Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Notstand. §. 24. liche Gewalt2 oder Drohung") und in den eigentlichen Not-stand (StGB. §. 54). 2. Das Gesetz verlangt ferner in beiden Fällen gegen- 3. Nur zur eigenen Rettung und zur Rettung der 4. Es muß endlich der Notstand im engeren Sinne III. Der Notstand (im Sinne der unter II besprochenen 2 [Spaltenumbruch]
Diese schließt als physische (vis absoluta) den Begriff der "Handlung" aus (oben §. 19 I 2a), gehört also gar nicht hieher. 3 [Spaltenumbruch]
Ueber die verschiedenen Not-
standstheorien vgl. die bei Meyer Lehrb. S. 253 angef. Lit. Der Notſtand. §. 24. liche Gewalt2 oder Drohung“) und in den eigentlichen Not-ſtand (StGB. §. 54). 2. Das Geſetz verlangt ferner in beiden Fällen gegen- 3. Nur zur eigenen Rettung und zur Rettung der 4. Es muß endlich der Notſtand im engeren Sinne III. Der Notſtand (im Sinne der unter II beſprochenen 2 [Spaltenumbruch]
Dieſe ſchließt als phyſiſche (vis absoluta) den Begriff der „Handlung“ aus (oben §. 19 I 2a), gehört alſo gar nicht hieher. 3 [Spaltenumbruch]
Ueber die verſchiedenen Not-
ſtandstheorien vgl. die bei Meyer Lehrb. S. 253 angef. Lit. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0119" n="93"/><fw place="top" type="header">Der Notſtand. §. 24.</fw><lb/> liche Gewalt<note place="foot" n="2"><cb/> Dieſe ſchließt als phyſiſche<lb/> (<hi rendition="#aq">vis absoluta</hi>) den Begriff der<lb/> „Handlung“ aus (oben §. 19 <hi rendition="#aq">I<lb/> 2a</hi>), gehört alſo gar nicht hieher.</note> oder Drohung“) und in den eigentlichen <hi rendition="#g">Not-<lb/> ſtand</hi> (StGB. §. 54).</p><lb/> <p>2. Das Geſetz verlangt ferner in beiden Fällen gegen-<lb/> wärtige, auf andere Weiſe nicht abwendbare Gefahr für<lb/><hi rendition="#g">Leib oder Leben,</hi> verſagt alſo bei Gefahr für alle an-<lb/> deren Rechtsgüter (z. B. auch für die perſönliche Freiheit,<lb/> deren Beſchränkung doch gewiß von größerer Bedeutung iſt<lb/> als eine geringfügige Körperverletzung) dem Notſtande ſeine<lb/> Anerkennung. Doch iſt (ein dem Notſtand verwandter Fall)<lb/> beabſichtigter Eigentumsſchutz bei der Herbeiführung einer<lb/> Ueberſchwemmung (StGB. §. 213) Strafmilderungsgrund.</p><lb/> <p>3. Nur zur <hi rendition="#g">eigenen</hi> Rettung und zur Rettung der<lb/> nächſten <hi rendition="#g">Angehörigen</hi> (aufgezählt ſind dieſelben im 2. Abſ.<lb/> §. 52) wird die Notſtandshandlung geſtattet.</p><lb/> <p>4. Es muß endlich der Notſtand im engeren Sinne<lb/> (StGB. §. 54) ein <hi rendition="#g">unverſchuldeter,</hi> d. h. ein nicht von<lb/> dem Gefährdeten ſelbſt vorſätzlicher oder fahrläſſiger Weiſe<lb/> herbeigeführter ſein.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Der Notſtand (im Sinne der unter <hi rendition="#aq">II</hi> beſprochenen<lb/> geſetzlichen Beſtimmungen) ſchließt die <hi rendition="#g">Rechtswidrigkeit,</hi><lb/> nicht bloß die Strafbarkeit, der zur Rettung aus demſelben<lb/> unternommenen Handlung aus. Das Recht <hi rendition="#g">verzichtet auf<lb/> die Befolgung ſeiner Normen,</hi> weil es unter den ge-<lb/> gebenen Umſtänden auf ihre Befolgung ohnehin nicht rechnen<lb/> kann und die Beſtrafung daher keinen Zweck hätte.<note place="foot" n="3"><cb/> Ueber die verſchiedenen Not-<lb/> ſtandstheorien vgl. die bei<lb/><hi rendition="#g">Meyer</hi> Lehrb. S. 253 angef.<lb/> Lit.</note> Eine<lb/> Norm aber ohne imperative Kraft iſt keine Norm. Das<lb/> Recht verzichtet jedoch auf die bindende Kraft ſeiner Impe-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [93/0119]
Der Notſtand. §. 24.
liche Gewalt 2 oder Drohung“) und in den eigentlichen Not-
ſtand (StGB. §. 54).
2. Das Geſetz verlangt ferner in beiden Fällen gegen-
wärtige, auf andere Weiſe nicht abwendbare Gefahr für
Leib oder Leben, verſagt alſo bei Gefahr für alle an-
deren Rechtsgüter (z. B. auch für die perſönliche Freiheit,
deren Beſchränkung doch gewiß von größerer Bedeutung iſt
als eine geringfügige Körperverletzung) dem Notſtande ſeine
Anerkennung. Doch iſt (ein dem Notſtand verwandter Fall)
beabſichtigter Eigentumsſchutz bei der Herbeiführung einer
Ueberſchwemmung (StGB. §. 213) Strafmilderungsgrund.
3. Nur zur eigenen Rettung und zur Rettung der
nächſten Angehörigen (aufgezählt ſind dieſelben im 2. Abſ.
§. 52) wird die Notſtandshandlung geſtattet.
4. Es muß endlich der Notſtand im engeren Sinne
(StGB. §. 54) ein unverſchuldeter, d. h. ein nicht von
dem Gefährdeten ſelbſt vorſätzlicher oder fahrläſſiger Weiſe
herbeigeführter ſein.
III. Der Notſtand (im Sinne der unter II beſprochenen
geſetzlichen Beſtimmungen) ſchließt die Rechtswidrigkeit,
nicht bloß die Strafbarkeit, der zur Rettung aus demſelben
unternommenen Handlung aus. Das Recht verzichtet auf
die Befolgung ſeiner Normen, weil es unter den ge-
gebenen Umſtänden auf ihre Befolgung ohnehin nicht rechnen
kann und die Beſtrafung daher keinen Zweck hätte. 3 Eine
Norm aber ohne imperative Kraft iſt keine Norm. Das
Recht verzichtet jedoch auf die bindende Kraft ſeiner Impe-
2
Dieſe ſchließt als phyſiſche
(vis absoluta) den Begriff der
„Handlung“ aus (oben §. 19 I
2a), gehört alſo gar nicht hieher.
3
Ueber die verſchiedenen Not-
ſtandstheorien vgl. die bei
Meyer Lehrb. S. 253 angef.
Lit.
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