Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 3. Leipzig, 1796.so gut es gieng: denn unsere Herren ließen uns im *) Hierin hatte mein Vetter, nach dem, was so geschieht, wohl nicht Unrecht; und ein Westpreuße kann den Beweis dafür a posteriori, der Zeit nach, wegen einer Parallele von der Fügung der Unterthanen in Polen unter der neuemgeführten Verfassung für Sudpreußen nicht gut leugnen, oder er müßte denken, wie der Verfasser von der Untersuchung über die Rechtmäßigkeit der Theilung Polens. (Warschau, 1795.) Denn die Franzosen hatten nach dem Kriegsrechte oder nach dem Rechte des Stärkern Recht, damals als Eroberer daß in den Rheingegenden zu thun, was Preußen nachher in Polen that; und wie Preußen mit Gewalt sich Ge- horsam in Südpreußen erzwang, so erzwangen ihn sich die Franzosen in dem neuacquirirten Rheindepartement. Aber ge- Dritter Theil. Z
ſo gut es gieng: denn unſere Herren ließen uns im *) Hierin hatte mein Vetter, nach dem, was ſo geſchieht, wohl nicht Unrecht; und ein Weſtpreuße kann den Beweis dafuͤr a poſteriori, der Zeit nach, wegen einer Parallele von der Fuͤgung der Unterthanen in Polen unter der neuemgefuͤhrten Verfaſſung fuͤr Sudpreußen nicht gut leugnen, oder er muͤßte denken, wie der Verfaſſer von der Unterſuchung uͤber die Rechtmaͤßigkeit der Theilung Polens. (Warſchau, 1795.) Denn die Franzoſen hatten nach dem Kriegsrechte oder nach dem Rechte des Staͤrkern Recht, damals als Eroberer daß in den Rheingegenden zu thun, was Preußen nachher in Polen that; und wie Preußen mit Gewalt ſich Ge- horſam in Suͤdpreußen erzwang, ſo erzwangen ihn ſich die Franzoſen in dem neuacquirirten Rheindepartement. Aber ge- Dritter Theil. Z
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ſo gut es gieng: denn unſere Herren ließen uns im
Stich, und hatten an unſern Schutz vorher bey-
nahe gar nicht gedacht, ſo daß es einem maͤßigen
Haufen Franzoſen eine Kleinigkeit war, eine Haupt-
reichsfeſtung, die Feſtung Maynz, nebſt der an-
graͤnzenden Gegend, ohne vielen Widerſtand in
Beſitz zu nehmen. Wir waren wie eine res dere-
licta, und die iſt, wie die Juriſten ſagen, primo
occupantis. Die Franzoſen, als feindliche Erobe-
rer, maßten ſich, zum Erſatz fuͤr die Invaſion in
ihr Gebieth, des Heldenrechts an, hoben die Her-
ren-Verfaſſung auf, und fuͤhrten eine neue, nach
ihrer in Frankreich, ein: und nun hatten wir nur
die Alternative: entweder als durch Eroberung in
Beſitz genommenes Volk uns unter der Gewalt und
den Verfuͤgungen der neuen Beſitzer zu fuͤgen *),
*) Hierin hatte mein Vetter, nach dem, was ſo geſchieht, wohl
nicht Unrecht; und ein Weſtpreuße kann den Beweis dafuͤr
a poſteriori, der Zeit nach, wegen einer Parallele von der
Fuͤgung der Unterthanen in Polen unter der neuemgefuͤhrten
Verfaſſung fuͤr Sudpreußen nicht gut leugnen, oder er muͤßte
denken, wie der Verfaſſer von der Unterſuchung uͤber
die Rechtmaͤßigkeit der Theilung Polens.
(Warſchau, 1795.) Denn die Franzoſen hatten nach dem
Kriegsrechte oder nach dem Rechte des Staͤrkern Recht, damals
als Eroberer daß in den Rheingegenden zu thun, was Preußen
nachher in Polen that; und wie Preußen mit Gewalt ſich Ge-
horſam in Suͤdpreußen erzwang, ſo erzwangen ihn ſich die
Franzoſen in dem neuacquirirten Rheindepartement. Aber ge-
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