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Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870.

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Lehrling annehmen und es in das Gewerk einschreiben lassen wollte und konnte, so daß es als Gesell und endlich als Meister aus demselben hervorgehen und in dasselbe eintreten konnte. Noch vor drei Jahren, vor dem Kriege von Eintausend achthundert sechsundsechszig, hielten ein Buchbinder, ein Korbmacher und ein Schuhmacher für Frauenschuhe, mit denen ich davon sprach, es für unzulässig, und ein Berliner Industrieller, mit dem ich in diesen Tagen über diese Angelegenheit berieth, meinte, daß sich in der Gewerbeordnung Bestimmungen fänden, welche die Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge auch jetzt noch hinderten.*) Wäre das der Fall, so wären auch in diesem Punkte die Frauen mit der einstigen Aenderung dieses Gesetzes auf den guten Willen der männlichen Gesetzgeber angewiesen, und wer von dem guten Willen Anderer in diesen wichtigsten Angelegenheiten abhängt, ist eben ein Unfreier und ein Höriger, und thatsächlich, darin hat die Amerikanerin Recht, weniger gut gestellt, als der freigelassene stimmberechtigte Neger. Da es jetzt aber jedem Manne, ich spreche hier wieder von dem Handwerker,

*) Es wird in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§ 106) nur gefordert, daß "bei der Beschäftigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werde." Ist hiefür genügende Vorkehr getroffen, so steht der Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge durch das Gesetz jetzt nichts mehr entgegen.

Lehrling annehmen und es in das Gewerk einschreiben lassen wollte und konnte, so daß es als Gesell und endlich als Meister aus demselben hervorgehen und in dasselbe eintreten konnte. Noch vor drei Jahren, vor dem Kriege von Eintausend achthundert sechsundsechszig, hielten ein Buchbinder, ein Korbmacher und ein Schuhmacher für Frauenschuhe, mit denen ich davon sprach, es für unzulässig, und ein Berliner Industrieller, mit dem ich in diesen Tagen über diese Angelegenheit berieth, meinte, daß sich in der Gewerbeordnung Bestimmungen fänden, welche die Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge auch jetzt noch hinderten.*) Wäre das der Fall, so wären auch in diesem Punkte die Frauen mit der einstigen Aenderung dieses Gesetzes auf den guten Willen der männlichen Gesetzgeber angewiesen, und wer von dem guten Willen Anderer in diesen wichtigsten Angelegenheiten abhängt, ist eben ein Unfreier und ein Höriger, und thatsächlich, darin hat die Amerikanerin Recht, weniger gut gestellt, als der freigelassene stimmberechtigte Neger. Da es jetzt aber jedem Manne, ich spreche hier wieder von dem Handwerker,

*) Es wird in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§ 106) nur gefordert, daß »bei der Beschäftigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werde.« Ist hiefür genügende Vorkehr getroffen, so steht der Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge durch das Gesetz jetzt nichts mehr entgegen.
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Lehrling annehmen und es in das Gewerk einschreiben lassen wollte und konnte, so daß es als Gesell und endlich als Meister aus demselben hervorgehen und in dasselbe eintreten konnte. Noch vor drei Jahren, vor dem Kriege von Eintausend achthundert sechsundsechszig, hielten ein Buchbinder, ein Korbmacher und ein Schuhmacher für Frauenschuhe, mit denen ich davon sprach, es für unzulässig, und ein Berliner Industrieller, mit dem ich in diesen Tagen über diese Angelegenheit berieth, meinte, daß sich in der Gewerbeordnung Bestimmungen fänden, welche die Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge auch jetzt noch hinderten.<note place="foot" n="*)">Es wird in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§ 106) nur gefordert, daß »bei der Beschäftigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werde.« Ist hiefür genügende Vorkehr getroffen, so steht der Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge durch das Gesetz jetzt nichts mehr entgegen.</note> Wäre das der Fall, so wären auch in diesem Punkte die Frauen mit der einstigen Aenderung dieses Gesetzes auf den guten Willen der männlichen Gesetzgeber angewiesen, und wer von dem guten Willen Anderer in diesen wichtigsten Angelegenheiten abhängt, ist eben ein <hi rendition="#g">Unfreier und ein Höriger</hi>, und thatsächlich, darin hat die Amerikanerin Recht, weniger gut gestellt, als der freigelassene stimmberechtigte Neger. Da es jetzt aber jedem Manne, ich spreche hier wieder von dem Handwerker,
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[124/0134] Lehrling annehmen und es in das Gewerk einschreiben lassen wollte und konnte, so daß es als Gesell und endlich als Meister aus demselben hervorgehen und in dasselbe eintreten konnte. Noch vor drei Jahren, vor dem Kriege von Eintausend achthundert sechsundsechszig, hielten ein Buchbinder, ein Korbmacher und ein Schuhmacher für Frauenschuhe, mit denen ich davon sprach, es für unzulässig, und ein Berliner Industrieller, mit dem ich in diesen Tagen über diese Angelegenheit berieth, meinte, daß sich in der Gewerbeordnung Bestimmungen fänden, welche die Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge auch jetzt noch hinderten. *) Wäre das der Fall, so wären auch in diesem Punkte die Frauen mit der einstigen Aenderung dieses Gesetzes auf den guten Willen der männlichen Gesetzgeber angewiesen, und wer von dem guten Willen Anderer in diesen wichtigsten Angelegenheiten abhängt, ist eben ein Unfreier und ein Höriger, und thatsächlich, darin hat die Amerikanerin Recht, weniger gut gestellt, als der freigelassene stimmberechtigte Neger. Da es jetzt aber jedem Manne, ich spreche hier wieder von dem Handwerker, *) Es wird in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§ 106) nur gefordert, daß »bei der Beschäftigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werde.« Ist hiefür genügende Vorkehr getroffen, so steht der Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge durch das Gesetz jetzt nichts mehr entgegen.

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Zitationshilfe: Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lewald_frauen_1870/134>, abgerufen am 04.05.2024.