Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Entstehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35. ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin-dernisses der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 III). 4. Teilnahme an der Teilnahme ist wegen der un- 5. Mehrfache Teilnahme an derselben Hauptthat ist III. Die Abgrenzung der Thäterschaft von der Anstiftung Und damit haben wir das von der R. Gesetzgebung auf- 1. Thäterschaft; 2. Teilnahme: a) Mitthäterschaft, b) Anstiftung, c) Beihülfe. Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35. ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin-derniſſes der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 III). 4. Teilnahme an der Teilnahme iſt wegen der un- 5. Mehrfache Teilnahme an derſelben Hauptthat iſt III. Die Abgrenzung der Thäterſchaft von der Anſtiftung Und damit haben wir das von der R. Geſetzgebung auf- 1. Thäterſchaft; 2. Teilnahme: a) Mitthäterſchaft, b) Anſtiftung, c) Beihülfe. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0175" n="149"/><fw place="top" type="header">Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35.</fw><lb/> ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin-<lb/> derniſſes der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 <hi rendition="#aq">III</hi>).</p><lb/> <p>4. <hi rendition="#g">Teilnahme an der Teilnahme</hi> iſt wegen der un-<lb/> ſelbſtändigen Natur der letzteren nur als mittelbare Teil-<lb/> nahme an der Haupthandlung ſtrafbar.</p><lb/> <p>5. <hi rendition="#g">Mehrfache Teilnahme</hi> an derſelben Hauptthat iſt<lb/> immer nur <hi rendition="#g">ein</hi> Verbrechen; bei Teilnahme an mehreren<lb/> Hauptthaten durch dieſelbe Handlung (z. B. <hi rendition="#g">ein</hi> anſtiftendes<lb/> Wort) iſt wegen der unſelbſtändigen, von der Hauptthat<lb/> beſtimmten Natur der Teilnahme, <hi rendition="#g">reale</hi> Konkurrenz eben-<lb/> ſovieler Verbrechen anzunehmen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Abgrenzung der Thäterſchaft von der Anſtiftung<lb/> iſt eine einfache und klare: dieſe iſt die Urſache jener.<lb/> Schwieriger ſind Thäterſchaft und Beihülfe auseinander zu<lb/> halten; es bedarf hier poſitivrechtlicher Anordnung. Das<lb/> Geſetz verwendet zur Abgrenzung den bereits oben §. 33<lb/><hi rendition="#aq">IV</hi> beſprochenen Begriff der <hi rendition="#g">Ausführungshandlung.<lb/> Thäter</hi> iſt derjenige, der die Ausführungshandlung ſetzt;<lb/><hi rendition="#g">Gehülfe</hi> derjenige, der in anderer Weiſe an der That be-<lb/> teiligt iſt. Aber dieſe Unterſcheidung genügt dem Geſetze<lb/> noch nicht, und ſo bildet es den Begriff der <hi rendition="#g">Mitthäter-<lb/> ſchaft</hi> als Zwiſchenglied. Mitthäter iſt derjenige, der <hi rendition="#g">einen<lb/> Teil der Ausführungshandlung</hi> begangen hat; Thäter<lb/> derjenige, der die <hi rendition="#g">ganze</hi> Ausführungshandlung geſetzt hat.</p><lb/> <p>Und damit haben wir das von der R. Geſetzgebung auf-<lb/> geſtellte Schema gewonnen:</p><lb/> <list> <item>1. Thäterſchaft;</item><lb/> <item>2. Teilnahme:<lb/><list><item><hi rendition="#aq">a)</hi> Mitthäterſchaft,</item><lb/><item><hi rendition="#aq">b)</hi> Anſtiftung,</item><lb/><item><hi rendition="#aq">c)</hi> Beihülfe.</item></list></item> </list><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [149/0175]
Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35.
ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin-
derniſſes der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 III).
4. Teilnahme an der Teilnahme iſt wegen der un-
ſelbſtändigen Natur der letzteren nur als mittelbare Teil-
nahme an der Haupthandlung ſtrafbar.
5. Mehrfache Teilnahme an derſelben Hauptthat iſt
immer nur ein Verbrechen; bei Teilnahme an mehreren
Hauptthaten durch dieſelbe Handlung (z. B. ein anſtiftendes
Wort) iſt wegen der unſelbſtändigen, von der Hauptthat
beſtimmten Natur der Teilnahme, reale Konkurrenz eben-
ſovieler Verbrechen anzunehmen.
III. Die Abgrenzung der Thäterſchaft von der Anſtiftung
iſt eine einfache und klare: dieſe iſt die Urſache jener.
Schwieriger ſind Thäterſchaft und Beihülfe auseinander zu
halten; es bedarf hier poſitivrechtlicher Anordnung. Das
Geſetz verwendet zur Abgrenzung den bereits oben §. 33
IV beſprochenen Begriff der Ausführungshandlung.
Thäter iſt derjenige, der die Ausführungshandlung ſetzt;
Gehülfe derjenige, der in anderer Weiſe an der That be-
teiligt iſt. Aber dieſe Unterſcheidung genügt dem Geſetze
noch nicht, und ſo bildet es den Begriff der Mitthäter-
ſchaft als Zwiſchenglied. Mitthäter iſt derjenige, der einen
Teil der Ausführungshandlung begangen hat; Thäter
derjenige, der die ganze Ausführungshandlung geſetzt hat.
Und damit haben wir das von der R. Geſetzgebung auf-
geſtellte Schema gewonnen:
1. Thäterſchaft;
2. Teilnahme:
a) Mitthäterſchaft,
b) Anſtiftung,
c) Beihülfe.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |