des Offiziers halten sollen. Dennoch können die Herren Regimentsquartiermeister ihren Regiments- Offizieren allemal, ohne Gefahr angeführt zu wer- den, Geld vorstrecken. Freylich müssen sie ihre Leute kennen: denn mancher Offizier würde sich des königlichen Privilegiums bedienen, einige Wo- chen in Arrest gehen, und den Quartiermeister prel- len. Aber ein ehrliebender Offizier thut so was nicht, und der Quartiermeister ist seiner Zahlung wegen in Sicherheit. Da aber doch die Sache immer gefotzwidrig ist, so wissen die Herren sich [auc]h gegen die Gefahr der Verantwortung dadurch zu sichern, daß sie sehr starken Abzug machen, so oft sie Geld verschießen: denn eigentliche Interesse mögen sie doch nicht fodern.
Ein Offizier wurde von Hn. Ruff zu Höchst zu einem Ball nach Frankfurt eingeladen. Der Offizier hatte nicht so viel Geld, als hiezu erfo- dert wurde, er schickte also seinen Bedienten zum Regimentsquartiermeister, welcher zwey Stunden davon war. Er hatte ihm eine Quittung auf 20 Thaler mitgegeben, und der Bediente brachte ihm 3 Fridrichsd'Or, oder damals 17 Thlr. 6 gl. Ich war eben in der Schnallenfabrike, wo Hr. Ruff Factor ist, als der Bediente zurückkam. "Nun das geht noch, sagte der Offizier, heute zieht mir der Quartiermeister doch nur 2 Thlr. 18 gl. an 20
des Offiziers halten ſollen. Dennoch koͤnnen die Herren Regimentsquartiermeiſter ihren Regiments- Offizieren allemal, ohne Gefahr angefuͤhrt zu wer- den, Geld vorſtrecken. Freylich muͤſſen ſie ihre Leute kennen: denn mancher Offizier wuͤrde ſich des koͤniglichen Privilegiums bedienen, einige Wo- chen in Arreſt gehen, und den Quartiermeiſter prel- len. Aber ein ehrliebender Offizier thut ſo was nicht, und der Quartiermeiſter iſt ſeiner Zahlung wegen in Sicherheit. Da aber doch die Sache immer gefotzwidrig iſt, ſo wiſſen die Herren ſich [auc]h gegen die Gefahr der Verantwortung dadurch zu ſichern, daß ſie ſehr ſtarken Abzug machen, ſo oft ſie Geld verſchießen: denn eigentliche Intereſſe moͤgen ſie doch nicht fodern.
Ein Offizier wurde von Hn. Ruff zu Hoͤchſt zu einem Ball nach Frankfurt eingeladen. Der Offizier hatte nicht ſo viel Geld, als hiezu erfo- dert wurde, er ſchickte alſo ſeinen Bedienten zum Regimentsquartiermeiſter, welcher zwey Stunden davon war. Er hatte ihm eine Quittung auf 20 Thaler mitgegeben, und der Bediente brachte ihm 3 Fridrichsd'Or, oder damals 17 Thlr. 6 gl. Ich war eben in der Schnallenfabrike, wo Hr. Ruff Factor iſt, als der Bediente zuruͤckkam. „Nun das geht noch, ſagte der Offizier, heute zieht mir der Quartiermeiſter doch nur 2 Thlr. 18 gl. an 20
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0314"n="302"/>
des Offiziers halten ſollen. Dennoch koͤnnen die<lb/>
Herren Regimentsquartiermeiſter ihren Regiments-<lb/>
Offizieren allemal, ohne Gefahr angefuͤhrt zu wer-<lb/>
den, Geld vorſtrecken. Freylich muͤſſen ſie ihre<lb/>
Leute kennen: denn mancher Offizier wuͤrde ſich<lb/>
des koͤniglichen Privilegiums bedienen, einige Wo-<lb/>
chen in Arreſt gehen, und den Quartiermeiſter prel-<lb/>
len. Aber ein ehrliebender Offizier thut ſo was<lb/>
nicht, und der Quartiermeiſter iſt ſeiner Zahlung<lb/>
wegen in Sicherheit. Da aber doch die Sache<lb/>
immer gefotzwidrig iſt, ſo wiſſen die Herren ſich<lb/><supplied>auc</supplied>h gegen die Gefahr der Verantwortung dadurch<lb/>
zu ſichern, daß ſie ſehr ſtarken Abzug machen, ſo<lb/>
oft ſie Geld verſchießen: denn eigentliche Intereſſe<lb/>
moͤgen ſie doch nicht fodern.</p><lb/><p>Ein Offizier wurde von Hn. <hirendition="#g">Ruff</hi> zu Hoͤchſt<lb/>
zu einem Ball nach Frankfurt eingeladen. Der<lb/>
Offizier hatte nicht ſo viel Geld, als hiezu erfo-<lb/>
dert wurde, er ſchickte alſo ſeinen Bedienten zum<lb/>
Regimentsquartiermeiſter, welcher zwey Stunden<lb/>
davon war. Er hatte ihm eine Quittung auf<lb/>
20 Thaler mitgegeben, und der Bediente brachte<lb/>
ihm 3 Fridrichsd'Or, oder damals 17 Thlr. 6 gl.<lb/>
Ich war eben in der Schnallenfabrike, wo Hr. <hirendition="#g">Ruff</hi><lb/>
Factor iſt, als der Bediente zuruͤckkam. „Nun<lb/>
das geht noch, ſagte der Offizier, heute zieht mir<lb/>
der Quartiermeiſter doch nur 2 Thlr. 18 gl. an 20<lb/></p></div></body></text></TEI>
[302/0314]
des Offiziers halten ſollen. Dennoch koͤnnen die
Herren Regimentsquartiermeiſter ihren Regiments-
Offizieren allemal, ohne Gefahr angefuͤhrt zu wer-
den, Geld vorſtrecken. Freylich muͤſſen ſie ihre
Leute kennen: denn mancher Offizier wuͤrde ſich
des koͤniglichen Privilegiums bedienen, einige Wo-
chen in Arreſt gehen, und den Quartiermeiſter prel-
len. Aber ein ehrliebender Offizier thut ſo was
nicht, und der Quartiermeiſter iſt ſeiner Zahlung
wegen in Sicherheit. Da aber doch die Sache
immer gefotzwidrig iſt, ſo wiſſen die Herren ſich
auch gegen die Gefahr der Verantwortung dadurch
zu ſichern, daß ſie ſehr ſtarken Abzug machen, ſo
oft ſie Geld verſchießen: denn eigentliche Intereſſe
moͤgen ſie doch nicht fodern.
Ein Offizier wurde von Hn. Ruff zu Hoͤchſt
zu einem Ball nach Frankfurt eingeladen. Der
Offizier hatte nicht ſo viel Geld, als hiezu erfo-
dert wurde, er ſchickte alſo ſeinen Bedienten zum
Regimentsquartiermeiſter, welcher zwey Stunden
davon war. Er hatte ihm eine Quittung auf
20 Thaler mitgegeben, und der Bediente brachte
ihm 3 Fridrichsd'Or, oder damals 17 Thlr. 6 gl.
Ich war eben in der Schnallenfabrike, wo Hr. Ruff
Factor iſt, als der Bediente zuruͤckkam. „Nun
das geht noch, ſagte der Offizier, heute zieht mir
der Quartiermeiſter doch nur 2 Thlr. 18 gl. an 20
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 3. Leipzig, 1796, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben03_1796/314>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.