Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Strafaufhebungsgründe. §. 57. b) Abstehen vom Zweikampfe und Bemühung um Ver- hinderung desselben StGB. §§. 204 und 209; c) Rechtzeitiges Löschen des bereits ausgebrochenen Bran- des StGB. §. 310. IV. 1. Die Begnadigung.3 Der Verzicht des Straf- 2. Man unterscheidet: a) Völligen und teilweisen Verzicht auf den Anspruch (Nachlaß oder Milderung der Strafe). b) Einzelbegnadigung und die mehrere, persönlich oder sachlich umgrenzte Gebiete umfassende Amnestie. c) Abolition: Niederschlagung der Strafverfolgung;4 Begnadigung im engeren Sinne: Erlaß der rechts- kräftig erkannten Strafe; Restitution: gänzlicher oder teilweiser Erlaß der Ehrennebenstrafe. 3. Dem Kaiser steht das Begnadigungsrecht (nicht die 3 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 167. Dazu Geyer HR. "Begnadigung". 4 [Spaltenumbruch]
Also Verzicht auf den mög-
licherweise vorhandenen Straf- anspruch und schon darum irra- tionell. Die Strafaufhebungsgründe. §. 57. b) Abſtehen vom Zweikampfe und Bemühung um Ver- hinderung desſelben StGB. §§. 204 und 209; c) Rechtzeitiges Löſchen des bereits ausgebrochenen Bran- des StGB. §. 310. IV. 1. Die Begnadigung.3 Der Verzicht des Straf- 2. Man unterſcheidet: a) Völligen und teilweiſen Verzicht auf den Anſpruch (Nachlaß oder Milderung der Strafe). b) Einzelbegnadigung und die mehrere, perſönlich oder ſachlich umgrenzte Gebiete umfaſſende Amneſtie. c) Abolition: Niederſchlagung der Strafverfolgung;4 Begnadigung im engeren Sinne: Erlaß der rechts- kräftig erkannten Strafe; Reſtitution: gänzlicher oder teilweiſer Erlaß der Ehrennebenſtrafe. 3. Dem Kaiſer ſteht das Begnadigungsrecht (nicht die 3 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 167. Dazu Geyer HR. „Begnadigung“. 4 [Spaltenumbruch]
Alſo Verzicht auf den mög-
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Die Strafaufhebungsgründe. §. 57.
b) Abſtehen vom Zweikampfe und Bemühung um Ver-
hinderung desſelben StGB. §§. 204 und 209;
c) Rechtzeitiges Löſchen des bereits ausgebrochenen Bran-
des StGB. §. 310.
IV. 1. Die Begnadigung. 3 Der Verzicht des Straf-
anſpruchs-Berechtigten auf den ihm erwachſenen Anſpruch iſt
im modernen Strafrechte in ziemlich planloſer Weiſe zur
Ausgleichung des abſtrakten Rechts mit der Billigkeit im
konkreten Falle verwertet. Träger des Begnadigungsrechtes
iſt nach dieſer Auffaſſung der Anſpruchsberechtigte, mithin in
allen Fällen (auch in jenen der Antragsdelikte und der Pri-
vatklage) der Staat. Dieſer übt das Begnadigungsrecht
aus durch den Souverän; alſo das Reich durch den Kaiſer,
die einzelnen Bundesſtaaten durch ihre Monarchen, bez. die
Senate von Bremen, Hamburg, Lübeck.
2. Man unterſcheidet:
a) Völligen und teilweiſen Verzicht auf den Anſpruch
(Nachlaß oder Milderung der Strafe).
b) Einzelbegnadigung und die mehrere, perſönlich
oder ſachlich umgrenzte Gebiete umfaſſende Amneſtie.
c) Abolition: Niederſchlagung der Strafverfolgung; 4
Begnadigung im engeren Sinne: Erlaß der rechts-
kräftig erkannten Strafe; Reſtitution: gänzlicher
oder teilweiſer Erlaß der Ehrennebenſtrafe.
3. Dem Kaiſer ſteht das Begnadigungsrecht (nicht die
Abolition, wohl aber auch die Reſtitution) zu in folgenden
Fällen:
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Lit. bei Binding Grund-
riß S. 167. Dazu Geyer
HR. „Begnadigung“.
4
Alſo Verzicht auf den mög-
licherweiſe vorhandenen Straf-
anſpruch und ſchon darum irra-
tionell.
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