Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. IV. Der Wegfall des staatl. Strafanspruchs. c) wenn auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Festungs- haft von 5--10 Jahren oder Gefängnis von mehr als 5 Jahren erkannt ist, in 15 Jahren; d) wenn auf Festungshaft oder Gefängnis von 2--5 Jah- ren oder auf Geldstrafe von mehr als 6000 Mark erkannt ist, in 10 Jahren; e) wenn auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu 2 Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als 150 bis 6000 Mark erkannt ist, in 5 Jahren; f) wenn auf Haft oder Geldstrafe bis zu 150 Mark er- kannt ist, in 2 Jahren. 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem 3. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf 4. Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung Zweites Buch. IV. Der Wegfall des ſtaatl. Strafanſpruchs. c) wenn auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs- haft von 5—10 Jahren oder Gefängnis von mehr als 5 Jahren erkannt iſt, in 15 Jahren; d) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis von 2—5 Jah- ren oder auf Geldſtrafe von mehr als 6000 Mark erkannt iſt, in 10 Jahren; e) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis bis zu 2 Jahren oder auf Geldſtrafe von mehr als 150 bis 6000 Mark erkannt iſt, in 5 Jahren; f) wenn auf Haft oder Geldſtrafe bis zu 150 Mark er- kannt iſt, in 2 Jahren. 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem 3. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf 4. Die Vollſtreckung einer wegen derſelben Handlung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0254" n="228"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Der Wegfall des ſtaatl. Strafanſpruchs.</fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">c</hi>) wenn auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs-<lb/> haft von 5—10 Jahren oder Gefängnis von mehr<lb/> als 5 Jahren erkannt iſt, in 15 Jahren;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">d</hi>) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis von 2—5 Jah-<lb/> ren oder auf Geldſtrafe von mehr als 6000 Mark<lb/> erkannt iſt, in 10 Jahren;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">e</hi>) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis bis zu 2 Jahren<lb/> oder auf Geldſtrafe von mehr als 150 bis 6000 Mark<lb/> erkannt iſt, in 5 Jahren;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">f</hi>) wenn auf Haft oder Geldſtrafe bis zu 150 Mark er-<lb/> kannt iſt, in 2 Jahren.</item> </list><lb/> <p>2. Die Verjährung <hi rendition="#g">beginnt</hi> mit dem Tage, an welchem<lb/> das Urteil rechtskräftig geworden iſt (StGB. §. 70).</p><lb/> <p>3. Die Verjährung wird <hi rendition="#g">unterbrochen</hi> durch jede auf<lb/> Vollſtreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Be-<lb/> hörde, welcher die Vollſtreckung obliegt, ſowie durch die zum<lb/> Zwecke der Vollſtreckung erfolgende Feſtnahme des Verur-<lb/> teilten. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjäh-<lb/> rung (StGB. §. 72).</p><lb/> <p>4. Die Vollſtreckung einer wegen derſelben Handlung<lb/> neben einer Freiheitsſtrafe erkannten Geldſtrafe verjährt mit<lb/> der Freiheitsſtrafe (StGB. §. 71). Ebenſo verjähren auch die<lb/> übrigen Nebenſtrafen mit der Hauptſtrafe. Eine Ausnahme<lb/> ſtellt das Geſetz für die zeitigen Nebenſtrafen an der Ehre<lb/> (StGB. §. 36) und für die Nebenſtrafe der Polizeiaufſicht<lb/> (StGB. §. 38) auf. Bei beiden beginnt die Wirkung des<lb/> gerichtlichen Erkenntniſſes gerade mit der Verjährung der<lb/> Hauptſtrafe. Dasſelbe gilt von der oben §. 49 <hi rendition="#aq">V</hi> be-<lb/> ſprochenen, nach §. 3 Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai<lb/> 1879 eintretenden, Nebenſtrafe an der Freiheit.</p> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [228/0254]
Zweites Buch. IV. Der Wegfall des ſtaatl. Strafanſpruchs.
c) wenn auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs-
haft von 5—10 Jahren oder Gefängnis von mehr
als 5 Jahren erkannt iſt, in 15 Jahren;
d) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis von 2—5 Jah-
ren oder auf Geldſtrafe von mehr als 6000 Mark
erkannt iſt, in 10 Jahren;
e) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis bis zu 2 Jahren
oder auf Geldſtrafe von mehr als 150 bis 6000 Mark
erkannt iſt, in 5 Jahren;
f) wenn auf Haft oder Geldſtrafe bis zu 150 Mark er-
kannt iſt, in 2 Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
das Urteil rechtskräftig geworden iſt (StGB. §. 70).
3. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf
Vollſtreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Be-
hörde, welcher die Vollſtreckung obliegt, ſowie durch die zum
Zwecke der Vollſtreckung erfolgende Feſtnahme des Verur-
teilten. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjäh-
rung (StGB. §. 72).
4. Die Vollſtreckung einer wegen derſelben Handlung
neben einer Freiheitsſtrafe erkannten Geldſtrafe verjährt mit
der Freiheitsſtrafe (StGB. §. 71). Ebenſo verjähren auch die
übrigen Nebenſtrafen mit der Hauptſtrafe. Eine Ausnahme
ſtellt das Geſetz für die zeitigen Nebenſtrafen an der Ehre
(StGB. §. 36) und für die Nebenſtrafe der Polizeiaufſicht
(StGB. §. 38) auf. Bei beiden beginnt die Wirkung des
gerichtlichen Erkenntniſſes gerade mit der Verjährung der
Hauptſtrafe. Dasſelbe gilt von der oben §. 49 V be-
ſprochenen, nach §. 3 Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai
1879 eintretenden, Nebenſtrafe an der Freiheit.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/254>, abgerufen am 27.07.2024. |