Beichtvater. Wie nützlich und wohlthätig aber das Amt eines Friedensrichters ([I]uge de paix) sey, müssen alle wissen, welche jemals das Unglück ge- habt haben, der Deutschen Justiz, besonders der - - und der - - in die Krallen zu gerathen.
Wenn aber die Bemühungen des Friedens- richters nichts ausrichten, so muß freylich die Sache da angebracht werden, wo sie nach den Ge- setzen entschieden werden kann. Der Friedensrich- ter, welcher auf jeden Fall die Gesetze verstehen muß, sagt zwar den Partheyen allemal, wer Recht oder Unrecht habe, wer gewinnen oder verlieren werde, aber wenn sie sich doch nicht weisen lassen, so muß er sie an die Richter weisen. Ist die Sache von ganz geringem Belang, so wird sie sofort auf der Dorf - oder Stadtmunicipalität entschieden; ist sie aber etwas verworrener, oder wollen die Par- theyen mit dem Spruch der Municipalität nicht zufrieden seyn, so geht es auf das Distrikts- gericht.
Hier sind zwölf Beysitzer, und ein Präsident, der jedoch oft umwechselt. Erst wird die Sache mündlich entweder von den Partheyen selbst, oder von ihrem Anwald -- worunter man sich aber kei- nen Advokaten, Justizkommissarius oder sonst ein Männlein dieser Art denken darf -- deutlich vor- getragen, und nach den Hauptpunkten vom Schrei-
Beichtvater. Wie nuͤtzlich und wohlthaͤtig aber das Amt eines Friedensrichters ([I]uge de paix) ſey, muͤſſen alle wiſſen, welche jemals das Ungluͤck ge- habt haben, der Deutſchen Juſtiz, beſonders der - - und der - - in die Krallen zu gerathen.
Wenn aber die Bemuͤhungen des Friedens- richters nichts ausrichten, ſo muß freylich die Sache da angebracht werden, wo ſie nach den Ge- ſetzen entſchieden werden kann. Der Friedensrich- ter, welcher auf jeden Fall die Geſetze verſtehen muß, ſagt zwar den Partheyen allemal, wer Recht oder Unrecht habe, wer gewinnen oder verlieren werde, aber wenn ſie ſich doch nicht weiſen laſſen, ſo muß er ſie an die Richter weiſen. Iſt die Sache von ganz geringem Belang, ſo wird ſie ſofort auf der Dorf - oder Stadtmunicipalitaͤt entſchieden; iſt ſie aber etwas verworrener, oder wollen die Par- theyen mit dem Spruch der Municipalitaͤt nicht zufrieden ſeyn, ſo geht es auf das Diſtrikts- gericht.
Hier ſind zwoͤlf Beyſitzer, und ein Praͤſident, der jedoch oft umwechſelt. Erſt wird die Sache muͤndlich entweder von den Partheyen ſelbſt, oder von ihrem Anwald — worunter man ſich aber kei- nen Advokaten, Juſtizkommiſſarius oder ſonſt ein Maͤnnlein dieſer Art denken darf — deutlich vor- getragen, und nach den Hauptpunkten vom Schrei-
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Beichtvater. Wie nuͤtzlich und wohlthaͤtig aber
das Amt eines Friedensrichters (Iuge de paix) ſey,
muͤſſen alle wiſſen, welche jemals das Ungluͤck ge-
habt haben, der Deutſchen Juſtiz, beſonders der
- - und der - - in die Krallen zu gerathen.
Wenn aber die Bemuͤhungen des Friedens-
richters nichts ausrichten, ſo muß freylich die
Sache da angebracht werden, wo ſie nach den Ge-
ſetzen entſchieden werden kann. Der Friedensrich-
ter, welcher auf jeden Fall die Geſetze verſtehen
muß, ſagt zwar den Partheyen allemal, wer Recht
oder Unrecht habe, wer gewinnen oder verlieren
werde, aber wenn ſie ſich doch nicht weiſen laſſen,
ſo muß er ſie an die Richter weiſen. Iſt die Sache
von ganz geringem Belang, ſo wird ſie ſofort auf
der Dorf - oder Stadtmunicipalitaͤt entſchieden; iſt
ſie aber etwas verworrener, oder wollen die Par-
theyen mit dem Spruch der Municipalitaͤt nicht
zufrieden ſeyn, ſo geht es auf das Diſtrikts-
gericht.
Hier ſind zwoͤlf Beyſitzer, und ein Praͤſident,
der jedoch oft umwechſelt. Erſt wird die Sache
muͤndlich entweder von den Partheyen ſelbſt, oder
von ihrem Anwald — worunter man ſich aber kei-
nen Advokaten, Juſtizkommiſſarius oder ſonſt ein
Maͤnnlein dieſer Art denken darf — deutlich vor-
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Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 4,1. Leipzig, 1797, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben0401_1797/487>, abgerufen am 22.11.2024.
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