstücken, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubnis einer Behörde nicht bedarf oder von ähnlichen Gegenständen (StGB. §. 370 Ziff. 2).
Strafe: wie zu 5.
7. Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von unbedeutendem Werte oder in geringer Menge zum alsbal- digen Gebrauche (sogenannter Mundraub StGB. §. 370 Ziff. 5). Tabak, Cigarren, Parfüms, Saatkartoffeln;3 nicht aber Brennmaterialien gehören hierher. Strafe: wie zu 5. Antragsdelikt; Rücknahme zulässig. Entwendungen von Ver- wandten aufsteigender gegen Verwandten absteigender Linie und zwischen Ehegatten bleiben straflos.
8. Der sogenannte Futterdiebstahl (StGB. §. 370 Ziff. 6): Wegnahme von Getreide oder anderen zur Fütte- rung des Viehs bestimmten oder geeigneten Gegenständen wider Willen des Eigentümers, um dessen Vieh damit zu füttern.
Strafe: wie zu 5. Antragsdelikt; Rücknahme zulässig.
3 Vgl. RGR. 24. Februar 1880, R I 385, E I 223.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
aus den Kugelfängen der Truppen-Schießſtände (StGB. §. 291). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark.
5. Unbefugte Verringerung eines fremden Grundſtücks, eines öffentlichen oder Privatweges oder eines Grenzrains durch Abgraben oder Abpflügen (StGB. §. 370 Ziff. 1) Strafe: Geld bis 150 Mark oder Haft.
6. Unbefugte Wegnahme von Erde, Steinen, Raſen aus öffentlichen oder Privatwegen; Graben von Erde, Lehm, Sand, Grand, Mergel aus fremden Grundſtücken; Hauen von Plaggen oder Bülten; Wegnahme von Raſen, Steinen, Mineralien aus fremden Grundſtücken, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzeſſion oder einer Erlaubnis einer Behörde nicht bedarf oder von ähnlichen Gegenſtänden (StGB. §. 370 Ziff. 2).
Strafe: wie zu 5.
7. Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von unbedeutendem Werte oder in geringer Menge zum alsbal- digen Gebrauche (ſogenannter Mundraub StGB. §. 370 Ziff. 5). Tabak, Cigarren, Parfüms, Saatkartoffeln;3 nicht aber Brennmaterialien gehören hierher. Strafe: wie zu 5. Antragsdelikt; Rücknahme zuläſſig. Entwendungen von Ver- wandten aufſteigender gegen Verwandten abſteigender Linie und zwiſchen Ehegatten bleiben ſtraflos.
8. Der ſogenannte Futterdiebſtahl (StGB. §. 370 Ziff. 6): Wegnahme von Getreide oder anderen zur Fütte- rung des Viehs beſtimmten oder geeigneten Gegenſtänden wider Willen des Eigentümers, um deſſen Vieh damit zu füttern.
Strafe: wie zu 5. Antragsdelikt; Rücknahme zuläſſig.
3 Vgl. RGR. 24. Februar 1880, R I 385, E I 223.
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Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
aus den Kugelfängen der Truppen-Schießſtände (StGB.
§. 291). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder
Geldſtrafe bis zu 900 Mark.
5. Unbefugte Verringerung eines fremden Grundſtücks,
eines öffentlichen oder Privatweges oder eines Grenzrains
durch Abgraben oder Abpflügen (StGB. §. 370 Ziff. 1)
Strafe: Geld bis 150 Mark oder Haft.
6. Unbefugte Wegnahme von Erde, Steinen, Raſen aus
öffentlichen oder Privatwegen; Graben von Erde, Lehm,
Sand, Grand, Mergel aus fremden Grundſtücken; Hauen von
Plaggen oder Bülten; Wegnahme von Raſen, Steinen,
Mineralien aus fremden Grundſtücken, zu deren Gewinnung
es einer Verleihung, einer Konzeſſion oder einer Erlaubnis
einer Behörde nicht bedarf oder von ähnlichen Gegenſtänden
(StGB. §. 370 Ziff. 2).
Strafe: wie zu 5.
7. Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von
unbedeutendem Werte oder in geringer Menge zum alsbal-
digen Gebrauche (ſogenannter Mundraub StGB. §. 370
Ziff. 5). Tabak, Cigarren, Parfüms, Saatkartoffeln; 3 nicht
aber Brennmaterialien gehören hierher. Strafe: wie zu 5.
Antragsdelikt; Rücknahme zuläſſig. Entwendungen von Ver-
wandten aufſteigender gegen Verwandten abſteigender Linie
und zwiſchen Ehegatten bleiben ſtraflos.
8. Der ſogenannte Futterdiebſtahl (StGB. §. 370
Ziff. 6): Wegnahme von Getreide oder anderen zur Fütte-
rung des Viehs beſtimmten oder geeigneten Gegenſtänden
wider Willen des Eigentümers, um deſſen Vieh damit zu
füttern.
Strafe: wie zu 5. Antragsdelikt; Rücknahme zuläſſig.
3 Vgl. RGR. 24. Februar 1880, R I 385, E I 223.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/292>, abgerufen am 09.11.2024.
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