Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.die müden Seelen der Gedrückten mit der Ermuthigung und Und diesen Trost und diese Ermuthigung nennt der Staats- Wenn mein Vortrag einen hierüber hinausgehenden prak- Dieser Zweck liegt ganz und gar in dem Satze ausgespro- Dieser Zweck liegt ganz und gar in den eigenen Worten An diese eigene Rechtsthese des Staatsanwalts klammere Wenn es wahr ist, daß die Lasten entsprechende Rechte die müden Seelen der Gedrückten mit der Ermuthigung und Und dieſen Troſt und dieſe Ermuthigung nennt der Staats- Wenn mein Vortrag einen hierüber hinausgehenden prak- Dieſer Zweck liegt ganz und gar in dem Satze ausgeſpro- Dieſer Zweck liegt ganz und gar in den eigenen Worten An dieſe eigene Rechtstheſe des Staatsanwalts klammere Wenn es wahr iſt, daß die Laſten entſprechénde Rechte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <floatingText> <body> <div type="letter"> <p><pb facs="#f0132" n="126"/> die müden Seelen der Gedrückten mit der Ermuthigung und<lb/> dem Troſte durchdringen, daß ihre Sache vorwärts rückt, wenn<lb/> auch langſam und unmerklich, ſo doch unabläſſig und unauf-<lb/> hörlich.</p><lb/> <p>Und dieſen Troſt und dieſe Ermuthigung nennt der Staats-<lb/> anwalt: Haß und Verachtung!</p><lb/> <p>Wenn mein Vortrag einen hierüber hinausgehenden prak-<lb/> tiſchen Zweck hatte, ſo war es der, die <hi rendition="#g">theoretiſche Grund-<lb/> lage</hi> zu liefern für eine geſetzliche und friedliche Agitation zu<lb/> Gunſten des <hi rendition="#g">allgemeinen Wahlrechts.</hi></p><lb/> <p>Dieſer Zweck liegt ganz und gar in dem Satze ausgeſpro-<lb/> chen, mit welchem ich <hi rendition="#aq">p.</hi> 29 meines Vortrags meine gelegentliche<lb/> Erörterung der Steuermaterie ſchließe: „Bemerken Sie zugleich,<lb/> meine Herren, den eigenthümlichen Widerſpruch und die eigen-<lb/> thümliche Gerechtigkeit des Verfahrens, die geſammten Staats-<lb/> haushaltsbedürfniſſe den <hi rendition="#g">indirecten Steuern</hi> und ſomit dem<lb/><hi rendition="#g">armen</hi> Volke aufzubürden, zum Maßſtab aber und zur Be-<lb/> dingung des Wahlrechts und ſomit des politiſchen Herrſchafts-<lb/> rechts die <hi rendition="#g">directen</hi> Steuern zu machen, welche zu dem Ge-<lb/> ſammtbedürfniß des Staats von 108 Millionen nur den ver-<lb/> ſchwindend kleinen Beitrag von 12 Millionen liefern!“</p><lb/> <p>Dieſer Zweck liegt ganz und gar in den eigenen Worten<lb/> des Staatsanwalts ausgeſprochen, welcher (<hi rendition="#aq">p.</hi> 17 des ſtenogr.<lb/> Berichts) ausrief: „Der Angeklagte überſieht, daß die <hi rendition="#g">Laſten</hi><lb/> des Staatslebens in der That ſehr <hi rendition="#g">ungleichmäßig</hi> vertheilt<lb/> ſind und <hi rendition="#g">dieſe Laſten entſprechende Rechte zur Folge<lb/> haben müſſen.</hi>“</p><lb/> <p>An dieſe eigene Rechtstheſe des Staatsanwalts klammere<lb/> ich mich an, an ihr halte ich feſt, aus ihr iſt auch <hi rendition="#g">mein</hi> Vortrag<lb/> hervorgegangen!