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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Entstehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35.
ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin-
dernisses der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 III).

4. Teilnahme an der Teilnahme ist wegen der un-
selbständigen Natur der letzteren nur als mittelbare Teil-
nahme an der Haupthandlung strafbar.

5. Mehrfache Teilnahme an derselben Hauptthat ist
immer nur ein Verbrechen; bei Teilnahme an mehreren
Hauptthaten durch dieselbe Handlung (z. B. ein anstiftendes
Wort) ist wegen der unselbständigen, von der Hauptthat
bestimmten Natur der Teilnahme, reale Konkurrenz eben-
sovieler Verbrechen anzunehmen.

III. Die Abgrenzung der Thäterschaft von der Anstiftung
ist eine einfache und klare: diese ist die Ursache jener.
Schwieriger sind Thäterschaft und Beihülfe auseinander zu
halten; es bedarf hier positivrechtlicher Anordnung. Das
Gesetz verwendet zur Abgrenzung den bereits oben §. 33
IV besprochenen Begriff der Ausführungshandlung.
Thäter
ist derjenige, der die Ausführungshandlung setzt;
Gehülfe derjenige, der in anderer Weise an der That be-
teiligt ist. Aber diese Unterscheidung genügt dem Gesetze
noch nicht, und so bildet es den Begriff der Mitthäter-
schaft
als Zwischenglied. Mitthäter ist derjenige, der einen
Teil der Ausführungshandlung
begangen hat; Thäter
derjenige, der die ganze Ausführungshandlung gesetzt hat.

Und damit haben wir das von der R. Gesetzgebung auf-
gestellte Schema gewonnen:

1. Thäterschaft;
2. Teilnahme:
a) Mitthäterschaft,
b) Anstiftung,
c) Beihülfe.

Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35.
ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin-
derniſſes der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 III).

4. Teilnahme an der Teilnahme iſt wegen der un-
ſelbſtändigen Natur der letzteren nur als mittelbare Teil-
nahme an der Haupthandlung ſtrafbar.

5. Mehrfache Teilnahme an derſelben Hauptthat iſt
immer nur ein Verbrechen; bei Teilnahme an mehreren
Hauptthaten durch dieſelbe Handlung (z. B. ein anſtiftendes
Wort) iſt wegen der unſelbſtändigen, von der Hauptthat
beſtimmten Natur der Teilnahme, reale Konkurrenz eben-
ſovieler Verbrechen anzunehmen.

III. Die Abgrenzung der Thäterſchaft von der Anſtiftung
iſt eine einfache und klare: dieſe iſt die Urſache jener.
Schwieriger ſind Thäterſchaft und Beihülfe auseinander zu
halten; es bedarf hier poſitivrechtlicher Anordnung. Das
Geſetz verwendet zur Abgrenzung den bereits oben §. 33
IV beſprochenen Begriff der Ausführungshandlung.
Thäter
iſt derjenige, der die Ausführungshandlung ſetzt;
Gehülfe derjenige, der in anderer Weiſe an der That be-
teiligt iſt. Aber dieſe Unterſcheidung genügt dem Geſetze
noch nicht, und ſo bildet es den Begriff der Mitthäter-
ſchaft
als Zwiſchenglied. Mitthäter iſt derjenige, der einen
Teil der Ausführungshandlung
begangen hat; Thäter
derjenige, der die ganze Ausführungshandlung geſetzt hat.

Und damit haben wir das von der R. Geſetzgebung auf-
geſtellte Schema gewonnen:

1. Thäterſchaft;
2. Teilnahme:
a) Mitthäterſchaft,
b) Anſtiftung,
c) Beihülfe.
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[149/0175] Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35. ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin- derniſſes der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 III). 4. Teilnahme an der Teilnahme iſt wegen der un- ſelbſtändigen Natur der letzteren nur als mittelbare Teil- nahme an der Haupthandlung ſtrafbar. 5. Mehrfache Teilnahme an derſelben Hauptthat iſt immer nur ein Verbrechen; bei Teilnahme an mehreren Hauptthaten durch dieſelbe Handlung (z. B. ein anſtiftendes Wort) iſt wegen der unſelbſtändigen, von der Hauptthat beſtimmten Natur der Teilnahme, reale Konkurrenz eben- ſovieler Verbrechen anzunehmen. III. Die Abgrenzung der Thäterſchaft von der Anſtiftung iſt eine einfache und klare: dieſe iſt die Urſache jener. Schwieriger ſind Thäterſchaft und Beihülfe auseinander zu halten; es bedarf hier poſitivrechtlicher Anordnung. Das Geſetz verwendet zur Abgrenzung den bereits oben §. 33 IV beſprochenen Begriff der Ausführungshandlung. Thäter iſt derjenige, der die Ausführungshandlung ſetzt; Gehülfe derjenige, der in anderer Weiſe an der That be- teiligt iſt. Aber dieſe Unterſcheidung genügt dem Geſetze noch nicht, und ſo bildet es den Begriff der Mitthäter- ſchaft als Zwiſchenglied. Mitthäter iſt derjenige, der einen Teil der Ausführungshandlung begangen hat; Thäter derjenige, der die ganze Ausführungshandlung geſetzt hat. Und damit haben wir das von der R. Geſetzgebung auf- geſtellte Schema gewonnen: 1. Thäterſchaft; 2. Teilnahme: a) Mitthäterſchaft, b) Anſtiftung, c) Beihülfe.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/175>, abgerufen am 21.11.2024.