Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.4. Das parlamentarische Wahlrecht. Erschien das Gemeindewahlrecht als das Hauptfort, 4*
4. Das parlamentarische Wahlrecht. Erschien das Gemeindewahlrecht als das Hauptfort, 4*
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4.
Das parlamentarische Wahlrecht.
Erschien das Gemeindewahlrecht als das Hauptfort,
dessen Einnahme den Sieg vorbereitet, so bedeutet das
parlamentarische Wahlrecht für die Frau die Eroberung
der ganzen Feste, den glücklichen Abschluß des Feldzugs.
Dann würden die Frauen – wie ein vielgebrauchter
Lieblingsausdruck lautet – die Klinke der Gesetzgebung
in die Hand nehmen, den Staat in ihrem Sinne um-
modeln und die Frauenherrschaft fest begründen können.
Die Rechtlerinnen, die es in der Regel aus taktischen
Gründen vorziehen, ihre Forderungen als recht harmlos
hinzustellen, wissen in der Tat recht gut, welche gewaltige
Revolution sie damit dem Staate zumuten. Frau Martha
Voß-Zietz schrieb schon im Jahre 1910 in der „Frau“
zur Verteidigung der Forderung des allgemeinen gleichen
Wahlrechts der Frau folgenden charakteristischen Satz:
„Was sich mit der Gleichberechtigung der Frau
im Staatsleben ereignet, ist die denkbar größte
Umwälzung der bestehenden Sitte, bedeutet
eine Umwertung aller Werte des öffentlichen
Lebens; da kann man unmöglich der alten Gesellschafts-
ordnung zuliebe so eingreifende Konzessionen machen, daß
man ungefähr drei Viertel aller dieser Frauen, die heute
4*
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(2017-04-13T13:51:38Z)
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