wohlgeb. dasjenige wohl zu betrachten, was der Hr. Prof. Manzel von den Pflichten des ersten Menschen gegen GOtt, gegen sich selbst, und gegen andere Men- schen sagt. Sie können daraus lernen, daß der Hr. Prof. nach seinen eigenen Grund-Sätzen, kein be- sonders Recht der Natur im Stande der Unschuld suchen könne.
"Die Pflichten gegen GOtt, sagt Er (§. 55.) "bestanden in einem immerwährenden Lobe GOttes, "in einer vollkommenen Liebe gegen ihn, in einer ge- "nauen Beobachtung seiner Gebote, und in einer "Uebergebung in seinen Willen, und in seine weise "Vorsehung.
Jch glaube nicht, daß in diesen Pflichten durch den Fall eine Veränderung entstanden sey.
"Die Pflichten des ersten Menschen gegen sich "selbst, bestanden, wie der Hr. Prof. (§. 57.) sagt, "in der Erhaltung seines Lebens und seiner Glücksee- "ligkeit.
Hierinn aber bestehen auch die Pflichten gegen uns selbst noch heutiges Tages.
Die Pflichten des ersten Menschen gegen andere faßten, auch nach der Beschreibung, die uns der Hr. Prof. (58. 59.) davon giebt, nichts in sich, wodurch sie von den heutigen Pflichten gegen den Nechsten unterschieden würden: Sie verbanden den ersten Menschen zu Beobachtung der Gleichheit zwischen ihm und andern Menschen, und gründeten sich auf einen Satz, der wohl niemahlen aus der Mode kommen wird.
Ew. Hochwohlgeb. mercken wohl, daß ich von dem bekannten: Quod tibi non vis fieri alteri ne
feceris,
(o)
wohlgeb. dasjenige wohl zu betrachten, was der Hr. Prof. Manzel von den Pflichten des erſten Menſchen gegen GOtt, gegen ſich ſelbſt, und gegen andere Men- ſchen ſagt. Sie koͤnnen daraus lernen, daß der Hr. Prof. nach ſeinen eigenen Grund-Saͤtzen, kein be- ſonders Recht der Natur im Stande der Unſchuld ſuchen koͤnne.
„Die Pflichten gegen GOtt, ſagt Er (§. 55.) „beſtanden in einem immerwaͤhrenden Lobe GOttes, „in einer vollkommenen Liebe gegen ihn, in einer ge- „nauen Beobachtung ſeiner Gebote, und in einer „Uebergebung in ſeinen Willen, und in ſeine weiſe „Vorſehung.
Jch glaube nicht, daß in dieſen Pflichten durch den Fall eine Veraͤnderung entſtanden ſey.
„Die Pflichten des erſten Menſchen gegen ſich „ſelbſt, beſtanden, wie der Hr. Prof. (§. 57.) ſagt, „in der Erhaltung ſeines Lebens und ſeiner Gluͤckſee- „ligkeit.
Hierinn aber beſtehen auch die Pflichten gegen uns ſelbſt noch heutiges Tages.
Die Pflichten des erſten Menſchen gegen andere faßten, auch nach der Beſchreibung, die uns der Hr. Prof. (58. 59.) davon giebt, nichts in ſich, wodurch ſie von den heutigen Pflichten gegen den Nechſten unterſchieden wuͤrden: Sie verbanden den erſten Menſchen zu Beobachtung der Gleichheit zwiſchen ihm und andern Menſchen, und gruͤndeten ſich auf einen Satz, der wohl niemahlen aus der Mode kommen wird.
Ew. Hochwohlgeb. mercken wohl, daß ich von dem bekannten: Quod tibi non vis fieri alteri ne
feceris,
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(o)
wohlgeb. dasjenige wohl zu betrachten, was der Hr.
Prof. Manzel von den Pflichten des erſten Menſchen
gegen GOtt, gegen ſich ſelbſt, und gegen andere Men-
ſchen ſagt. Sie koͤnnen daraus lernen, daß der Hr.
Prof. nach ſeinen eigenen Grund-Saͤtzen, kein be-
ſonders Recht der Natur im Stande der Unſchuld
ſuchen koͤnne.
„Die Pflichten gegen GOtt, ſagt Er (§. 55.)
„beſtanden in einem immerwaͤhrenden Lobe GOttes,
„in einer vollkommenen Liebe gegen ihn, in einer ge-
„nauen Beobachtung ſeiner Gebote, und in einer
„Uebergebung in ſeinen Willen, und in ſeine weiſe
„Vorſehung.
Jch glaube nicht, daß in dieſen Pflichten durch den
Fall eine Veraͤnderung entſtanden ſey.
„Die Pflichten des erſten Menſchen gegen ſich
„ſelbſt, beſtanden, wie der Hr. Prof. (§. 57.) ſagt,
„in der Erhaltung ſeines Lebens und ſeiner Gluͤckſee-
„ligkeit.
Hierinn aber beſtehen auch die Pflichten gegen
uns ſelbſt noch heutiges Tages.
Die Pflichten des erſten Menſchen gegen andere
faßten, auch nach der Beſchreibung, die uns der Hr.
Prof. (58. 59.) davon giebt, nichts in ſich, wodurch
ſie von den heutigen Pflichten gegen den Nechſten
unterſchieden wuͤrden: Sie verbanden den erſten
Menſchen zu Beobachtung der Gleichheit zwiſchen
ihm und andern Menſchen, und gruͤndeten ſich auf
einen Satz, der wohl niemahlen aus der Mode
kommen wird.
Ew. Hochwohlgeb. mercken wohl, daß ich von
dem bekannten: Quod tibi non vis fieri alteri ne
feceris,
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[Liscow, Christian Ludwig]: Samlung Satyrischer und Ernsthafter Schriften. Frankfurt u. a., 1739, S. 740. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liscow_samlung_1739/832>, abgerufen am 22.11.2024.
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