</p><lb/> <p>Wenn es <hi rendition="#g">wahr</hi> iſt, daß die Laſten entſprechénde Rechte<lb/> zur Folge haben müſſen, und wenn es andererſeits <hi rendition="#g">wahr</hi> iſt,<lb/> wie die K. Staatsregierung ſelbſt erklärt, daß ſogar bei der <hi rendition="#g">di-<lb/> recten</hi> Steuer die ärmeren Klaſſen unendlich mehr beitragen<lb/> als die wohlhabenden und daß dies bei der <hi rendition="#g">indirecten</hi> Steuer,<lb/> welche die ärmeren Klaſſen noch viel härter treffe, alſo noch in<lb/> einem unendlich höheren Grade der Fall ſei — wenn dies wahr<lb/> iſt, warum üben dann dennoch die ärmeren Klaſſen nur ⅓ des<lb/> Stimmrechts, während ſie 5, 6, 10 und 20 Mal ſo viel — und<lb/> mehr — als die Wohlhabenden ſteuern?</p><lb/> </div> </body> </floatingText> </div> </body> </text> </TEI> [126/0132]
die müden Seelen der Gedrückten mit der Ermuthigung und
dem Troſte durchdringen, daß ihre Sache vorwärts rückt, wenn
auch langſam und unmerklich, ſo doch unabläſſig und unauf-
hörlich.
Und dieſen Troſt und dieſe Ermuthigung nennt der Staats-
anwalt: Haß und Verachtung!
Wenn mein Vortrag einen hierüber hinausgehenden prak-
tiſchen Zweck hatte, ſo war es der, die theoretiſche Grund-
lage zu liefern für eine geſetzliche und friedliche Agitation zu
Gunſten des allgemeinen Wahlrechts.
Dieſer Zweck liegt ganz und gar in dem Satze ausgeſpro-
chen, mit welchem ich p. 29 meines Vortrags meine gelegentliche
Erörterung der Steuermaterie ſchließe: „Bemerken Sie zugleich,
meine Herren, den eigenthümlichen Widerſpruch und die eigen-
thümliche Gerechtigkeit des Verfahrens, die geſammten Staats-
haushaltsbedürfniſſe den indirecten Steuern und ſomit dem
armen Volke aufzubürden, zum Maßſtab aber und zur Be-
dingung des Wahlrechts und ſomit des politiſchen Herrſchafts-
rechts die directen Steuern zu machen, welche zu dem Ge-
ſammtbedürfniß des Staats von 108 Millionen nur den ver-
ſchwindend kleinen Beitrag von 12 Millionen liefern!“
Dieſer Zweck liegt ganz und gar in den eigenen Worten
des Staatsanwalts ausgeſprochen, welcher (p. 17 des ſtenogr.
Berichts) ausrief: „Der Angeklagte überſieht, daß die Laſten
des Staatslebens in der That ſehr ungleichmäßig vertheilt
ſind und dieſe Laſten entſprechende Rechte zur Folge
haben müſſen.“
An dieſe eigene Rechtstheſe des Staatsanwalts klammere
ich mich an, an ihr halte ich feſt, aus ihr iſt auch mein Vortrag
hervorgegangen!
Wenn es wahr iſt, daß die Laſten entſprechénde Rechte
zur Folge haben müſſen, und wenn es andererſeits wahr iſt,
wie die K. Staatsregierung ſelbſt erklärt, daß ſogar bei der di-
recten Steuer die ärmeren Klaſſen unendlich mehr beitragen
als die wohlhabenden und daß dies bei der indirecten Steuer,
welche die ärmeren Klaſſen noch viel härter treffe, alſo noch in
einem unendlich höheren Grade der Fall ſei — wenn dies wahr
iſt, warum üben dann dennoch die ärmeren Klaſſen nur ⅓ des
Stimmrechts, während ſie 5, 6, 10 und 20 Mal ſo viel — und
mehr — als die Wohlhabenden ſteuern?
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